Überstunden gehören in vielen Unternehmen dazu. Oftmals trauen sich Mitarbeitende nicht, die Bezahlung der Überstunden oder einen Freizeitausgleich einzufordern, aus Angst vor einer Kündigung. Wird das Arbeitsverhältnis von der einen oder anderen Seite dann doch gekündigt, fällt diese Befürchtung weg. Aber: Nach der Kündigung weigern sich viele Arbeitgeber, Überstunden auszuzahlen. Erfahren Sie, wie Sie Überstunden einklagen können.
Grundsätzlich muss zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterschieden werden. Überstunden sind zusätzlich geleistete Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte oder tarifrechtliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Mehrarbeit geht über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hinaus.
Wer also in Teilzeit arbeitet und an einem Werktag ausnahmsweise acht Stunden arbeitet, der leistet gemäß seines Arbeitsvertrages Überstunden – jedoch keine Mehrarbeit, weil die Höchstarbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
Sowohl Mehrarbeit als auch Überstunden müssen vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Ausnahme: Überstunden sind via Arbeitsvertrag bis zu einer bestimmten Höhe pro Monat mit dem Gehalt abgegolten.
Dazu braucht es im Arbeitsvertrag eine exakte und nachvollziehbare Klausel wie diese:
So klagte ein Lagerleiter erfolgreich, als er nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit mehr als 980 Überstunden angehäuft hatte und diese gern ausgezahlt bekommen wollte. Dies wurde ihm zunächst verwehrt und auf diese Klausel in seinem Arbeitsvertrag verwiesen:
Das Bundesarbeitsgericht befand, dass diese Klausel zu ungenau ist und gab dem Kläger recht (BAG, Urteil vom 22.02.2012 – Az. 5 AZR 765/10).
Ein Anwalt in einer Berliner Kanzlei hatte hingegen die folgende Klausel in seinem Arbeitsvertrag stehen: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.“
Als er die Kanzlei verließ, hatte er rund 900 Überstunden angehäuft und forderte etwa 44.000 Euro vom ehemaligen Arbeitgeber. Während das Arbeitsgericht Berlin die Klage abwies, da es die Klausel in diesem Fall für angemessen hielt, verurteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Teilurteil vom 03.06.2010 – Az. 15 Sa 166/10) die Kanzlei zur Zahlung von 30.000 Euro.
Es befand, dass die Klausel zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehöre und nicht transparent genug sei. Tatsächlich werden solche allgemeinen Klauseln von Gerichten oftmals als unwirksam angesehen. In diesem Fall gab das Landesgericht den Fall zur Bewertung an das Bundesarbeitsgericht weiter – das die Entscheidung aufhob. Grund war jedoch nicht die Klausel, die das BAG auch als unwirksam anerkannte. Vielmehr war nicht ersichtlich, dass die Überstunden vom Arbeitgeber gewollt und/oder angeordnet waren. Der Kläger erhoffte sich dagegen durch die Überstunden eine Partnerschaft(Az. 5 AZR 406/10).
Das Einklagen von Überstunden kommt häufig vor, ist aber seltener erfolgreich. Die größte Hürde spielt dabei zumeist das Beweisen der Überstunden.
Damit Arbeitnehmer angehäufte Überstunden im Zweifelsfall beweisen können, sollten sie bereits während des Arbeitsverhältnisses genau Buch führen:
Haben Sie eine Klausel zum Leisten von Überstunden in Ihrem Arbeitsvertrag und sind sich nicht sicher, ob sie wirksam ist? Dann wenden Sie sich gern an einen KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht und erhalten Sie in einem unverbindlichen Gespräch erste wichtige Informationen zum weiteren Vorgehen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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