STAND 16.01.2024 | LESEZEIT 11 MIN
Befristete Arbeitsverträge können verschiedene Formen annehmen und sie enden automatisch. Worauf betroffene Arbeitnehmer achten sollten und wann Sie vielleicht doch zu einer unbefristeten Arbeitsstelle kommen, erfahren Sie hier.
Eine Befristung definiert sich als ein Arbeitsvertrag auf Zeit. Das heißt, er endet automatisch, sodass eine Kündigung entfällt. Der Nachteil ist, dass der Kündigungsschutz damit auf legale Weise umgangen werden kann.
Bei befristeten Arbeitsverträgen unterscheidet man zwei verschiedene Arten:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Hält der Arbeitgeber dies nicht schriftlich fest, dann ist die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag damit unbefristet. Wichtig dabei ist es, dass die Befristungsabrede schriftlich erfolgt ist, selbst wenn der Arbeitsvertrag nicht schriftlich vereinbart worden ist. In der Befristungsabrede muss der Befristungsgrund zwar nicht konkret definiert werden, sollte es aber zu einem Streitfall vor Gericht kommen, muss der Arbeitgeber einen Grund nachweisen. Es sei denn, es handelt sich um eine sachgrundlose Befristung.
Ob die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine sachgrundlose Befristung oder um eine Befristung mit Sachgrund handelt.
Nach § 14 TzBfG gibt es acht Gründe, die eine Befristung des Arbeitsvertrages legitimieren.
Obwohl ein Arbeitgeber eine Befristung verlängern kann, solange ein Grund vorliegt, gilt es darauf zu achten, ob er diese Option zu seinem Vorteil nutzt. Bei sogenannten „Kettenbefristungen“ kann ein Missbrauch vorliegen und die Befristung damit unwirksam sein. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob das bei Ihnen der Fall ist.
Hierbei handelt es sich um einen Arbeitsvertrag, ohne dass ein Befristungsgrund vorliegt. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit er zulässig ist:
Tabelle mit Befristungen von Arbeitsverhältnissen
Befristung Gesamtdauer | Verlängerungen | Überprüfung Missbrauch | |
---|---|---|---|
bis 8 Jahre | oder | bis zu 12 Verlängerungen | nein |
bis 6 Jahre | und | bis zu 9 Verlängerungen | nein |
mehr als 8 Jahre | oder | mehr als 12 Verlängerungen | Ja, Arbeitnehmer muss vortragen |
mehr als 6 Jahre | und | mehr als 9 Verlängerungen | Ja, Arbeitnehmer muss vortragen |
mehr als 10 Jahre | oder | mehr als 15 Verlängerungen | Missbrauch indiziert, Arbeitgeber muss entkräften |
mehr als 8 Jahre | und | mehr als 12 Verlängerungen | Missbrauch indiziert, Arbeitgeber muss entkräften |
Für die Bereiche Wissenschaft und Hochschulen sieht das Wissenschaftszeitgesetz (WissZeitVG) eine Sonderregelung vor. Wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen – abweichend zu dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – ohne Sachgrund befristet insgesamt um 6 Jahre verlängert werden, nach einer Promotion um weitere 6 Jahre, in der Medizin sogar um 9 Jahre. Damit können sich in diesen Bereichen befristete Verträge ohne Sachgrund von einer Gesamtlänge von 12 bzw. 15 Jahren ergeben.
Eine Befristung kann aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein:
Gleichzeitig ist es möglich, dass auf eine Befristung ohne Sachgrund ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund folgt. Damit ist der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, das heißt, er ist unbefristet.
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus oder nach Zweckerreichung fortsetzt, ohne eine schriftliche und zulässige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber nicht sofort widerspricht oder die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt.
In der Regel ist es möglich, befristete Arbeitsverträge zu verlängern. Bei Befristungen mit Sachgrund kann die Verlängerung erfolgen, solange der Sachgrund weiterhin besteht. Bei sachgrundlosen Befristungen sollte darauf geachtet werden, insbesondere keine Änderungen am verlängerten Arbeitsvertrag vorzunehmen, da sonst kein nahtloser Übergang gewährleistet ist.
Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn befristete Arbeitsverträge immer wieder inklusive der enthaltenen Befristung verlängert werden. In diesem Fall spricht man von einer „Kettenbefristung“, die der Arbeitgeber missbräuchlich auf Kosten des Arbeitnehmerschutzes ausnutzt. Es stellt sich die Frage, wann eine Verlängerung zulässig ist und wann ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt.
In folgendem Urteil (Urt. v. 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine extrem lange Dauer der Befristung und eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Verlängerungen rechtswidrig ist. Die Klägerin war damals über elf Jahre lang befristet beim Amtsgericht Köln angestellt, wobei ihre Tätigkeit durch 13 Zeitverträge befristet wurde. Sie ersetzte dabei immer wieder Justizangestellte, die sich in Elternzeit befanden oder Sonderurlaub hatten. Das BAG entschied, dass in diesem Fall ein Rechtsmissbrauch vorliegt und eine weitere Befristung nicht mehr wirksam ist.
Bei der Verlängerung ist es außerdem wichtig zu beachten, dass diese innerhalb des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Wenn beispielsweise ein Arbeitsvertrag am 15. Mai eines Jahres für ein Jahr befristet vereinbart wurde, kann dieser nur bis einschließlich 14. Mai des Folgejahres verlängert werden. Eine Verlängerung am 15. Mai würde bereits außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegen und wäre somit einer neuen Einstellung gleichzusetzen – eine erneute Befristung wäre in diesem Fall jedoch nicht zulässig.
Gesetzlich ist keine ordentliche Kündigung für befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Allerdings kann eine Kündigungsmöglichkeit in einem Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt werden. Außerdem ist auch bei befristeten Verträgen eine außerordentliche Kündigung möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Falls der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer nicht individuell informiert, kann die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen, zu denen ungehinderter Zugang besteht, zum Beispiel am Schwarzen Brett oder im Intranet. Befristet beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt haben, dass sie den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis haben, muss eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige erteilt werden (§ 18 Absatz 2 TzBfG). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten schon einmal angezeigt hat.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, haben Sie die Möglichkeit, eine Entfristungsklage bzw. Befristungskontrollklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Mit der Entfristungsklage soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet ist. Diese Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden – spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird angenommen, dass die Wirksamkeit der Befristung gegeben und das Arbeitsverhältnis somit beendet ist.
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