STAND 06.02.2023 | LESEZEIT 6 MIN
In einem Arbeitsvertrag werden schriftlich die Rechte und Pflichten beider Vertragsseiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, festgehalten. Die wichtigen Klauseln im Arbeitsvertrag betreffen den Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber ist auf der anderen Seite zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Arbeitsverträge regeln außerdem Kündigungsfristen und die Anzahl der Urlaubstage.
Arbeitnehmer sollten ihren vorliegenden Arbeitsvertrag in jedem Fall prüfen. Nicht immer sind die in Arbeitsverträgen genannten Klauseln rechtswirksam. Informieren Sie sich hier, welche Klauseln das sind und worauf Arbeitnehmer achten sollten.
Ein Arbeitsvertrag muss bestimmte gesetzlich geregelte Vorschriften beinhalten. In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind Arbeitgeber darüber hinaus frei. Pflichtteile eines Arbeitsvertrags sind u. a.:
Folgende Klauseln, auf die wir in den nächsten Abschnitten genauer eingehen, sind in einem Arbeitsvertrag unzulässig:
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Gehen Sie dazu folgendermaßen vor:
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag stellt an sich kein Problem dar. Schließlich möchten sich Arbeitgeber absichern, sollte ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und z. B. plötzlich nicht mehr auf der Arbeit auftauchen oder die Kündigungsfrist außer Acht lassen.
Problematisch wird es, wenn die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt wird. Übersteigt die im Arbeitsvertrag genannte Vertragsstrafe ein Monatsbruttogehalt, ist die Klausel i. d. R. rechtswidrig. Tritt ein Arbeitnehmer die Stelle doch nicht wie vereinbart an, darf die Vertragsstrafe nicht höher ausfallen, als der Betrag, den der Arbeitnehmer bei einer sofortigen Entlassung erhalten hätte. Beispiel: Kündigt ein Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit und der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen, darf die Höhe der Vertragsstrafe die Vergütung für zwei Wochen nicht überschreiten.
Eine unwirksame Vertragsklausel einer übertrieben hohe Strafe könnte lauten:
„Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß an oder beendet das Arbeitsverhältnis vertragswidrig, verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern [… €] zu zahlen.“
Eine Ausschlussfrist wird auch Verfallsfrist genannt. Es handelt sich um eine Frist, in derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Diese Art der Frist in einem Arbeitsvertrag ist zunächst nicht rechtswidrig. Sie stellt sicher, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden, darunter z. B. Gehaltszahlungen oder die Rückgabe des Diensthandys.
Sobald eine Ausschlussfrist zu kurz angesetzt ist, zählt sie zu den unwirksamen Klauseln in einem Arbeitsvertrag. Eine Ausschlussfrist fällt auch dann unter die unwirksamen Klauseln, wenn sie auf einer unklaren oder überraschenden Formulierung beruht. Die Überschrift einer solchen Vertragsklausel darf daher nicht unter den Punkten „Sonstiges“ oder „Schlussbestimmungen“ zu finden sein. An Stelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt.
„Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansonsten sind die Ansprüche verwirkt.“
Wichtig zu wissen: Arbeitgeber haben kein unbeschränktes Widerrufsrecht von Sonderzahlungen, von dem sie willkürlich Gebrauch machen können. Damit eine solche Klausel rechtswirksam wird, muss sie genaue Begründungen beinhalten, die einen Widerruf rechtfertigen würden. Diese vereinbarten Begründungen müssen im Falle eines Widerrufs dann auch tatsächlich vorliegen.
„Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten.“
Da diese Formulierung keinerlei Klarheit verschafft, welches Ausmaß die Überstunden annehmen können, wird ein Arbeitnehmer durch diese Klausel klar benachteiligt – d. h. diese Klausel ist unwirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 1. September 2010, dass es sich bei der oben genannten Formulierung um eine unwirksame Klausel handelt (Az.: 5 AZR 517/09).
Eine Vertragsklausel, die sich auf Überstunden bezieht, wird erst dann rechtswirksam, wenn sie die Anzahl der zu leistenden Überstunden vorschreibt – so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 16. Mai 2012 (Az.: 5 AZR 331/11). Eine wirksame Klausel könnte daher lauten:
„Monatlich sind bis zu 15 Überstunden pauschal mit der Bruttovergütung gemäß § … dieses Vertrages abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden auf der Grundlage des monatlichen Grundlohns gesondert vergütet.“
Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag sind häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar. Wir möchten, dass verlässlicher Rat vom Rechtsexperten einfach, schnell und unkompliziert zu Ihnen kommt. Über die telefonische Erstberatung von KLUGO können Sie ganz einfach Kontakt aufnehmen und Ihre ersten Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag direkt an einen KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht oder Rechtsexperten stellen.
„Gegebenenfalls gewährte Fort- oder Weiterbildungskosten sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe zurückzuzahlen.“
Grundsätzlich gilt: Von Fort- und Weiterbildungen profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen – insofern ein Arbeitnehmer nicht kurz darauf das Unternehmen verlässt. Finanziert ein Arbeitgeber eine Weiterbildung, ist es rechtens zu vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit nach der Weiterbildung nicht kündigen darf.
Eine zulässige und erlaubte Vertragsbindung richtet sich nach der Fortbildungsdauer:
Kündigt ein Arbeitnehmer dennoch vor Ablauf der Frist, hat der Arbeitgeber das Recht, die Weiter- oder Fortbildungskosten zurückzuverlangen.
Im Zusammenhang mit Sonderzahlungen, z. B. Urlaub- oder Weihnachtsgeld, steht nicht selten die folgende Klausel in Arbeitsverträgen:
„Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von … Euro. Diese Zulage kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt frei widerrufen werden.“
Wichtig zu wissen: Arbeitgeber haben kein unbeschränktes Widerrufsrecht von Sonderzahlungen, von dem sie willkürlich Gebrauch machen können. Damit eine solche Klausel rechtswirksam wird, muss sie genaue Begründungen beinhalten, die einen Widerruf rechtfertigen würden. Diese vereinbarten Begründungen müssen im Falle eines Widerrufs dann auch tatsächlich vorliegen.
„Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und können jederzeit widerrufen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und in regelmäßigen Abständen erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen zukünftigen Rechtsanspruch.“
Ebenso wie beim Widerrufsvorbehalt möchte sich ein Arbeitgeber mit einer solchen Klausel häufig die Freiheit nehmen, Sonderzahlungen nach Belieben einzustellen. Da die genannten „Leistungen“ hier nicht genauer definiert sind, ist diese Klausel unwirksam.
Selbstverständlich steht es Arbeitgebern nicht zu, Klauseln in einen Arbeitsvertrag aufzunehmen, die Arbeitnehmerinnen eine Schwangerschaft verbieten. Eine unwirksame Klausel könnte wie folgt lauten:
„Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich dazu, ab Beschäftigungsbeginn zwei Jahre auf eine Schwangerschaft zu verzichten. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, muss sie mit einer sofortigen Kündigung rechnen.“
Arbeitgeber haben bei privaten Plänen einer Familiengründung keinerlei Mitspracherecht. Die genannte Klausel wird ohnehin unwirksam, wenn ein Arbeitnehmer von einer Schwangerschaft erfährt. Einer Arbeitnehmerin darf gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) während einer Schwangerschaft nämlich nicht gekündigt werden.
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, gegebenenfalls auch anderweitige zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, falls erforderlich auch an einem anderen Ort.“
Arbeitgebern steht ein gewisses Weisungsrecht zu. Dennoch dürfen sie dieses nicht zum Nachteil eines Arbeitnehmers missbrauchen. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder die Übernahme anderer Aufgaben müssen auch im Interesse des Arbeitnehmers stehen.
Ein Arbeitnehmer muss der neuen Tätigkeit nur nachkommen, insofern diese zumindest inhaltlich mit der im Vertrag vereinbarten Tätigkeit identisch ist. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln am 9. Januar 2007 (Az.: 9 Sa 1099/06). Eine Versetzung in ein komplett anderes Aufgabengebiet ist unzulässig.
Arbeitgeber fügen in Arbeitsverträgen häufig die sogenannte salvatorische Klausel ein. Damit wollen Arbeitgeber vermeiden, dass aufgrund einer unwirksamen Klausel ein kompletter Vertrag außer Kraft gesetzt wird. Die salvatorische Klausel kann lauten:
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.“
Ein Arbeitsvertrag ist aufgrund einer unwirksamen Klausel in den meisten Fällen aber nie komplett ungültig. Am Ende entscheidet das Arbeitsgericht darüber, ob ein Vertrag zulässig ist oder nicht.
Haben Sie Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag stehen, die Ihnen unwirksam erscheinen? Solche Klauseln lassen sich häufig nicht auf den ersten Blick erkennen. Beinhaltet Ihr Arbeitsvertrag eine solche unwirksame Klausel, lohnt es sich ggf. Ihren Arbeitsvertrag anzufechten. Sie sollten daher in jedem Fall, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. KLUGO bietet eine telefonische Erstberatung durch erfahrene KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten an. Senden Sie uns Ihr Anliegen ganz einfach über unser Kontaktformular – wir verbinden Sie im Anschluss ohne Umwege mit einem passenden Ansprechpartner.
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