STAND 20.03.2023 | LESEZEIT 4 MIN
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Weil der Urlaub auch tatsächlich zur Entspannung genutzt werden soll, ist es üblicherweise nicht erlaubt, auf den gesetzlichen Urlaub zu verzichten und dafür einen monetären Ersatz zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine sogenannte Urlaubsabgeltung jedoch trotzdem möglich. Hier erfahren Sie, wann und wie sie berechnet wird.
Unter Urlaubsabgeltung versteht man die finanzielle Vergütung für den noch nicht genommenen Urlaub eines Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitnehmer also zum Beispiel nicht den gesamten ihm zustehenden Urlaub genommen hat und das Arbeitsverhältnis endet, so hat er Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung.
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt dabei auf Basis des Bruttoentgelts, das der Arbeitnehmer während der Zeit erhalten hätte, in der er seinen Urlaub nicht genommen hat. Dazu wird das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt, um den täglichen Lohn zu erhalten. Dieser Betrag wird dann mit der Anzahl der nicht genommenen Urlaubstage multipliziert, um die Urlaubsabgeltung zu berechnen.
Gut zu wissen: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Eine Urlaubsabgeltung hat also einen Einfluss auf die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Für eine Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
Sehr geehrte/r [Name des Arbeitgebers],
hiermit beantrage ich eine Urlaubsabgeltung für den Zeitraum [Zeitraum] in Höhe von [Anzahl] Tagen. Da ich meinen Urlaub aus [Grund für den nicht genommenen Urlaub] nicht nehmen konnte, entsteht für mich gemäß [anwendbares Gesetz/Tarifvertrag/Arbeitsvertrag] ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Ich bitte Sie, die Urlaubsabgeltung in Höhe von [Betrag] auf mein Konto [Kontonummer] bei der Bank [Name der Bank] zu überweisen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name des Arbeitnehmers]
Auch bei einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers kann ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Das heißt: Waren Sie aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, Ihren Jahresurlaub vollständig zu nehmen, haben Sie in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub.
Allerdings sind hierbei einige Besonderheiten zu beachten. In Deutschland gibt es beispielsweise eine gesetzliche Regelung, wonach der Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz am 31. März des Folgejahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht genommen hat. Es gibt aber auch Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, den Urlaub innerhalb dieser Frist zu nehmen. In diesem Fall kann der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahres übertragen werden.
Wir empfehlen Ihnen, immer die genauen Bedingungen und Regelungen des Arbeitsvertrags, des Tarifvertrags oder des anwendbaren Gesetzes prüfen zu lassen, um Ihre Anspruchsberechtigung auf eine Urlaubsabgeltung bei Krankheit zu ermitteln. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei jederzeit behilflich sein. Gern können Sie auch einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch bei einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten vereinbaren.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für die Gewährung einer Urlaubsabgeltung.
Bei einer ordentlichen Kündigung entsteht in der Regel kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil bei einer fristgerechten Kündigung noch genügend Zeit bleibt, um eventuellen Resturlaub zu nehmen.
Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, hat er Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Eine fristlose Kündigung hat keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch und der Arbeitnehmer muss demzufolge finanziell entschädigt werden.
Ob eine Freistellung eine Urlaubsabgeltung zur Folge haben kann, kommt darauf an, ob es sich um eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung handelt. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung verlangen, weil er nicht die Möglichkeit hat, zu verreisen und die Erholungsmöglichkeiten daher eingeschränkt sind. Bei der unwiderruflichen Freistellung besteht in der Regel kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil einem Erholungsurlaub nichts im Wege steht.
Auch bei einem Aufhebungsvertrag kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen, wenn der Arbeitnehmer nicht den gesamten Urlaub in Anspruch nehmen konnte, weil der Arbeitgeber ihn beispielsweise aufgrund einer hohen Auftragslage verweigert hat.
In der Regel wird im Aufhebungsvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen, die die Einzelheiten zur Urlaubsabgeltung regelt. Diese Klausel sollte insbesondere regeln, welche Abgeltungsansprüche genau bestehen, wie der Urlaub berechnet wird und wie hoch die Abgeltung ausfällt.
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