Aktuell wird ein neues Abtreibungsgesetz im US-amerikanischen Bundessstaat Texas medial breit diskutiert. Dort ist zum 1. September 2021 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Frauen die Abtreibung quasi unmöglich macht. Aber wie ist die Gesetzeslage zur Abtreibung eigentlich in Deutschland? Hier ist eine vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.
Der Schwangerschaftsabbruch ist gemäß § 218 StGB strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Schwangerschaftsabbruch gilt eine Handlung, wenn sie nach dem „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“ durchgeführt wird. Dabei gilt die Strafbarkeit nicht nur für die betroffene Frau, sondern auch für den durchführenden Mediziner.
Der § 218a StGB benennt die Ausnahmen, in denen eine Abtreibung straffrei bleibt.
Dazu müssen die folgenden vier Bedingungen erfüllt sein:
Die Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle hat gemäß § 219 Abs. 1 StGB die Aufgabe, „die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen“. Nur mit der Vorlage einer Beratungsbescheinigung kann die Abtreibung durchgeführt werden.
Besonders bekannt und umstritten ist ein besonderer Aspekt des Abtreibungsgesetzes. Laut dem § 219a StGB ist die Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft verboten. Grundsätzlich unterliegen Ärzte gemäß ihrer Berufsordnung einem Werbeverbot. Ärzten ist es in diesem speziellen Fall jedoch auch verboten, über die Abtreibungsarten und das Vorgehen bei einer Abtreibung zu informieren, beispielsweise auf der eigenen Homepage. Gegen diese gesetzliche Regelung wird seit mehreren Jahren geklagt. 2019 wurde das Abtreibungsgesetz angepasst, so dass Ärzte darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen durchführen – mehr Informationen sind jedoch nicht zulässig.
Es gibt viele Gründe dafür, warum eine Frau das Kind nicht austragen möchte. Jedoch gibt es spezielle Situationen, in denen Schwangere auch ohne Beratung und ggf. nach der beendeten 14. Schwangerschaftswoche abtreiben dürfen.
Während der Schwangerschaft haben Frauen die Möglichkeit, die Gesundheit des heranwachsenden Fötus überprüfen zu lassen. Wird bei einer solchen pränataldiagnostischen Untersuchung deutlich, dass die Fortführung der „Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren bedeutet und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden“ kann (vgl. § 218a Abs. 2 StGB), kann auch nach der beendeten 14. Schwangerschaftswoche eine Abtreibung vorgenommen werden. Dieses Regelung gilt auch, wenn das Kind voraussichtlich schwerkrank oder behindert auf die Welt kommen wird.
Unter den folgenden Voraussetzungen kann ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation durchgeführt werden:
Der Schwangerschaftsabbruch darf mit einer medizinischen Indikation auch nach der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden – jedoch nicht durch den Arzt, der die Indikation ausgestellt hat.
Eine kriminologische Indikation liegt gemäß § 218a Abs. 3 StGB vor, wenn die Schwangerschaft nach ärztlicher Einschätzung die Folge einer Vergewaltigung oder von sexuellen Missbrauch ist. Die kriminologische Indikation gilt außerdem immer, wenn die Schwangere das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einer Abtreibung unter diesen Voraussetzungen gilt keine Beratungspflicht und darf nur bis zum Ende der zwölften Woche nach der Befruchtung (14. Schwangerschaftswoche) durchgeführt werden.
Mit einer Abtreibung sind auch Kosten verbunden. Diese übernehmen die Krankenkassen nur bei Schwangerschaftsabbrüchen, die aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation erfolgen.
Bei einer Abtreibung ohne diese Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Abtreibung in der Regel nicht. Ausnahmen gelten für hilfsbedürftige Frauen, die nachweislich ein zu geringes Einkommen haben. Diese können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch stellen.
Die Krankenkassen kommen jedoch immer für die ärztlichen Behandlungen auf, die während der bestehenden Schwangerschaft und bei Behandlungen nach der Abtreibung notwendig sind.
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