Was Kollegen über Messenger-Dienste wie WhatsApp miteinander besprechen, unterliegt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und kann in der Regel, auch bei äußerst abfälligen Äußerungen über Dritte, nicht zur Kündigung des Arbeitnehmers führen. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung allerdings gerechtfertigt sein. Hier können Sie alles Wichtige nachlesen und sich darüber informieren, was Sie zum Thema Kündigung wegen Chatverläufen in sozialen Netzwerken wissen müssen.
Private Äußerungen, die im Rahmen von WhatsApp Chats getätigt werden und bei denen die Verfasser von der Vertraulichkeit des Worts innerhalb des Chats ausgehen können, unterliegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Äußern sich Arbeitnehmer hier abfällig über Kollegen oder ihren Chef, stellt das in der Regel keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar, wie das Arbeitsgericht Mainz bereits 2017 in mehreren Fällen entschied (Az. 4 Ca 1240-1243/17).
Auch wenn besagte Inhalte an Dritte weitergeleitet werden, muss dies keine Kündigung zur Folge haben, obwohl Beleidigungen oder fremdenfeindliche Äußerungen gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Zu beachten ist außerdem, dass das Veröffentlichen von WhatsApp Nachrichten strafbar sein kann.
Auch im aktuellen Fall eines technischen Leiters eines Vereins für Flüchtlingshilfe hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugunsten des Gekündigten entschieden (Az. 21 Sa 1291/20). Dieser hatte sich in einem privaten Chat herabwürdigend über Geflüchtete und Vereinsmitglieder geäußert und sollte daraufhin gekündigt werden..
Wie das LAG nun entschieden hat, fallen aber auch diese privat getätigten Äußerungen unter das Persönlichkeitsrecht und seien somit kein Kündigungsgrund. Weil eine Weiterbeschäftigung des technischen Leiters nach dem Vorfall aber nicht mehr zumutbar sei, hat das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auf Antrag des Vereins aufgehoben.
Arbeitnehmer sollten trotz der vielen Urteile zugunsten Gekündigter vorsichtig sein. Für die Entscheidung im Einzelfall macht es beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob die Nachrichten vom privaten oder geschäftlichen Smartphone versendet werden.
Auch üble Nachrede in WhatsApp Chats kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Obwohl private Äußerungen in WhatsApp Chats dem Persönlichkeitsrecht unterliegen, können sie Arbeitnehmern unter Umständen zum Verhängnis werden.
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