STAND 15.09.2023 | LESEZEIT 2 MIN
Die Gesundheit und das Wohlbefinden der eigenen Kinder stehen für Eltern an erster Stelle. Wenn sie erkranken, sind Eltern in einer schwierigen Situation, da sie sich zwischen der Kinderbetreuung und ihren beruflichen Verpflichtungen hin- und hergerissen fühlen. In diesem Beitrag erklären wir, was Eltern tun können, wenn ihr Kind krank ist und wann Sie Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse haben.
Die Gesundheit der eigenen Kinder liegt allen Eltern am Herzen. Wenn Kinder krank werden, ist es entscheidend, dass Eltern sich um sie kümmern können. Dazu müssen sie häufig von der Arbeit freigestellt werden. Doch wie lange können Eltern von der Arbeit freigestellt werden und wann haben sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn ein Kind krank ist?
Im Einklang mit § 616 BGB haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie vorübergehend ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, und dafür Umstände verantwortlich sind, die nicht in ihrer eigenen Person liegen. Ist ein Kind krank und muss betreut werden, ist dies beispielsweise ein solcher Umstand.
Arbeitnehmer haben dann in der Regel das Recht auf eine Lohnfortzahlung – zumindest, wenn sie ihre Arbeitsleistung nur für eine „nicht erhebliche“ Zeit nicht erbringen können. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für mindestens 5 Tage pro Jahr gewährleisten, wenn ein Kind krank ist, das jünger als 8 Jahre alt ist.
In der Regel haben Arbeitnehmer Anspruch auf zehn Arbeitstage Freistellung pro Jahr pro Kind. Für Alleinerziehende gilt eine großzügigere Regelung, die es ihnen ermöglicht, 20 Tage pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Diese zusätzlichen Tage sind entscheidend, um die besonderen Herausforderungen, die Alleinerziehende bei der Betreuung ihrer Kinder bewältigen müssen, angemessen zu berücksichtigen.
Jedoch liegt die maximale Freistellungsdauer bei 25 Tagen pro Jahr für Arbeitnehmer und sogar bei 50 Tagen pro Jahr für Alleinerziehende.
Die Lohnfortzahlung für die Betreuung eines erkrankten Kindes ist ein wichtiges soziales Sicherheitsnetz für berufstätige Eltern. Dennoch gibt es Fälle, in denen Arbeitnehmern dieser Anspruch verweigert werden kann, nämlich dann, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag explizit vereinbart haben, dass im Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes keine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
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Sonderregelungen beim Kinderkrankengeld gelten insbesondere für Auszubildende. Sie haben bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus einem Grund verhindert sind, der nicht in ihrer Person begründet liegt (gemäß §§ 3 und 19 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG).
Des Weiteren können in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen individuelle Sonderregelungen vereinbart werden, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden.
Falls die Bestimmungen des § 616 BGB nicht zur Anwendung kommen, haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Kinderkrankengelds durch ihre Krankenkasse.
Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Die Höhe des Kinderkrankengelds richtet sich nach dem entgangenen Nettoarbeitsentgelt. In der Regel beträgt es 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Wenn es in den zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber gegeben hat, beträgt das Kinderkrankengeld jedoch 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs V - SGB V).
Es gibt einige Besonderheiten, die beachtet werden sollten, wenn ein Kind krank ist. Falls ein Elternteil bereits die ihm zustehenden zehn Tage für die Betreuung eines erkrankten Kindes in Anspruch genommen hat, kann er oder sie die verbleibenden zehn Tage des anderen Elternteils übernehmen. Allerdings müssen beide Arbeitgeber damit einverstanden sind. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Übertragung von Kinderkrankentagen besteht nicht.
Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber umgehend mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt, wenn ein Kind erkrankt. Unterlässt er dies, kann das zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber führen.
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