STAND 25.09.2023 | LESEZEIT 5 MIN
Wer im Internet kauft, muss vom Händler über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien aufgeklärt werden. Allerdings war bisher nicht geregelt, welchen Umfang die Informationspflichten im Onlineshop haben. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun geklärt. Bisher galt, dass über eine Garantie informiert werden muss, wenn sie aktiv beworben wird. Wichtiges zur Garantie beim Onlinekauf und was vom EuGH beschlossen wurde, erfahren Sie hier.
Die Garantie und die Gewährleistung im Onlinehandel sind zwei unterschiedliche Konzepte, die den Schutz von Verbrauchern in Bezug auf die Qualität von Produkten regeln.
Die Gewährleistung im Onlinehandel ist ein gesetzlich festgelegtes Recht, das Käufern in vielen Ländern gewährt wird. Sie besagt, dass ein Produkt zum Zeitpunkt des Kaufs frei von Mängeln sein muss und für eine bestimmte Zeit in diesem Zustand bleiben sollte. Wenn ein Mangel während dieser Gewährleistungsfrist auftritt, hat der Käufer das Recht, das Produkt kostenlos reparieren zu lassen, es umtauschen zu lassen oder den Kaufpreis erstattet zu bekommen.
Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Händlers, dass das Produkt für eine bestimmte Zeit bestimmte Bedingungen erfüllen wird. Diese Bedingungen können von Produkt zu Produkt und von Hersteller zu Hersteller variieren. Eine Garantie kann zusätzliche Leistungen bieten, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, wie beispielsweise Reparatur oder Ersatz für Schäden, die nicht auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind.
Zusammenfassend ersetzt die Garantie (§ 443 BGB) nicht die gesetzliche Gewährleistung, sondern ergänzt sie. Wenn Garantie und Gewährleistung noch laufen, haben Sie als Käufer grundsätzlich ein Wahlrecht. Schauen Sie in diesem Fall, um was für einen Mangel es sich handelt und entscheiden Sie anschließend, ob die Inanspruchnahme der Garantie oder Gewährleistung sinnvoll ist. Hierbei kann Ihnen auch ein Anwalt für Vertragsrecht behilflich sein.
Eine Garantie beim Onlinekauf kann je nach Anbieter und Produkt unterschiedliche Leistungen und Bedingungen umfassen.
Im Allgemeinen können Garantien folgende Elemente beinhalten:
Wir empfehlen Ihnen, die Garantiebedingungen immer sorgfältig zu lesen, bevor Sie ein Produkt im Onlinehandel erwerben. Wenn Sie auf ein Problem stoßen, ist ein Anwalt für Vertragsrecht der richtige Ansprechpartner für Sie.
Es gibt Situationen, in denen keine Garantie beim Onlinekauf besteht:
Der Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, war folgendermaßen gelagert: Geklagt hatte ein Händler gegen einen anderen, weil dieser keine genauen Garantieangaben gemacht, sondern nur auf die Produktinformation des Herstellers verlinkt hatte. So hatte der beklagte Händler in seinem Onlineshop ein Schweizer Offiziersmesser verkauft und für den Verbraucher lediglich einen Link zur Betriebsanleitung bereitgestellt, auf der von einer zeitlich unbeschränkten Garantie auf Material- und Fabrikationsfehler die Rede war.
Begründet wurde die Klage damit, der Händler hätte auch auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen und ihn darüber aufklären müssen, welchen räumlichen Geltungsbereich der Garantieschutz habe.
Zunächst landete der Fall über die Gewährleistung im Onlinehandel beim Landgericht Bochum, das die Klage abwies. Bei der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde die Beklagte jedoch verurteilt. Grundlage für das Urteil waren unter anderem der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB. Die Informationspflicht aus § 312d erstreckt sich auf sog. Fernabsatzverträge, worunter auch der Onlinehandel fällt. In diesen Normen ist festgehalten, dass Unternehmen gegebenenfalls dazu verpflichtet sind, den Verbraucher sowohl über die Garantie selbst als auch deren Bedingungen zu informieren. Demnach sei die beklagte Händlerin den Informationspflichten im Onlineshop nicht ausreichend nachgekommen. Die beklagte Händlerin ging nach dem Urteil in Revision.
Um die Frage zu klären, inwieweit Händler Verbraucher über die Herstellergarantien informieren müssen, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH mit der Klärung beauftragt, die die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU betreffen. Unter anderem musste der EuGH nun abschließend beantworten, ob das Bestehen einer Herstellergarantie automatisch eine Informationspflicht im Onlineshop für den Händler nach sich zieht und ob er verpflichtet ist, nach Herstellergarantien zu forschen, wenn ihm selbst keine Informationen vorliegen.
Doch was kam bei der Entscheidung des EuGH heraus?
Als höchstes Gericht der Europäischen Union hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 05.05.2022 in der Rechtssache C-179/21 entschieden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Händlers ist, von sich aus über das Vorhandensein einer Herstellergarantie zu informieren.
Bei ihrer Interessenabwägung kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von Informationen über eine bestehende Garantie einerseits dazu beiträgt, das hohe Schutzniveau der Verbraucher sicherzustellen. Andererseits wäre es jedoch unverhältnismäßig, Händler generell dazu zu verpflichten, Informationen über eine Herstellergarantie weiterzugeben.
Hierzu führt der EuGH aus:
„Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.“
Der BGH folgte der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 10.11.2022 (Az. I ZR 241/19). Demnach müssen Onlinehändler nur dann über Herstellergarantien informieren, wenn sie für die Kaufentscheidung der Verbraucher relevant sind. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Garantie ein wesentliches Angebotsmerkmal darstelle.
Doch Achtung: Die Entscheidungen schützen nur die Verkäufer, die auf eine Erwähnung der Herstellergarantie im Angebot ganz verzichten oder nur beiläufig auf sie hinweisen. Händler, die aktiv für eine Herstellergarantie werben, müssen weiterhin die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Garantiewerbung erfüllen.
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