STAND 17.03.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Wenn Sie weniger arbeiten als mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbart, sammeln Sie Minusstunden an – zumindest dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Doch welche Voraussetzungen sind das? Und wie wird mit Minusstunden bei Kündigung verfahren? Dürfen Sie vom Lohn abgezogen oder gar mit Resturlaub verrechnet werden? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema erhalten Sie in diesem Beitrag.
Arbeitsrechtlich zählen als Minusstunden diejenigen Stunden, die ein Arbeitnehmer im Vergleich zur vertraglich festgelegten Arbeitszeit weniger arbeitet.
Allerdings müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer überhaupt Minusstunden ansammeln kann:
Ein KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht ist gern für Sie da, wenn Sie Fragen zum Thema Minusstunden bei Kündigung haben oder Ihr Arbeitgeber trotz fehlendem Arbeitszeitkonto Minusstunden mit Ihrem Gehalt verrechnet hat. Sie können jederzeit einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren und Ihren individuellen Fall mit einem erfahrenen Rechtsexperten besprechen.
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen und Minusstunden haben, sollten Sie folgende Schritte befolgen:
Sind alle Voraussetzungen für das Entstehen von Minusstunden erfüllt, können Minusstunden bei Kündigung vom Gehalt abgezogen werden. Allerdings muss hier das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das bedeutet, dass die Abzüge nicht so hoch sein dürfen, dass sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder in existenzielle Schwierigkeiten bringen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt oder eine Gewerkschaft wenden, um Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Minusstunden zu klären.
Arbeitsrechtlich verboten ist es allerdings, die Minusstunden bei einer Kündigung mit dem Resturlaub zu verrechnen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil mit dem Az.: 9 AZR 43/97, mit der Begründung, Urlaub könne nur für eine zukünftige Zeit gewährt werden, nicht aber rückwirkend für angesammelte Minusstunden verbraucht werden.
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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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