Wenn Kinder vom Jugendamt aus der Familie genommen werden, liegen bei den Eltern die Nerven blank. Ihr einziges Ziel ist es dann, ihre Kinder zurückzubekommen. Doch was genau ist eine Inobhutnahme durchs Jugendamt eigentlich? Und wann liegt überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vor, die eine Inobhutnahme durchs Jugendamt rechtfertigt? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema Inobhutnahme durchs Jugendamt erhalten Sie in diesem Beitrag.
Mit dem Begriff der Inobhutnahme wird die übergangsweise Aufnahme und Unterbringung Minderjähriger durch das Jugendamt bezeichnet, insbesondere wenn eine sogenannte Notsituation bzw. die Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
Gemäß § 42 SGB VIII kann und muss eine Inobhutnahme durch das Jugendamt aus verschiedenen Gründen erfolgen:
Rechtlich begründet wird die Inobhutnahme durch das Jugendamt durch § 8a SGB VIII . Weil das Jugendamt dafür verantwortlich ist, das Kindeswohl zu schützen, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird angenommen, wenn ein Kind beispielsweise stark vernachlässigt wird, in der Familie häusliche Gewalt mit ansehen oder selbst erleben muss, ein sexueller Missbrauch vorliegt, oder die Eltern oder das Kind in besonderer Weise verhaltensauffällig sind oder straffällig werden.
Üblicherweise wird das Jugendamt aktiv, wenn es eine Meldung über den Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls enthält – sei es von einem Lehrer oder Nachbarn. Zunächst schaltet sich dann der ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) ein, der der Meldung nachgeht, Zeugen befragt und (meist angekündigte) Hausbesuche in der betroffenen Familie macht. Nur wenn Gefahr im Verzug besteht, kann ein Kind ohne die Einhaltung dieses Ablaufs einer Inobhutnahme sofort aus der Familie genommen werden.
Eine Inobhutnahme soll grundsätzlich immer so kurz wie möglich gestaltet werden. Sie dient hauptsächlich zur Erstellung eines sogenannten Schutzkonzeptes, in dem erarbeitet wird, ob und gegebenenfalls wie das Kind zurück in die Familie kann oder dauerhaft in einer Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden muss.
Eltern haben die Möglichkeit, der Inobhutnahme zu widersprechen. Tun sie dies, muss das Jugendamt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Verweigert das Familiengericht die Aberkennung der Personensorge für das Kind durch die Eltern, muss die Inobhutnahme durchs Jugendamt nach spätestens 48 Stunden beendet werden und das Kind kommt zurück in seine Herkunftsfamilie.
Eine Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt ist für Eltern immer ein Schock. Um möglichst gut beraten zu sein und die Chance auf eine Rückführung der Kinder in die Herkunftsfamilie zu erhöhen, sollten Sie als betroffene Eltern schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, der Inobhutnahme zuzustimmen, um die Personensorge für das Kind zu behalten und den Ämtern gegenüber Kooperationsbereitschaft zu signalisieren.
Bei Fragen und Problemen rund um den Ablauf einer Inobhutnahme und dem bestmöglichen Vorgehen ist Ihnen gern einer unserer KLUGO Partner-Anwälte für Familienrecht behilflich. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu uns auf, um im Rahmen einer Erstberatung im Familienrecht Unterstützung zu bekommen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.