In Deutschland sind alle Kinder bis zu einem bestimmten Alter bzw. bis zur Vollendung einer Schullaufbahn zum Schulbesuch verpflichtet. Kann ein Kind wegen einer Erkrankung oder aus familiären Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, muss der Schule nach einigen Tagen eine schriftliche Entschuldigung übergeben werden. Welche Regeln dafür gelten und worauf Sie bei der Schulentschuldigung achten sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
In Deutschland ist Bildung Ländersache. Deshalb ist die Frage, welche Regelungen für Schulentschuldigungen gelten, nicht ohne Weiteres zu beantworten. Grundsätzlich sollten Sie per Telefon oder Mail frühestmöglich in der Schule Bescheid geben, wenn Ihr Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Die meisten Schulen fordern darüber hinaus bereits ab dem 1. Fehltag eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Grundes für das Fehlen. Meist reicht es aus, wenn Sie die Entschuldigung für die Schule aus Krankheits- oder anderen Gründen Ihrem Kind in die Schule mitgeben, sobald dieses wieder am Unterricht teilnehmen kann. Einige Schulen fordern den Eingang der Schulentschuldigung allerdings bereits am 3. Fehltag.
Schüler/innen über 14 Jahre und Eltern von jüngeren Kindern, die dem Unterricht häufiger unentschuldigt fernbleiben, können wegen des Verstoßes gegen die Schulpflicht mit einem Bußgeld fürs Schulschwänzen belegt werden. In welcher Höhe eine Geldstrafe anfällt, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In Brandenburg werden beispielsweise bis zu 2500 Euro, in Bayern bis zu 1000 Euro fällig.
Erkennt die Schule den in der Entschuldigung genannten Grund nicht an, kann sie ein ärztliches Attest verlangen. In Ausnahmefällen muss sogar ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten eingeholt werden. Grundsätzlich dürfen Schulen ab einer bestimmten Fehldauer generell ein ärztliches Attest verlangen. Ab wann dies genau gefordert wird, ist wieder von Schule zu Schule unterschiedlich.
Diese Regelungen gelten auch für das Homeschooling. Kann Ihr Kind, aus welchen Gründen auch immer, nicht am Onlineunterricht teilnehmen, muss die Schule unverzüglich mündlich oder per Mail davon in Kenntnis gesetzt werden. Ebenso müssen Sie auch hier bei längeren Fehlzeiten ein Attest beibringen.
In besonderen Fällen kann Ihr Kind von der Schule beurlaubt werden, beispielsweise wegen einer Hochzeit in der Familie, einem wichtigen Arztbesuch oder einem Todesfall. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Beurlaubung, wenn möglich, vorher beantragen und nicht erst im Nachhinein im Rahmen einer Entschuldigung aus familiären Gründen einfach rechtfertigen. Eine solche Entschuldigung für eine eigenmächtige Beurlaubung Ihres Kindes von der Schule muss diese nämlich nicht anerkennen.
Bei leichten Verletzungen, die Ihr Kind daran hindern, am Sportunterricht teilzunehmen, kann eine sogenannte Sportbefreiung erwirkt werden. Das muss aber nicht bedeuten, dass Ihr Kind nach Hause gehen kann, sondern es wird im Ermessen des Fachlehrers unter Umständen nur für einzelne Übungen befreit bzw. muss am theoretischen Sportunterricht teilnehmen. Für längere Befreiungszeiträume vom Sportunterricht wird in der Regel ein ärztliches Attest benötigt.
Soll Ihr Kind aus religiösen Gründen vom Sport- oder Schwimmunterricht befreit werden, müssen Sie Absprachen mit der jeweiligen Schule und Schulaufsichtsbehörde treffen, die zumeist versuchen, eine Lösung zu finden, die die Teilnahme des Kindes am Unterricht ermöglicht. In öffentlichen Schulen ist eine Abmeldung vom Religionsunterricht jedoch meist problemlos möglich – entweder zum Beginn eines Schulhalbjahres oder zu jedem Zeitpunkt.
Sollten Sie wegen fehlender Schulentschuldigungen Schwierigkeiten mit der Schule Ihres Kindes oder sogar der Schulaufsichtsbehörde haben, raten wir Ihnen, Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Unter Umständen können Sie auf diese Weise Missverständnisse rechtzeitig aufklären und die Anordnung eines Bußgeldes verhindern. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, um einen Termin mit einem erfahrenen KLUGO Partner-Anwalt für Familienrecht zu vereinbaren.
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