STAND 24.04.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Wenn es um die Haltung von Haustieren geht, haben Mieter und Vermieter häufig gegensätzliche Interessen. Nicht selten versuchen Vermieter, die Haustierhaltung zu verbieten – und nehmen entsprechende Regelungen auch gleich in den Mietvertrag mit auf. Wann solche Regelungen zulässig sind und wann nicht und wie Mieter sich wehren können, wenn sie eine ungerechtfertigte Kündigung wegen Katzen oder anderer Haustiere erhalten, können Sie hier nachlesen.
Für die weitere Vorgehensweise ist es von Bedeutung, wegen welchem Haustier Ihnen gekündigt wurde. Dabei spielen auch die Regelungen im Mietvertrag eine Rolle und ob sich Ihr Vermieter an die geltenden gesetzlichen Vorgaben für eine Kündigung gehalten hat.
Allgemein können Sie sich an folgenden Schritten orientieren, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben:
Das Mietrecht ist, was die Haltung von Haustieren angeht, recht kompliziert:
Der Vermieter kann seinem Mieter dann wegen der Haltung von Haustieren kündigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und er sich an eine bestimmte Vorgehensweise hält:
Bevor der Vermieter dem Mieter wegen unerlaubter Tierhaltung kündigen kann, muss er ihn abmahnen und ihm die Möglichkeit geben, die unerlaubte Tierhaltung innerhalb einer bestimmten Frist zu unterlassen. Erst dann darf der Vermieter kündigen. Die Kündigung muss gemäß § 568 BGB schriftlich erfolgen. Bei einer ordentlichen Kündigung sind hierbei (anders als bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung) Fristen zu beachten, die der Vermieter einhalten muss.
Damit der Vermieter überhaupt kündigen kann, muss natürlich ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegen. In Bezug auf Tierhaltung muss diese also entweder unerlaubt sein oder andere Mieter in erheblichem Maße beeinträchtigen oder stören.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die laut Gerichtsurteilen einen wirksamen Kündigungsgrund darstellten:
Wenn Sie als Mieter ein Haustier halten möchten, sollten Sie einige grundsätzliche Dinge beachten: Zum einen muss der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung trotz der Tierhaltung gegeben sein. Zum anderen müssen Sie sich als Mieter im Klaren sein, dass Sie dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig sind, wenn Ihr Haustier andere Bewohner belästigt oder Schäden in der Mietwohnung verursacht.
Damit es nicht zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter kommt, raten wir Ihnen, sich vor der Anschaffung eines Haustieres mit Ihrem Vermieter abzusprechen. Wenn er seine Erlaubnis verweigert, obwohl keine Gründe gegen die Tierhaltung sprechen, können Sie Ihren Anspruch auf Erlaubniserteilung zur Tierhaltung gerichtlich durchsetzen.
Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte ist Ihnen dabei gern behilflich. Kontaktieren Sie uns jederzeit, um einen Termin für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch zu vereinbaren.
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