Bei der Geburt eines Kindes erhält es einen Vornamen und einen Nachnamen. Das Verhältnis der Eltern entscheidet dabei maßgeblich mit, welchen Geburtsnamen es trägt. Verheiratet oder geschieden, alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht: Erfahren Sie hier, wann die Namensänderung eines Kindes möglich ist.
Die §§ 1616 ff. BGB setzen fest, nach welchen Regelungen einem Kind nach der Geburt ein Nachname zugesprochen wird. Klar ist der Fall, wenn beide Elternteile denselben Nachnamen tragen. Das Kind erhält dann automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Tragen die Eltern unterschiedliche Nachnamen und das gemeinsame Sorgerecht, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt bestimmen, welchen der beiden Nachnamen das Kind tragen soll. Ist nur einer der beiden sorgeberechtigt, bekommt das Kind automatisch den Nachnamen dieses Elternteils. Wurde vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragt, haben die Eltern nach der Geburt einen Monat Zeit, um den Nachnamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen zu bestimmen.
Die Namensänderung eines Kindes ist gar nicht so selten, solange es minderjährig ist. Sobald sich der Familienstand des Sorgeberechtigten verändert, kann in vielen Fällen eine Namensänderung des Kindes zum Gegenstand von Diskussionen führen. So kann es zum Zusammengehörigkeitsgefühl einer Familie beitragen, wenn nach der erneuten Heirat eines Elternteils das Kind den Nachnamen annimmt, den die gesamte Patchwork-Familie trägt. Hingegen ist eine Namensänderung des Kindes nach der Scheidung der Eltern nicht möglich. Das Kind behält den Nachnamen, auch wenn der sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen annimmt.
In diesen Situationen ist die Namensänderung des Kindes möglich:
In allen Fällen gilt, dass ein Kind ab 5 Jahren darüber mitbestimmen darf, ob eine Namensänderung erfolgt. Dazu muss es seine ausdrückliche Erklärung abgeben.
Die Namensänderung des Kindes kann sowohl bei dem Standesamt im Geburtsort sowie am aktuellen Wohnsitz beantragt werden. Sobald der Antrag bewilligt wurde und der bürokratische Akt abgeschlossen ist, wird die Namensänderung des Kindes im Geburtenregister des Standesamtes am Geburtsort eingetragen und damit wirksam.
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