Wenn ein Darlehen durch die Bank gekündigt wird, sind Kunden oft ratlos und fragen sich, welche Möglichkeiten ihnen nun bieten und ob die Kündigung des Darlehensvertrages überhaupt rechtmäßig ist.
Das Wichtigste in Kürze: Das müssen Sie als Kunde bei einer Kündigung Ihres Kreditvertrages wissen!
Die Bank als Finanzierungspartner kann einen Kreditvertrag nur dann kündigen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Im Gegensatz zu anderen Vertragsarten gibt es bei einem Kreditvertrag keine Kündigung ohne Grund: Der Gesetzgeber betont damit den Charakter des Darlehens als Dauerschuldverhältnis und erlaubt ein Abweichen von der vereinbarten Laufzeit nur in bestimmten Fällen.
Diese sind explizit und abschließend in den § 490 und § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt.
Demnach darf die Bank den Kreditvertrag dann kündigen, wenn
Ebenfalls ist eine Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank zulässig, wenn sich ein Kündigungsgrund aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (kurz: AGB) der Bank ergibt. Allerdings ist auch hier die Bedingung gegeben, dass es sich um einen sogenannten wichtigen Grund handeln muss.
Wichtiger Kündigungsgrund für die Kündigung des Kreditvertrags. Dazu zählt zum Beispiel:
Darlehensnehmer reagieren oft geschockt, wenn der Kredit durch die Bank gekündigt wird. Dies kann aber ganz schnell gehen: Ist der Darlehensnehmer mit zwei Raten und zehn Prozent der Darlehenssumme in Verzug, kann die Bank eine Kündigung aussprechen.
Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Bank die rechtliche Möglichkeit, einen Kreditvertrag vor dem Ende der Laufzeit zu kündigen. Das ist für den Darlehensnehmer gleich aus mehreren Gesichtspunkten heraus problematisch.
Grundsätzlich ist die Kreditkündigung immer ein Anlass für einen Negativeintrag bei der SCHUFA. Dies wirkt sich für den Darlehensnehmer nicht nur bei künftigen Kreditanfragen aus, sondern auch bei sämtlichen Laufzeitverträgen und beim Bezahlen auf Rechnung – die negative Bonität haftet dem Darlehensnehmer dann für lange Zeit an.
Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA sollte in jedem Fall vermieden werden. Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten sollten daher umgehend das Gespräch mit dem Darlehensgeber suchen, um eine Kündigung des Darlehens zu vermeiden.
Kommt es zur fristlosen Kündigung durch die Bank, dann ist aber nicht nur ein möglicher SCHUFA-Eintrag von Relevanz. Viel dringender ist in diesem Moment auch der durch die Kündigung explizit erklärte Wille der Bank, das Darlehen zurückzufordern. Da dies in den meisten Fällen ohnehin schon in einem wirtschaftlich angespannten Moment passiert, verschärft die Rückzahlungsforderung die Situation noch zusätzlich. Darlehensnehmer sollten daher bei einem andauernden finanziellen Engpass von selbst das Gespräch mit der Bank suchen, um die Kündigung zu umgehen.
Ist die Kündigung bereits ausgesprochen und schwarz auf weiß bei Ihnen eingetroffen, sollten Sie die Kündigungserklärung auf gar keinen Fall als lästigen Papierkram abtun – im Gegenteil. Sie sind als Darlehensnehmer jetzt gefragt, um größeren Schaden abzuwenden. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Kreditkündigung durch die Bank überhaupt zulässig ist und somit rechtlich Bestand hat.
Ein erfahrener Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht kann im Falle einer Darlehenskündigung den gekündigten Bankkunden zuverlässig unterstützen. Dazu gehört speziell die Prüfung der Kündigungsgründe.
Um die Kündigung wirksam auszusprechen, müssen alle Voraussetzungen aus § 498 BGB erfüllt sein – die Bank muss dem Darlehensnehmer daher auch eine ausreichende Zeit einräumen, um den rückständigen Betrag zu zahlen. Fehlt diese Frist, ist die Kündigung nicht wirksam und entfaltet daher keine rechtliche Bindung.
Nach § 498 Abs. (1) 2. kann der Darlehensgeber das Darlehen nur dann kündigen, wenn er "dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags" gesetzt hat.
Wichtig zu wissen: Ist die Kündigung des Darlehens unwirksam, können sich für den Darlehensnehmer mögliche Ansprüche ergeben, die ihm den durch die Kündigung entstandenen Schaden ersetzen – so zum Beispiel für Aufwendungen für einen neuen Kredit oder einen damit verbundenen Vermögensverlust.
Wie oben bereits gezeigt, ist die Bank bei der Kündigung des Darlehensvertrags an die gesetzlichen Anforderungen gebunden. Sie sind durch den Gesetzgeber sehr eng gesetzt, um gerade bei Verbraucherdarlehen den Verbraucher vor willkürlichen Entscheidungen der Banken zu schützen. Ein ordentliches Kündigungsrecht der Bank – also eine Kündigung ohne besonderen Grund – ist nach § 499 Abs. (1) BGB ausgeschlossen.
Natürlich kann es aus verschiedenen Gründen auch im Interesse des Bankkunden sein, einen Kreditvertrag vor dem Ablauf der Laufzeit zu kündigen. Ein ordentliches Kündigungsrecht ergibt sich aus § 489 BGB.
Der Bank steht im Fall einer Kündigung durch den Darlehensnehmer eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies legt § 490 Abs. (2) BGB explizit fest. Die Entschädigung gleicht den Verlust der Bank für das Ausscheiden aus dem Kreditvertrag aus.
Besondere Relevanz hat die Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen von Baufinanzierungen. Hier kann die Bank schnell mehrere zehntausend Euro verlangen. Allerdings darf die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen, wenn sie bei Abschluss des Kreditvertrags eine korrekte Widerrufsbelehrung vorgenommen hat. Hier gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl an Kreditverträgen mit fehlerhaften oder unvollständigen Widerrufsbelehrungen. Dies gibt Verbrauchern die Möglichkeit, den Darlehensvertrag oder den Kreditvertrag zu widerrufen, da die gesetzliche Widerrufsfrist nicht einschlägig ist. Allerdings sind auch hier bestimmte Voraussetzungen beachten, die KLUGO für Sie im Beitrag über fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei der Baufinanzierung näher beleuchtet.
Wichtig zu wissen: Bei einer Kündigung des Darlehens durch die Bank aufgrund von ausbleibenden Zahlungen steht dem Darlehensgeber keine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies ist durch die ständige Rechtsprechung juristisch ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat in mehreren Fällen und zuletzt im Urteil vom 22.11.2016 (AZ XI ZR 187/14) betont, dass die Verzugszinsen nach § 497 Abs. (1) BGB den säumigen Darlehensnehmer ohnehin schon belasten, ohne dass dieser noch zusätzlich mit der Vorfälligkeitsentschädigung belegt wird. Der Bank steht damit kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn sie den Kreditvertrag kündigt.
Kommt es zur Kündigung des Darlehens durch die Bank und ist diese rechtlich unwirksam, hat dies unmittelbare Folgen für den Darlehensnehmer:
Folgen einer rechtlich unwirksamen Kündigung durch die Bank für den Darlehensnehmer:
Dreh- und Angelpunkt ist daher die Gültigkeit der Kreditkündigung. Sie sollte im Fokus stehen, falls Ihnen ein Kündigungsschreiben Ihrer Bank ins Haus flattert. Nutzen Sie dafür die Expertise eines erfahrenen Anwalts und auch die Möglichkeit, gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung notfalls gerichtlich vorzugehen. Im Rahmen unserer Beratungs-Pakete kann KLUGO Ihnen vorab sowohl Aufklärung als auch eine ausführliche telefonische Beratung zu Ihrem individuellen Problem bieten. In der telefonischen Erstberatung erhalten Sie dazu eine erste Orientierung.
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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.