Wer mit dem Auto im Ausland unterwegs ist, der kann auch schneller als gedacht eine Ordnungswidrigkeit begehen. Aber was im Urlaub passiert, das bleibt das auch dort? Ein Bußgeld aus dem Ausland sollte nicht ignoriert werden, denn internationale Abkommen ermöglichen eine EU-weite Verfolgung.
Wer einen Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland erhält, der sollte diesen nicht ignorieren. Gemäß § 90 des OWiG (Ordnungswidrigkeitsgesetz) droht in diesem Fall ein Vollstreckungsverfahren. Die EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ ermöglicht es, auch über Landesgrenzen hinaus Daten von Autohaltern abzufragen. So können Besitzer von ausländischen Fahrzeugen bei Verstößen schnell ermittelt werden. Die Bußgelder werden dann vom Bundesamt für Justiz eingefordert.
Wurde neben dem Bußgeld im Ausland außerdem ein Fahrverbot ausgesprochen, gilt dies nur in dem jeweiligen Urlaubs- bzw. Aufenthaltsland.
Die EU-weite Datenabfrage ist nur bei schweren Ordnungswidrigkeiten wie den folgenden möglich:
Bei anderen Verstößen kann der Halter des jeweiligen Fahrzeuges selbstverständlich auch ermittelt werden. Es dauert jedoch ungleich länger, da die EU-weite Datenbank nicht genutzt werden darf. Eine weitere Bedingung dafür, dass Ordnungswidrigkeiten im Herkunftsland des Autohalters geahndet werden, ist die Höhe des Bußgeldes, das bei mindestens 70 Euro zzgl. Bearbeitungsgebühren liegen muss. Eine Ausnahme bildet Österreich, wo bereits Bußgelder von 25 Euro ausreichen, um in Deutschland vollstreckt zu werden.
Zu den formalen Voraussetzungen für eine Vollstreckung des Auslandsbußgeldes gehört in Deutschland, dass der Vollstreckung eine deutsche Übersetzung beiliegt, die den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Außerdem setzt die Vollstreckung voraus, dass der betroffene Fahrer in einem Verfahren die Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Je nach Schwere des Vergehens sollte aber abgewogen werden, ob sich dies lohnt. Sprachbarrieren und verschiedene Rechtssysteme machen Gerichtsverfahren zu einer langwierigen und teuren Angelegenheit, weshalb es sehr selten zu solchen Verfahren kommt.
Die Geldbuße nicht zu bezahlen, ist auch nicht empfehlenswert. Reist die betroffene Person erneut in das Land ein, kann der Bußgeldbescheid vollstreckt werden, beispielsweise während einer Verkehrskontrolle oder am Flughafen. Bußgelder verjähren zumeist erst nach mehreren Jahren, in Italien beispielsweise nach fünf Jahren.
In vielen EU-Ländern wie etwa Österreich, Niederlande, Italien und Frankreich gilt die sogenannte Halterhaftung. Kann der Fahrer, der nachweislich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden, dann muss der Halter das Bußgeld übernehmen. Deshalb kann es passieren, dass deutsche Fahrzeughalter einen Bußgeldbescheid erhalten, obwohl sie das Fahrzeug im Ausland gar nicht gefahren sind. Da in Deutschland nicht die Halterhaftung, sondern die Fahrerhaftung gilt, wird ein solcher Bußgeldbescheid nicht vollstreckt.
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