Vielleicht steht der Bruder vor Gericht und man möchte ihn nicht belasten. Oder man selbst hat mit einer Straftat zu tun und möchte sich nicht selbst belasten. Aber was dann tun? Um die Zeugenaussage verweigern zu dürfen, gibt es exakte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Es gibt sehr unterschiedliche Wege, auf denen Personen Zeugen werden können. Sehr oft handelt es sich um Aussagen zu einem Tathergang, den die Person beobachtet hat, z.B. einen Diebstahl, einen Verkehrsunfall oder eine Körperverletzung.
Personen können aber auch als Zeuge geladen werden, wenn sie eine Tat nicht direkt beobachtet haben. Kommt es beispielsweise zu einem Gewaltdelikt, können nahestehende Personen wie Freunde und Verwandte dazu befragt werden, in welcher Beziehung der Beschuldigte zu dem Opfer stand.
Wird man zu einer Vernehmung eingeladen, hat man die Pflicht zu erscheinen. Das gilt sowohl für Ladungen durch die Staatsanwaltschaft wie auch gemäß § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO für polizeiliche Ladungen, wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird.
Wer als Zeuge geladen wird, ist dazu verpflichtet, immer die Wahrheit zu sprechen. Auf diese Pflicht wird vor der Aussage noch einmal hingewiesen. Gibt es Erinnerungslücken oder sind sich Zeugen unsicher, ob die Erinnerung korrekt ist, müssen sie darauf hinweisen. So können Richter und Anwälte die Aussage besser einordnen.
Um von seinem Auskunftsverweigerungsrecht oder dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Vor der Aussage findet eine Belehrung statt. Dies ist der richtige Zeitpunkt, um das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen. Ob dieses Recht im individuellen Fall tatsächlich gilt, muss durch das Gericht festgestellt werden. Falschaussagen können mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wird die falsche Zeugenaussage unter Eid gemacht, kann die Freiheitsstrafe bei einem Jahr bis zu 15 Jahren liegen. Unter Eid gelten auch versehentliche Falschaussagen als Falschaussage.
Falsche Zeugenaussagen werden oft unter Androhung von Vergeltung oder aus Angst gemacht. Opfer von Gewalt können auch so schwer traumatisiert sein, dass sie im Beisein des Beschuldigten keine Aussage machen können.
Für solche Fälle können Ausnahmeregelungen getroffen werden:
Insbesondere, wenn ein Zeuge zu einer Verhandlung oder der polizeilichen Vernehmung eine längere Fahrtstrecke auf sich nehmen muss, kommt die Frage nach einer Erstattung der Fahrtkosten auf. In diesem Fall haben sie ein Recht auf Erstattung von Fahrtkosten sowie auf Entschädigung für sonstigen Aufwand. Auch bei einem Verdienstausfall aufgrund der Zeugenaussage erhalten sie eine Entschädigung. Dafür müssen die Betroffenen ein Dokument ausfüllen, das ihnen vor Ort ausgehändigt wird.
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