STAND 28.04.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Die Versorgung mit Warmwasser gehört in Mietwohnungen zur Selbstverständlichkeit. Kommt es zu einem Ausfall der Warmwasserversorgung, stellt dies einen Mangel dar, der unter Umständen eine Mietminderung rechtfertigt. Wie Sie als Mieter am besten vorgehen, wenn Sie eine Mietminderung durchsetzen möchten, weil Ihnen kein warmes Wasser zur Verfügung steht, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Gemäß § 536 BGB kommt eine Mietminderung in Betracht, wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung nicht gewährleistet werden kann. Fällt die Warmwasserversorgung aus, kann eine Mietminderung also gerechtfertigt sein.
In einem solchen Fall gehen Sie am besten folgendermaßen vor:
[Name und Anschrift des Vermieters]
[Ort, Datum]
Betreff: Mängelanzeige und Ankündigung einer Mietminderung wegen Warmwasserausfalls
Sehr geehrte(r) [Vermieter/in],
ich muss leider feststellen, dass es wegen eines Warmwasserausfalls in meiner Mietwohnung zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Die Beeinträchtigung durch den Ausfall der Warmwasserversorgung ist so erheblich, dass eine normale Nutzung meiner Wohnung nicht mehr möglich ist.
Ich möchte Sie hiermit über diesen Mangel in Kenntnis setzen und Sie auffordern, die Ursache für den Warmwasserausfall umgehend zu beseitigen. Gemäß § 536 BGB mindere ich ansonsten aufgrund dieses Mangels meine Miete. Die Mietminderung beträgt [hier bitte den Prozentsatz einfügen] Prozent der monatlichen Miete und wird ab [hier bitte das Datum einfügen] wirksam.
Bitte lassen Sie mich umgehend wissen, wie Sie gedenken, die Beeinträchtigungen zu beseitigen. Für den Fall, dass Sie keine Maßnahmen ergreifen, behalte ich mir vor, weitere Schritte einzuleiten.
Ich bitte um eine zeitnahe Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift des Mieters]
Wenn Sie Fragen haben oder bei der Mietminderung wegen Warmwasserausfalls Hilfe benötigen, können Sie jederzeit Kontakt zu einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Mietrecht aufnehmen und einen Termin vereinbaren.
Wie hoch eine Mietminderung ausfallen kann, weil kein warmes Wasser zur Verfügung steht, ist sehr stark vom Einzelfall abhängig und kann daher pauschal nicht beantwortet werden. Bei verschiedenen Gerichtsurteilen kam es je nach Sachlage bisher zu unterschiedlichen Entscheidungen.
So wurde eine Mietminderung um 15 Prozent beispielsweise beim Ausfall des Boilers als angemessen erachtet. Bis zu 70 Prozent darf die Miete gemindert werden, wenn das Warmwasser im Winter ausfällt. Bei einer unterbrochenen Warmwasserversorgung in der Nacht wurde eine Mietminderung bis zu 7,5 Prozent als angemessen bewertet. Erreicht das Warmwasser lediglich eine Temperatur von 37 Grad, erschien einem Gericht eine Mietminderung von 10 Prozent passend.
Wir empfehlen Ihnen, vor der Ankündigung einer Mietminderung einen Anwalt für Mietrecht zu kontaktieren und mit diesem gemeinsam zu besprechen, in welcher Höhe eine Mietminderung in Ihrem Fall angemessen erscheint. Häufig finden sich in Mietverträgen auch Vereinbarungen und Regelungen zu Höchsttemperaturen des Wassers usw. Diese Regelungen sind nicht immer rechtens, was aber im Einzelfall überprüft werden muss.
Das Mietrecht umfasst alle wichtigen Regelungen zur Mietung und Vermietung. Was die Warmwasserversorgung angeht, so sollte diese ganzjährig und ganztägig gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, können Mieter in der Regel eine Mietminderung aussprechen. Sie müssen einen Warmwasserausfall als Mieter also nicht hinnehmen.
Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn aufgrund von Handwerkerarbeiten einige Stunden das Wasser abgestellt werden muss und Sie vom Vermieter frühzeitig darüber in Kenntnis gesetzt wurden.
Auch wenn Ihnen nur temporär warmes Wasser zur Verfügung steht, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Und nicht nur das: Das Wasser muss sich zudem in einer bestimmten Zeitspanne erwärmen und eine bestimmte Temperatur erreichen. Braucht das Wasser zu lang, um warmzuwerden, oder wird eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius nicht erreicht, kann also auch das eine Mietminderung begründen.
Wie viel Zeit genau verstreichen darf, bis das Wasser warm sein muss, ist umstritten. Ein Urteil spricht beispielsweise von zehn Sekunden und maximal fünf Litern ungenutzt abfließende Wassers, während ein anderes Urteil nur drei Liter ungenutzt abfließendes Wasser als zulässig ansieht.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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