Die Haltung von Tieren in Mietwohnungen führt häufig zu Konflikten. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nicht zulässig. Für bestimmte Arten ist jedoch eine Haltungserlaubnis erforderlich.
Kaum ein anderes Thema im Mietrecht bietet so viel Anlass für Auseinandersetzungen wie die Tierhaltung. Zumal seitens des Haustierbesitzers immer auch eine emotionale Komponente mitschwingt. Vor allem bei größeren Haustieren wie Hunden, Katzen und Co. kann es zu Komplikationen kommen, die sich sogar zu juristischen Konflikten entwickeln können, wenn nicht frühzeitig eine Einigung zustande kommt.
Es gilt: Ein generelles Tierhaltungsverbot, das sich auf jegliche Arten erstreckt, ist unzulässig. Selbst dann, wenn entsprechende Regelungen zur Tierhaltung mietvertraglich festgelegt worden sind, besteht kein generelles Verbot. Ganz im Gegenteil: Es gibt grundsätzlich keine Vorschrift, die die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen verbietet – sofern die Anzahl in einem vertretbaren Rahmen bleibt.
Eine Mietvertragsklausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist verboten. Kleintiere, wie Hamster oder Fische, dürfen vom Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden."Jochen Dotterweich
Zu den erlaubten Kleintieren zählen unter anderem:
"Ein Mietvertrag wird zwischen zwei Parteien geschlossen und regelt die Nutzung einer Immobilie. Der Vertrag kann unter Wahrung einer Frist gekündigt werden – unter bestimmten Umständen auch fristlos. "
Gemäß einer BGH-Entscheidung sind Vertragsklauseln, die die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbieten, in der Regel unwirksam, da sie den Mieter in einem unangemessenen Maße benachteiligen. Hier ist, wie so oft, eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Laut Bundesgerichtshofurteil VIII ZR 168/12 ist eine generelle Klausel, die Hunde- und Katzenhaltung verbietet, nicht gültig. Der Mieter werde dadurch unverhältnismäßig belastet und dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Hausgemeinschaft in Einklang gebracht werden.
Bei manchen Tierarten müssen Sie die Haltung beim Vermieter anmelden. Als übliche Vorgehensweise gilt eine entsprechende Klausel des Erlaubnisvorbehalts zur Tierhaltung im Mietvertrag, die eine Haltung nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Grundsätzlich steht es dem Vermieter nämlich nach wie vor frei, in welchem Ausmaß er eine Tierhaltung im Mietvertrag vorsieht und duldet.
Laut Bundesgerichtshofurteil VIII ZR 168/12 ist eine generelle Klausel, die Hunde- und Katzenhaltung verbietet, nicht gültig. Der Mieter werde dadurch unverhältnismäßig belastet und dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Hausgemeinschaft in Einklang gebracht werden.
Das Zusammenleben mit Tieren gehört nämlich grundsätzlich zu den Kernbereichen der freien Entfaltungsmöglichkeit des Einzelnen und darf nur bei entgegenstehenden Interessen eingeschränkt werden (AG Aachen, Urteil vom 24. Februar 1989, Az.: 6 C 500/88).
Vor allem bei Rassen und Arten, die häufig eher als problematisch gelten oder gar gefährlich sind, muss der Vermieter zuvor zustimmen. Hierzu gehören insbesondere:
Wenn eine Lärmstörung, Geruchsbelästigung oder sogar Gefahr vom Tier ausgeht, ist ein Tierhaltungsverbot ebenfalls zulässig.
Noch problematischer wird es, wenn der Vermieter die Zustimmung einmal erteilt hat. Die Regelungen zur Tierhaltung im Mietrecht sehen hier grundsätzlich keine Möglichkeiten vor, diese Zustimmung zu widerrufen.
Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn erhebliche und wichtige Gründe vorliegen. Dies kann beispielsweise bei einer stärkeren allergischen Reaktion oder einem Zwischenfall wie einer Verletzung durch das Tier zutreffen. Hier ist ebenfalls eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Rechtsprechung jeden Sachverhalt individuell betrachtet. Oftmals wird in einem solchen Fall der nachträglichen Untersagung eine Abmahnung durch den Vermieter erforderlich, sofern es dem Tierhalter bzw. Mieter überhaupt möglich ist, die Beeinträchtigung oder Störung abzustellen.
Für den Mieter entsteht die Verpflichtung, das Tier artgerecht zu halten. Darüber hinaus müssen Störungen auf ein Minimum beschränkt und auf Geheiß des Vermieters beseitigt werden. Beim Hund bedeutet das: Gelegentliches Bellen ist zwar kein Problem, ständiges Kläffen eröffnet dem Vermieter jedoch die Möglichkeit, einzugreifen.
Das Mietrecht sieht dazu im Bereich der Tierhaltung eine generelle Erlaubnis für Besucher, also Tiere, die sich nur gelegentlich in der Wohnung befinden, vor. Anders gestaltet sich die Situation hingegen bei einer regelmäßigen Einquartierung eines fremden Haustiers für mehrere Tage, da hier die Grenzen von Tierbesuch und -haltung nicht mehr klar zu ziehen sind.
Um den Rechtsfrieden zu wahren, ist es ratsam, mit allen Beteiligten in einen Austausch zu treten und einen Kompromiss zu finden. Ist dies nicht möglich, können Sie sich von einem Anwalt für Mietrecht oder einer Beratungsstelle informieren lassen.
Bei der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist einiges zu beachten. Im Rahmen unserer Erstberatung können Sie sich über weitere Details zum Thema informieren. So wissen Sie immer genau, was Ihre Rechten und Pflichten sind.
Ein generelles Haustierverbot ist unzulässig. Dennoch kommt es in der mietrechtlichen Praxis immer wieder zu Situationen, in denen Haustiere in der Mietwohnung verboten werden. Mieter fragen sich dann, ob der Vermieter wirklich Hunde verbieten darf oder die liebgewonnene Katze – rechtlich gesehen ist dann wichtig, was der Mietvertrag zum Thema Haustierhaltung sagt.
Verbietet der Vermieter nach einer entsprechenden Anfrage durch den Mieter die Tierhaltung, muss er das Verbot begründen. Ohne entsprechenden Grund darf der Vermieter die Tierhaltung auch über den Erlaubnisvorbehalt nicht grundsätzlich ablehnen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, wenn es rund um die Tierhaltung zu Konflikten kommt – oft lassen sich Streitigkeiten lösen, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird.
In dieser Checkliste finden Sie abschließend die wichtigsten Punkte zum Thema Tierhaltung und Mietrecht auf einen Blick:
Bei Fragen zum Thema Mietrecht helfen Ihnen im Rahmen einer telefonischen Erstberatung die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten weiter und können bereits wertvolle Tipps mit auf den Weg geben. Sollten Sie danach weitere Unterstützung benötigen, können Sie direkt einen KLUGO Partner-Anwalt für eine ausführliche Rechtsberatung beauftragen.
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