STAND 15.12.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Es gibt wohl kaum jemanden, der nicht gern ins Restaurant geht und sich in gemütlicher Atmosphäre mit gutem Essen verwöhnen lässt. Doch was ist, wenn das Essen nicht schmeckt oder gar eine Lebensmittelvergiftung auftritt, dem Kellner ein Glas Rotwein aus der Hand fällt und die Kleidung des Gastes beschmutzt wird oder eine Tischreservierung platzt? Welche Rechte haben Gäste in solchen Fällen? Wir beantworten in diesem Beitrag die häufigsten Fragen.
Sowohl für den Gast als auch für den Gastwirt geht mit der Reservierung eines Tischs eine gewisse Verbindlichkeit einher. Grund hierfür ist, dass mit der Reservierung zwischen Gast und Gastwirt ein quasi vorvertragliches Schuldverhältnis über eine später zu erfolgende Bewirtung entsteht.
Das bedeutet, dass sich beide Parteien mit der Reservierung dazu verpflichten, ihren Teil dazu beizutragen, dass der Vertrag auch erfüllt werden kann:
Wie pünktlich der Gast sein muss und wie lange der Wirt den Tisch freihalten muss, hängt von den Umständen ab. Wurde eine genaue Uhrzeit ausgemacht, kann der Wirt den Tisch bei Verspätung schon nach wenigen Minuten anderen Gästen zur Verfügung stellen. Muss der Gast hingegen länger als ca. 30 Minuten auf seinen reservierten Tisch warten, kann er gehen und dem Restaurant die Fahrtkosten in Rechnung stellen. Möglich ist es ebenso, ein anderes Restaurant zu besuchen und eine Erstattung für den Preisunterschied für eine ähnliche Bestellung zu verlangen.
Dennoch sorgt die Beweisbarkeit hier auf beiden Seiten für Schwierigkeiten. Bei einer telefonischen Reservierung muss der Gast beispielsweise beweisen, dass er für eine bestimmte Uhrzeit auch tatsächlich eine Reservierung abgeschlossen hat. Auch muss er einen behaupteten Schaden beweisen. Ein versetzter Wirt müsste nachweisen können, dass er den reservierten Tisch nicht anderweitig vergeben konnte und daher finanzielle Einbußen erlitten hat. Dies gestaltet sich in der Praxis mitunter sehr schwierig.
Gäste müssen eine zu lange Wartezeit im Restaurant nicht einfach hinnehmen. Allerdings kommt es darauf an, wo Sie essen und was Sie bestellt haben:
Kommt Ihnen die Wartezeit im Restaurant zu lang vor, sollten Sie das Personal zunächst darauf ansprechen und eine angemessene Frist setzen, wie lange Sie noch warten werden. Ist das Essen dann immer noch nicht da, haben Sie die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag bis zu 30 Prozent zu reduzieren (Urteil v. 12.5.1993, Az. 1 S 196/92).
Dass das bestellte Essen im Restaurant nicht schmeckt, ist wohl jedem schon mal passiert. Was viele nicht wissen, ist, dass sie sogenannte Gewährleistungsrechte haben: Ist das Gericht ungenießbar oder von minderwertiger Qualität, haben Sie das Recht, das Essen zu reklamieren.
Für eine Reklamation sind allerdings folgende Punkte wichtig:
Gemäß § 280 BGB i.V.m. § 253 BGB und § 1 ProdHaftG i.V.m § 8 ProdHaftG haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn Sie eine Lebensmittelvergiftung im Restaurant erleiden oder nach dem Restaurantbesuch Magen-Darm-Beschwerden haben. Das Problem ist nur, dass es nicht immer einfach ist, diesen Anspruch auch nachzuweisen. Genau das ist aber die Pflicht des Verbrauchers, wenn er Schadensersatzansprüche bzw. einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen möchte.
Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, nachzuweisen, dass Sie aufgrund eines Restaurantbesuchs eine Lebensmittelvergiftung bekommen haben, kann Ihnen ein Anwalt für Schadensersatz dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie lange Sie verpflichtet sind, im Restaurant auf die Rechnung zu warten. Als Richtwert gelten allerdings ca. 30 Minuten. Haben Sie beim Kellner die Rechnung mehrfach angefordert und kommt sie trotzdem nicht, ist der Kellner gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug und Sie dürfen das Restaurant nach einer halben Stunde verlassen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie die Restaurant-Rechnung nicht begleichen müssen. Vielmehr sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Personalien zu hinterlegen, bevor Sie das Restaurant verlassen, ohne zu zahlen. So kann der Wirt Ihnen die Rechnung zukommen lassen. Für Mehrkosten für den Versand usw. müssen Sie allerdings nicht aufkommen.
Sind Sie als Letzter einer geselligen Runde übrig, sind Sie nicht dazu verpflichtet, die ganze Zeche zu bezahlen, wenn nicht alle Bestellungen bezahlt worden sind. Der Wirt kann lediglich von Ihnen verlangen, dass Sie für Ihre eigenen Bestellungen aufkommen.
Anders sieht es aus, wenn es Zeugen gibt, die mitbekommen haben, dass Sie Ihrer Begleitung zugesagt haben, die Rechnung zu übernehmen.
„Für Garderobe keine Haftung“ – dieses Schild an Garderoben in Restaurants kennt jeder. Grundsätzlich haftet der Wirt für verloren gegangene und beschädigte Garderobe nicht, wenn er oder seine Mitarbeiter nicht schuldhaft gehandelt haben. In der Regel liegt das Risiko beim Gast. Kommt Garderobe abhanden, ist zu prüfen, ob zwischen dem Gast und dem Wirt mit dem Betreten der Gastronomie oder durch andere Handlungen stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist. Die Gerichte verneinen dies in der Regel.
Der Wirt ist nicht verpflichtet, die Garderobe der Gäste zu überwachen. Auch das Bereitstellen besonderer Kleiderablagen stellt noch kein stillschweigendes Angebot eines Verwahrungsvertrags dar. Hierbei handelt es sich um eine übliche, selbstverständlich auch im Interesse des Gastwirtes liegende, Serviceleistung. Damit bringt der Wirt in der Regel nicht zum Ausdruck, dass er die Haftung übernimmt.
Wenn ein Kellner die Kleidung von Gästen verschmutzt, liegt die Haftung normalerweise beim Restaurant oder dem Arbeitgeber des Kellners. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kellner im Auftrag des Restaurants handelt und somit eine Dienstleistung für das Unternehmen erbringt.
Wenn während dieser Tätigkeit die Kleidung eines Gastes beschädigt wird, fällt die Verantwortung üblicherweise auf das Restaurant als Arbeitgeber.
Jeder Restaurantinhaber hat die Pflicht, die sogenannte Verkehrssicherheitspflicht in seinem Restaurant zu gewährleisten. Dazu gehört es, auf Gefahren wie Stufen hinzuweisen und eine ausreichende Beleuchtung zu installieren. Sollte ein Restaurantinhaber seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachkommen, ist er schadensersatzpflichtig, wenn sich ein Gast verletzt.
Kommt es aber trotz eingehaltener Verkehrssicherheitspflicht zu einem Sturz oder sonstigen Verletzung, ist der Gast selbst dafür verantwortlich.
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