STAND 30.06.2023 | LESEZEIT 8 MIN
Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind bestimmte Fristen einzuhalten. Diese dienen dazu, dem jeweils anderen Vertragspartner ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine gesonderte Regelung enthält, beträgt Ihre gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich gem. § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen. Die Kündigungsfrist ändert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In der Regel ist die Kündigung jeweils zum 15. des Monats oder zum Ende des Kalendermonats möglich."Jochen Dotterweich
Bevor Sie Ihren Job kündigen und die Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis beginnen, ist es wichtig zu wissen, wie lange die Kündigungsfrist ist.
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Außerdem spielt der Resturlaubsanspruch eine Rolle, wenn es um das Ausscheiden aus dem Unternehmen geht. Sie können Ihre restlichen Urlaubstage einreichen, um so das Arbeitsverhältnis zu verkürzen – sind aber in dieser Zeit weiterhin bei Ihrem Arbeitgeber angestellt.
Sie können die restliche Arbeitszeit im Unternehmen verkürzen, wenn Sie Ihren restlichen Urlaubseinspruch einreichen. So können Sie allerdings nicht früher in einem neuen Unternehmen beginnen, da Sie weiterhin bei Ihrem alten Arbeitgeber angestellt sind, bis die Kündigungsfrist vorbei ist – auch dann, wenn Sie durch den eingereichten Urlaub schon früher nicht mehr im Unternehmen arbeiten.
Etwas anders sieht es aus, wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Möchten Sie hier prüfen, ob die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wurde, ist der Zugang der Kündigung bei Ihnen von entscheidender Bedeutung.
Ein Beispiel:
Ihr Arbeitgeber möchte Sie aus dem Betrieb entlassen und schickt Ihnen dazu eine Kündigung zu. Das Arbeitsverhältnis soll zum 15. August 2023 enden. Die Kündigung muss also spätestens am 18. Juli bei Ihnen eingegangen sein. Kommt die Kündigung auch nur einen Tag später bei Ihnen an, ist die Kündigung erst zum 31. August wirksam.
Der Gesetzgeber sieht eine feste, gesetzliche Kündigungsfrist vor – diese kann jedoch durch individuelle Bestimmungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verändert werden. Wenn Sie herausfinden möchten, wie lange Ihre Kündigungsfrist ist, werfen Sie einen Blick in die bestehenden Verträge.
Im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung dürfen ausschließlich für den Arbeitnehmer günstigere (also längere) Kündigungsfristen vereinbart werden – ansonsten greift die gesetzliche Kündigungsfrist. Eine Ausnahme bildet hier der Tarifvertrag, in dem Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden können.
Auch ändern sich Kündigungsfristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Heißt konkret: Wer schon seit vielen Jahren oder möglicherweise sogar Jahrzehnten im Betrieb arbeitet, hat Anspruch auf eine längere Kündigungsfrist.
Grundsätzlich dient die gesetzliche Kündigungsfrist immer als Grundlage für alle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Es ist aber durchaus möglich, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, die für den Arbeitnehmer vorteilhaft sind. Unzulässig sind dagegen kürzere Kündigungsfristen, die den Arbeitnehmer benachteiligen würden – hier greift dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für Tarifverträge, in denen auch kürzere Kündigungsfristen zulässig sind.
Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer gilt das Günstigkeitsprinzip. Sind also zum Beispiel in der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag unterschiedliche Kündigungsfristen eingeräumt worden, so gilt hier stets die, die für den Arbeitnehmer günstiger ist – also die längere.
Wurde im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart, so greift automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese liegt bei vier Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer liegt grundsätzlich bei vier Wochen, wahlweise zur Mitte des Monats oder zum Ende des Monats.
Während sich die Kündigungsfrist für Arbeitgeber mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit sukzessive verlängert, gilt dasselbe nicht für Arbeitnehmer – diese können auch weiterhin von einer vierwöchigen Kündigungsfrist Gebrauch machen, unabhängig davon, wie lange sie schon im Unternehmen arbeiten.
In einigen Sonderfällen unterscheidet sich die gesetzliche Kündigungsfrist von der üblichen, vierwöchigen Frist.
Folgende Ausnahmen sind möglich:
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die eine kürzere oder längere Kündigungsfrist rechtfertigen. Sind Sie unsicher, ob eine dieser Ausnahmen bei Ihnen gilt, so halten Sie Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Arbeitnehmern, die bereits länger in einem Betrieb angestellt sind, soll durch die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein zusätzlicher Schutz gewährt werden. Die längeren Kündigungsfristen bei langer Betriebszugehörigkeit betreffen jedoch nur Kündigungen durch den Arbeitgeber. Möchten Sie als Arbeitnehmer nach vielen Jahren im Betrieb kündigen, so gilt für Sie weiterhin die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen bzw. die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
Dauer der Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (zum Monatsende) |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Möchten Sie die Kündigungsfrist berechnen, so können Sie die §§ 187 ff. BGB als Grundlage nutzen. So wird klar, dass der Tag, an dem die Kündigung eingeht, nicht in die Berechnung der Kündigungsfrist mit einzurechnen ist. In dieser Tabelle können Sie ablesen, wann die Kündigung eingegangen sein muss, damit die Kündigung zum 15. des Folgemonats bzw. zum Ende des Folgemonats wirksam wird:
Kündigung zum 15. des Folgemonats | Kündigung zum Ende des Monats |
---|---|
Bei Monaten mit 31 Tagen: Der 18. des Monats | Bei Monaten mit 31 Tagen: Der 3. des Monats |
Bei Monaten mit 30 Tagen: Der 17. des Monats | Bei Monaten mit 30 Tagen: Der 2. des Monats |
Sondermonat Februar: 15. Februar | Zum 28. Februar: 31. Januar |
Februar im Schaltjahr: Der 16. Februar | Zum 29. Februar: 01. Februar |
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Bemerken der Missstände erklärt werden. Wenn beispielsweise Ihr Arbeitgeber bereits seit einem halben Jahr unpünktlich zahlt, können Sie nicht einfach fristlos kündigen. Hier muss dann zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Zahlt der Arbeitgeber erneut zu spät, können Sie die fristlose Kündigung aussprechen.
Der § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, wie und wann eine außerordentliche, fristlose Kündigung erfolgen kann. Absatz (1) besagt, dass Gründe vorliegen müssen, die es dem Kündigenden unzumutbar machen würden, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, den eine ordentliche Kündigung benötigen würde, fortzuführen.
Wichtig zu wissen: Wird bei der außerordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist von 14 Tagen überschritten, dann kann das ein Grund sein, um die Kündigung insgesamt anzufechten. § 626 Abs. (2) BGB normiert damit eine sogenannte Ausschlussfrist: Sie kann nicht verlängert werden und beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt.
Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung für Arbeitnehmer:
Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung für Arbeitgeber:
Ein falscher oder fehlender Beendigungstermin in der Kündigung kann verheerende Folgen haben, bis hin zur Ungültigkeit der Kündigung oder, sofern es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber handelt, sogar eine Kündigungsschutzklage rechtfertigen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Formulierung der Kündigung an.
Es gibt verschiedene Formfehler in der Kündigung:
Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, das sich auf einen festen Zeitpunkt bezieht – zum Beispiel den 30. August – und der Beendigungszeitraum ist falsch berechnet, so können Sie als Arbeitnehmer in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen. Gehen Sie nicht gegen die Kündigung vor, bleibt diese auch mit einem falsch berechneten Arbeitsende gültig.
Sendet Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung zu, die den Satz „Wir kündigen hiermit Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. August 2023“, ohne dass diese Frist tatsächlich korrekt ist, so ist keine Kündigungsschutzklage notwendig. Arbeitnehmer können hier klar erkennen, dass der Arbeitgeber die Frist einhalten wollte und es sich lediglich um einen Fehler handelte. Es gilt automatisch das rechtlich zulässige Kündigungsdatum.
Geht aus der Kündigung kein fester Termin hervor, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, so muss zumindest ein Hinweis auf die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist vermerkt werden, damit der Zeitraum berechnet werden kann. Fehlt auch dieser Hinweis, so kann die Kündigung unwirksam sein.
Ist ein falscher Kündigungstermin angegeben oder fehlt der Beendigungszeitpunkt vollständig, so sollten Sie prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. In einigen Fällen kann so die Kündigung vermieden werden. Auch der Kündigung zu widersprechen, weil falsche Informationen enthalten sind, kann sinnvoll sein.
Wenden Sie sich dazu an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung von KLUGO verbinden wir Sie mit unseren Rechtsexperten und Partner-Anwälten, damit Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt erhalten. Ob Sie im Anschluss die weitere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.
"Viele Arbeitnehmer fragen sich, was nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den verbliebenen Urlaubstagen geschieht. Auch bei einer Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.“
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Aziz Fagrach
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und von unserem KLUGO-Partneranwalt Aziz Fagrach geprüft. Aziz Fagrach betreut deutschlandweit Prozesse an Arbeits- und Zivilgerichten. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in Groß- und mittelständischen Wirtschaftskanzleien.