Oft sind die Kinder die Leidtragenden, wenn die Eltern sich trennen. Viele Eltern teilen sich den Umgang mit den Kindern. Doch was ist, wenn einem Elternteil das Umgangsrecht verweigert wird? In welchen Fällen ist es erlaubt, dem Vater oder der Mutter das Kind vorzuenthalten? Erfahren Sie in unserem Beitrag, was Sie tun können, um Ihr Umgangsrecht durchzusetzen. Wir informieren Sie über die Gesetzmäßigkeiten des Umgangsrechts und Ihre Ansprüche als Elternteil.
Es gibt grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang mit den eigenen Kindern. Dieser Anspruch ist in § 1684 Abs. 1 BGB fest verankert. In Absatz 2 wird Eltern außerdem eine sogenannte Loyalitätspflicht auferlegt.
Das bedeutet, dass sie alles unterlassen müssen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte. Denn nicht nur Eltern haben das Recht, ihr Kind zu sehen, sondern auch Kinder haben ein Recht auf ihre Eltern.
Leider kommt es nur allzu häufig vor, dass einem Elternteil der Umgang mit ihren Kindern verweigert oder zumindest erheblich erschwert wird. In einem solchen Fall sollten Sie nicht zögern, einen Anwalt für Familienrecht einzuschalten und Ihr Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen.
Möglich ist das gemäß § 1684 Abs. 3 BGB vor dem Familiengericht. Hier steht geschrieben, dass das Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangsrechts von Eltern mit ihrem Kind entscheiden und entsprechende Anordnungen treffen kann.
Bei allen Entscheidungen des Familiengerichts hat das Kindeswohl gemäß § 1697a BGB oberste Priorität. In Einzelfällen kann das Gericht also auch zu der Entscheidung kommen, dass der Umgang mit dem Kind zu Recht verweigert wird.
Damit einem Elternteil der Umgang mit dem Kind verboten werden kann, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die die psychische und / oder physische Gesundheit des Kindes gefährden.
Zu den schwerwiegenden Gründen zählen:
Um sich in einem solchen Fall abzusichern, sollte die Umgangsverweigerung mit dem zuständigen Jugendamt zuvor kommuniziert werden.
Wird einem Elternteil der Umgang zu Unrecht verweigert, hat das Konsequenzen und es kann ein Ordnungsgeld zwischen 500 EUR und 25.000 EUR angeordnet werden. Kann das Ordnungsgeld nicht beglichen werden, droht sogar Ordnungshaft. Außerdem kann Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn Ihnen der Umgang zu Unrecht verweigert wird. Beispielsweise wenn Sie ein Hotel für sich und ihr Kind reserviert haben und ihnen dann kurzfristig der Umgang verweigert wird, Sie aber trotzdem zahlen müssen.
Kinder ab 12 Jahren dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie Umgang mit dem anderen Elternteil haben möchten oder nicht. Verweigern Sie den Umgang, haben Sie hier keine Handhabe.
Vor Vollendung des 12. Lebensjahres sieht das anders aus und das Umgangsrecht bleibt bestehen. Der Kontakt zum anderen Elternteil muss entsprechend auch gegen den Willen des Kindes gefördert werden.
Wenn Sie in der Situation sind, dass Ihnen das Umgangsrecht Ihres Kindes zu Unrecht verweigert wird, sollten Sie schnell handeln. Ein KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperte ist Ihnen gern dabei behilflich, Ihr Umgangsrecht durchzusetzen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu einem unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Familienrecht auf und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.
"Im Rahmen des Umgangsrechts fallen ggf. Transportkosten an. Diese sind grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Nur wenn dies eine unerträgliche Härte darstellen würde, bestände die Pflicht des betreuenden Elternteils, am Kindestransport mitzuwirken."
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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