STAND 12.10.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Und plötzlich war er ab: Nicht selten fehlen Fahrzeugen nach dem Gang durch die Waschanlage Spiegel. Ein anderes Mal ist die Antenne abgerissen oder Autobesitzer entdecken Kratzer auf dem Wagen, die vorher noch nicht da waren. Aber was passiert bei einem Schaden in der Waschanlage? Wer trägt die Schuld und damit die Kosten?
Zu den häufigsten Schäden, die in einer Waschanlage entstehen, gehören kaputte Seitenspiegel, beschädigte Antennen und Lackkratzer. Bei der Frage nach der Kostenübernahme muss im individuellen Fall geprüft werden, ob der Betreiber der Waschanlage seinen Pflichten nachgekommen ist.
Der Betreiber hat insbesondere die Pflicht zu prüfen, ob das Fahrzeug für die Anlage geeignet ist. Wenn die Antenne eines Fahrzeuges beispielsweise nicht abzunehmen oder einzuklappen ist, muss der Betreiber die Nutzung der Waschanlage untersagen. Lässt er es dennoch zu und es kommt in der Waschanlage zu einem Schaden, haftet er als Betreiber. Ein Schild, auf dem das Einklappen bzw. Abmontieren der Antenne gefordert wird, ist hier nicht ausreichend. Es ist auch nicht möglich, jeden Waschanlagen-Schaden von vornherein auszuschließen. Solche Klauseln in den AGB sind nicht rechtssicher (Az.: X ZR 133/03).
Auf andere Dinge muss der Betreiber hingegen nicht hinweisen, darunter das Schließen der Autofenster oder das Abstellen der Scheibenwischer. Eine grundsätzliche Pflicht ist die regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung der Autowaschanlage. Kann er diese nachweisen, haftet der Waschanlagen-Betreiber bei Schäden, wie etwa Kratzern durch die Waschanlage nicht, wenn keine direkten Beweise durch Zeugen oder Vorher- und Nachher-Aufnahmen vorliegen (LG Wuppertal vom 13.3.2013, Az.: 5 O 172/11).
Auch nicht selten sind Auffahrunfälle in vollautomatisierten Waschanlagen. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Betreiber nicht für die in der Waschanlage entstandenen Schäden haftet, wenn der Betreiber seinen betreibertypischen Pflichten nachweislich nachgekommen ist (BGH, Az.: VII ZR 251/17).
Um Schäden wie etwa Kratzer in der Waschanlage zu vermeiden, hat der Fahrzeughalter allen Anweisungen der Waschanlagen-Angestellten nachzukommen. Außerdem hat er eine Eigensicherungspflicht. Das bedeutet in diesem Fall: Der Autobesitzer muss sein Fahrzeug so absichern, dass klassische Waschanlagen-Schäden bestmöglich verhindert werden.
Dazu gehören die folgenden Maßnahmen:
Zudem sollte er sich vor dem Waschgang die Gebrauchshinweise gründlich durchlesen. Es ist empfehlenswert, das Fahrzeug sofort nach dem Waschgang auf Schäden zu kontrollieren, um schnellstmöglich Zeugen und Beweise sicherzustellen.
Wird nach der Nutzung der Waschanlage ein Schaden wie etwa Kratzer festgestellt, muss der Fahrzeughalter diese umgehend und ohne Verlassen des Geländes beim Anlagenbesitzer melden. Diese Schäden sollten beispielsweise durch Fotoaufnahmen festgehalten werden, der Anlagenbetreiber sollte die Schäden schriftlich bestätigen.
Denn die größte Herausforderung für einen Fahrzeughalter ist die Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass die Schäden nicht bereits vor der Nutzung der Waschanlage vorhanden waren. Haben Zeugen wie etwa andere Autobesitzer oder Personal der Waschanlage die Beschädigung gesehen, sollten diese unbedingt eine Aussage machen. Auch Fotoaufnahmen können hilfreich sein, um einen Nachweis über Schäden wie etwa Kratzern durch die Waschanlage zu erhalten. Die Erfolgschancen einer Schadensersatzforderung hängt davon ab, wie gut und nachvollziehbar die Beweislage ist.
Um insbesondere bei größeren Schäden, beispielsweise durch einen Auffahrunfall in der Waschanlage, die bestmögliche Ausgangslage zu haben, kann es sich lohnen ein Gutachten erstellen zu lassen. Vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Gespräch mit einem Anwalt für Schadensersatz und erfahren Sie, wie Sie am besten vorgehen.
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