STAND 29.01.2024 | LESEZEIT 3 MIN
Im Dezember 2023 haben Hacker teils sensible Daten von Kunden der Park-App Easypark bei einem Cyber-Angriff erbeutet. Betroffene fragen sich nun, ob sie einen Schadensersatzanspruch gegen Easypark geltend machen können – und wenn ja, wie sie am besten vorgehen. Wir haben für Sie in diesem Beitrag alles Wichtige rund um den Easypark Cyber-Angriff zusammengefasst und erklären Ihnen, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie Schadensersatz verlangen möchten.
Easypark ist eine App, die entwickelt wurde, um das Parken in städtischen Gebieten einfacher und bequemer zu gestalten. Die im Google Play Store mehr als 10 Millionen Mal heruntergeladene App ermöglicht es Nutzern, einen Parkplatz zu finden, zu bezahlen und zu verlängern, ohne physisch zu einem Parkautomaten gehen zu müssen.
Die Park-App bietet folgende Funktionen:
Bei dem Easypark Cyber-Angriff wurden sensible Kundendaten ausgespäht. Neben Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen konnten von den Angreifern auch die von den Kunden hinterlegten Zahlungsinformationen teilweise eingesehen werden. Die gute Nachricht: Die Zahlungsinformationen konnten nur unvollständig eingesehen werden, weshalb mit den Informationen keine Transaktionen ausgeführt werden konnten. Nicht zugegriffen wurde auf Standortdaten, Fahrzeugdaten sowie die Parkvorgänge der Kunden.
Easypark selbst hat seine Kunden zeitnah nach Bekanntwerden des Cyber-Angriffs über alles informiert – auf der eigenen Webseite und mithilfe eines Banners in der App. Kurz darauf wurden die Kunden zusätzlich per SMS sowie per E-Mail über den Easypark Cyber-Angriff in Kenntnis gesetzt.
Easypark ist dazu verpflichtet, seinen Kunden auf deren Verlangen hin Auskunft darüber zu erteilen, ob sie von dem Easypark Cyber-Angriff betroffen sind. Grundlage hierfür bildet Art. 15 DSGVO:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Sollte Easypark Ihnen auf Ihr Verlangen hin keine oder unvollständig Auskunft erteilen, haben Sie möglicherweise allein deswegen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO.
Wie auch beim Facebook-Datenleck haben die vom Easypark Cyber-Angriff betroffenen Kunden sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Ob wirklich Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch diese sind, muss individuell geprüft werden.
Wenn Sie von Easypark Schadensersatz verlangen oder in Erfahrung bringen möchten, wie Ihre Chancen bei einer Schadensersatzforderung stehen, kann Ihnen ein Anwalt für Vertragsrecht zur Seite stehen.
Das genaue Ausmaß des Easypark Cyber-Angriffs ist noch unklar. Fest steht jedoch, dass der Cyber-Angriff nicht nur aufgrund der wahrscheinlich großen betroffenen Datenmenge brisant ist, sondern vor allem wegen der Art der Informationen, die die Angreifer abgreifen konnten – schließlich sind teilweise Zahlungsinformationen bekannt geworden. Easypark selbst warnt seine Kunden nun, wachsam zu sein, was mögliche Phishing-Angriffe angeht.
Ob Betroffene wirklich Schadensersatz verlangen können, wird derzeit noch geprüft. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass für Kunden von Easypark, deren Daten vom Cyber-Angriff betroffen sind, ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Sie wünschen sich Unterstützung dabei, Ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen? Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie uns jederzeit kontaktieren, um einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren.
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