Eine unwirksame Kündigung entfaltet grundsätzlich keine Rechtskraft. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung gelten und welche Schritte nach Ausspruch einer Kündigung notwendig sind.
Egal, ob Sie eine Kündigung bekommen haben oder sie selbst schreiben wollen – Sie sollten unbedingt auf mögliche Fehler achten. Es gibt eine Reihe möglicher inhaltlicher und formaler Fehler, die wir Ihnen nachfolgend aufzeigen, sodass Sie diese erkennen und vermeiden können. Von Fehlern, die der Arbeitgeber bei der Formulierung Ihrer Kündigung gemacht hat, können Sie profitieren und somit Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage erhöhen.
Damit eine Kündigung ihre volle Rechtswirkung entfalten kann, muss sie demnach wirksam sein. Allerdings hat der Gesetzgeber an die Wirksamkeit der Kündigung einige Bedingungen geknüpft, die unverzichtbar sind.
Die Kündigungserklärung muss hinreichend bestimmt sein und somit eindeutig kommunizieren, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Der Beendigungswille muss dabei klar zum Ausdruck kommen und darf an keine Bedingung geknüpft werden.
Ebenfalls notwendig ist die Einhaltung der Schriftform. Somit ist eine Kündigung per WhatsApp, SMS, Fax oder E-Mail unzulässig. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht mündlich oder in elektronischer Form kündigen – sollte er diese Form der Kündigung wählen, ist die Kündigungserklärung unwirksam.
Unter Umständen kann im Arbeitsvertrag, aber auch im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen sein, dass eine Kündigung nur unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen darf. Damit ist für eine rechtswirksame Kündigung erforderlich, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die einschlägigen Kündigungsgründe benennt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ist er an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Diese sind zwingend einzuhalten. Kommt es hierbei zu einer Fristverletzung, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Rund um den Zugang der Kündigung entstehen in der arbeitsrechtlichen Praxis oft Streitigkeiten. Relevant ist der Zugang vor allem dann, wenn es um die Berechnung der einschlägigen Fristen geht. Geht die Kündigung nämlich verspätet zu, dann kann sich der Kündigungstermin deutlich verschieben. Als zugegangen gilt das Kündigungsschreiben dann, wenn es derart in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass er von dieser Kenntnis nehmen kann oder unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Die Kündigung muss grundsätzlich auch zulässig sein und nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen ausgeschlossen sein. Ein wichtiges Beispiel für den Ausschluss einer Kündigung ist zum Beispiel § 9 Mutterschutzgesetz (kurz: MuSchG).
Zu den häufigsten Gründen einer unwirksamen Kündigung gehört unter anderem auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann zögern Sie nicht, diese auf ihre Wirksamkeit hin von einem Experten für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen sowie das weitere Vorgehen zu besprechen."Paul Krusenotto
Unverständliche oder verwirrende Formulierungen machen Ihre Kündigung ebenfalls juristisch angreifbar. Ihr Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall erst dann als beendet, wenn es ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Kündigung wirksam ist, ziehen Sie in jedem Fall einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht zurate. Prüfen Sie frühzeitig Ihre Kündigung und leiten Sie notwendige Schritte ein, um wichtige Fristen nicht zu versäumen und Ihre Rechte zu sichern.
"Juristisch können Empfänger einer arbeitsrechtlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn diese einen Formfehler aufweist. Wir zeigen, was Sie wissen sollten, wenn Fehler bei der Kündigung offenkundig werden."
Wichtig zu wissen: Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung gemäß § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur dann möglich, wenn dies explizit im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Fehlt eine derartige Vereinbarung, ist eine ordentliche Kündigung unwirksam.
Zunächst ist bei der Prüfung der möglichen Unwirksamkeit einer Kündigung zu unterscheiden, welche Kündigungsart vorliegt: eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung. Daraus können sich unterschiedliche Fehler ergeben, die Sie in jedem Fall ausführlich prüfen sollten.
Bei der ordentlichen, also fristgerechten, Kündigung sind zum einen die richtige Einhaltung der Kündigungsfrist und zum anderen der Kündigungsgrund entscheidende Aspekte.
Im Allgemeinen kommen bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigungsgründe aus drei Bereichen infrage:
Beachten Sie, dass Sie bei einem Fehler in der Berechnung der Kündigungsfrist nur innerhalb von drei Wochen (ab Zugang der Kündigung) Klage einreichen können.
Eine außerordentliche Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis derart erschüttert hat, dass das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfristen dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Die meisten außerordentlichen Kündigungen scheitern gerade an diesem wichtigen Grund. Der Arbeitgeber hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Kenntnisnahme des wichtigen Grundes – die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Sollte er die Frist versäumen oder kein wichtiger Grund vorliegen, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage erwägen. Prüfen Sie ebenfalls, ob eine außerordentliche Kündigung laut Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Ferner genießen zum Beispiel auch Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz. Bei Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist die Zustimmung der entsprechenden Behörde erforderlich.
Auch Schwangere genießen nach § 17 des Mutterschutzgesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Gemäß Absatz 3 kann während der Mutterschutzfristen sowie vier Monate danach ein Arbeitsverhältnis nicht vonseiten des Arbeitgebers gekündigt werden.
Selbst wenn der Arbeitgeber nicht von der Schwangerschaft weiß, ist die Kündigung unwirksam, solange er innerhalb von zwei Wochen aufgeklärt wird oder das Versäumen dieser Frist von der Schwangeren nicht zu vertreten ist und die Aufklärung ehest möglich nachgeholt wird.
Das Arbeitsrecht stellt ein komplexes Rechtsgebiet dar, das Sie als Laie kaum durchschauen können. Haben Sie Fragen rund um das Thema Kündigung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantwortung anderer rechtlicher Fragestellungen? Dann können Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung des Sachverhaltes geben. Sollten Sie eine Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages oder anderer Unterlagen wünschen, können Sie unsere Rechtsexperten im Anschluss für eine detaillierte Durchsicht und Bewertung beauftragen.
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