Google-Sterne-Bewertung muss DEHOGA-Klassifizierung entsprechen
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Google-Sterne-Bewertung muss DEHOGA-Klassifizierung entsprechen

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Anerkenntnisurteil vom 8. Juli 2020 entschieden, dass Google auf seiner Suchplattform Hotels nur dann eine Google-Sterne-Bewertung geben darf, wenn diese auch der offiziellen Klassifizierung nach DEHOGA entspricht. So soll dem Verbraucherschutz Genüge getan und für mehr Transparenz und Sicherheit bei der Darstellung von Google-Hotelangeboten gesorgt werden.

Hotelbewertung von Google täuscht Verbraucher

Bisher hatte Google auf seiner Suchplattform Hotels und Gaststätten mit einer Sterne-Klassifizierung versehen. Dagegen hatte die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb Bad Homburg Klage eingereicht. Grund ist, dass viele in den Google-Suchergebnissen als Sternehotel ausgewiesenen Unterkünfte gar nicht über eine gültige Sterneklassifizierung verfügen – so würden die Verbraucher in die Irre geführt und dem unlauteren Wettbewerb der Weg geebnet.

Landgericht Berlin gibt der Wettbewerbszentrale recht

Das Landgericht Berlin hat der Klage der Wettbewerbszentrale in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 nun stattgegeben. Künftig dürfen Hotelbewertungen auf Google nicht mehr über Google-Bewertungssterne erfolgen, wenn die betroffene Unterkunft nicht eine gültige DEHOGA-Zertifizierung hat.

Begründet wird das Urteil damit, dass sich die Google Hotelbewertung aus für den Verbraucher nicht nachvollziehbaren Quellen speist. So könnten Nutzer fälschlicherweise davon ausgehen, es mit einem Sternehotel zu tun zu haben, das aber offiziell gar keine Sterne hat. Um dem entgegenzuwirken, ist es dem Internetriesen ab sofort verboten, eigene Google-Sterne-Bewertungen abzugeben.

Nutzerbewertungen sind vom Urteil nicht betroffen

Nicht von der Entscheidung des Gerichts betroffen sind die Bewertungen und Rezensionen von Nutzern, die auf der Suchplattform ebenfalls in Form von Sternen angezeigt werden. Verbraucher dürfen Hotels und Gaststätten auf Google also nach wie vor bewerten. Lediglich der Suchmaschinenriese selbst darf in seinen Local Listings für in Deutschland liegende Hotels und Gaststätten keine Sternebewertungen mehr abgeben.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Hotel bzw. eine Gaststätte eine offizielle DEHOGA-Sterneklassifizierung hat. Dann darf auch eine entsprechende Google-Hotelbewertung erfolgen.

Wie muss Google in Zukunft vorgehen?

Google hat das Urteil des Landgerichts Berlin bereits anerkannt und ist nun dazu verpflichtet, seine Google-Sterne-Bewertung in Bezug auf Hotels und Gaststätten zu überarbeiten. Die Wettbewerbszentrale begrüßt das Urteil – schließlich muss ein Hotel in Deutschland allein 46 Kriterien erfüllen, um überhaupt einen offiziellen Stern zu erhalten.

Demzufolge dürfen nur Hotels und Gaststätten mit einem Stern werben, wenn sie diesen durch eine neutrale Stelle wie den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband auch zugesprochen bekommen haben. Umso ärgerlicher ist es, wenn Häuser über die Hotelbewertung von Google Sterne zugesprochen bekommen, die sie eigentlich nicht verdient haben.

Mit KLUGO sind Verbraucher auf der sicheren Seite

Gerade jetzt, da die Corona-Reisewarnung zumindest teilweise aufgehoben worden ist, zieht es viele Deutsche in den wohlverdienten Sommerurlaub. Dank des Urteils zu den Google-Hotelbewertungen dürften nun auch keine bösen Überraschungen auf die Urlauber mehr warten: Sie können nun davon ausgehen, dass Hotels auf Google nur dann mit Sternen beworben werden, wenn sie diese auch tatsächlich besitzen.

Wenn Sie als Verbraucher oder Hotelbesitzer Fragen zu den Google-Bewertungssternen haben oder wissen möchten, wie Sie sich gegen falsche Google-Angaben zur Wehr setzen können, ist KLUGO Ihr Ansprechpartner. Kommen Sie bei Bedarf gern auf uns zu: Wir helfen Ihnen schnell und unverbindlich weiter.

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