Im Arbeitsalltag gibt es immer wieder Situationen, die Mitarbeitern einiges an Selbstbeherrschung abverlangen. Je nach Umständen empfiehlt sich dann ein klärendes Gespräch, das Vorsprechen bei einer Führungskraft oder tiefes Durchatmen. Was aber nie zu einer Lösung führt, ist das Beschimpfen oder Bedrohen von Kollegen und Vorgesetzten. Ziemlich schnell können solche Drohungen zur fristlosen Kündigung führen.
Was als eine Drohung gilt, für die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss zuletzt immer das zuständige Arbeitsgericht klären. Im Grundsatz sind jedoch einfache Beleidigungen von groben Beleidigungen und Drohungen abzugrenzen. Wer den Kollegen einen Blödmann nennt, der kann eine Abmahnung erhalten. Jedoch rechtfertigt eine solche Beleidigung zumeist keine fristlose Kündigung.
Ein Urteil zeigt aber: Nennt hingegen ein Mitarbeiter einen türkischen Kollegen „hässlichen Türken“ und „Ziegenficker“ und schickt diesem Bilddateien über WhatsApp, die einen islamfeindlichen Inhalt haben, ist dies eine massive Beleidigung. Deshalb hatte die Berufungsklage des Mitarbeiters gegen die fristlose Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auch keinen Erfolg (Arbeitsgericht Stuttgart 11 Ca 3738/18).
Drohungen, die Leib und Leben betreffen, können umgehend zur fristlosen Kündigung führen. Hier ist nämlich auch der Arbeitgeber gefragt, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Wird ein Arbeitnehmer bedroht, muss er dies also sehr ernst nehmen. So wurde einem Mitarbeiter fristlos gekündigt, nachdem er seinen Vorgesetzten am Telefon mit den Worten „Ich stech‘ dich ab“ bedroht hat. Der Anruf war anonym, aber der Chef erkannte die markante Stimme des Mitarbeiters und die Telefonnummer war nur wenigen Menschen bekannt. Er kündigte ihm daraufhin fristlos, wogegen der Betroffene klagte (15.08.2016, AZ. 7 Ca 415/15). Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die „ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen (…) einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme“ darstelle. Eine weitere Beschäftigung sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, weshalb die fristlose Kündigung wegen der Bedrohung des Kollegen rechtswirksam sei.
Wichtige Faktoren bei der Bewertung der Schwere einer Drohung sind die folgenden:
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird auch der allgemeine Umgangston im Unternehmen und der soziokulturelle Hintergrund der Betroffenen eine Rolle spielen. So ist die Kommunikation zwischen Kollegen in der Baubranche beispielsweise rauer als in einer Unternehmensberatung. Solche Umstände müssen neben der Vorgeschichte der beiden Parteien bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Neben Drohungen, die zu einer fristlosen Kündigung führen können, gibt es auch solche, die nicht rechtswidrig sind.
Dazu gehören insbesondere die folgenden:
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