Nicht immer verläuft der Bau der eigenen vier Wände reibungslos. Welche Baumängel auftreten können und welche Möglichkeiten Sie haben, um sich bei Fremdverschulden zu schützen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Viele Bauherren erfüllen sich mit dem eigenen Hausbau ihren persönlichen Lebenstraum. Umso ärgerlicher ist es, wenn es dabei durch Fehler zu einem Pfusch am Bau kommt. Einige Tipps und Hinweise helfen dabei, diese Baumängel frühzeitig zu erkennen und rechtlich korrekt mit ihnen umzugehen. Seitens des Bauunternehmens bestehen beim Auftreten von ernsten Mängeln einige Gewährleistungspflichten.
Erfahrungsgemäß treten bestimmte Baumängel besonders häufig auf:
Optimal werden Baumängel schon vermieden, bevor sie überhaupt entstehen und manifest werden. Dabei empfiehlt es sich besonders für Bauherren während der Bauphase, proaktiv Baumängeln entgegenzuwirken.
Auswahl der richtigen Baufirma
Dreh- und Angelpunkt für die Ausführung eines jeden Bauprojekts ist die beauftragte Baufirma. Als Bauherr sollten Sie bei der Entscheidung für oder gegen eine Baufirma daher nicht nur rein finanzielle Überlegungen einfließen lassen, sondern sich auch Referenzen der Baufirma geben lassen und diese auf ihre Bedeutung für Ihr Bauprojekt hin überprüfen.
Überprüfung der Verträge
Haben Sie sich für ein Bauunternehmen entschieden, wird es zeitnah zum Abschluss der notwendigen Verträge für das Bauprojekt kommen. Hier lauern nicht selten rechtliche Fallstricke für die Bauherren, die in der Regel juristisch unerfahren sind und Vertragsklauseln dementsprechend nur schwer durchschauen können.
Ein erfahrener KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte hilft Ihnen nicht nur bei Baupfusch oder drohenden Baumängeln, sondern auch bei allen anderen Konflikten rund um Ihr privates oder gewerbliches Bauprojekt und unterstützt Sie bereits im Vorfeld bei allen Vertragsverhandlungen mit den Baubeteiligten.
Unterstützung durch Sachverständige
Optimal wäre es, wenn Sie Ihr Bauvorhaben durch einen Sachverständigen aus dem Baubereich begleiten lassen. Das kann jeden Teilabschnitt betreffen, aber auch nur einzelne Bauabschnitte. Ein Sachverständiger ist aufgrund seiner Expertise in der Lage, Fehler und Mängel sofort zu erkennen und kann darauf hinwirken, dass diese beseitigt werden bzw. keine Basis für weitere Baumängel darstellen.
Achten Sie auf einen unabhängigen Sachverständigen und kümmern Sie sich frühzeitig darum, dass dieser terminlich während der Bauzeit zur Verfügung steht. Das Honorar für einen Gutachter müssen Sie in Eigenregie stemmen: Üblicherweise ist für eine kontinuierliche Begleitung während der Gesamtzeit des Bauvorhabens ein Honorar von circa 1,5 % fällig.
Besuche auf der Baustelle
Auch ohne Fachwissen ist es sinnvoll, wenn Sie auf der Baustelle regelmäßig vorbeischauen: Nutzen Sie die Gelegenheit, um gleich auch eine Besprechung mit den Verantwortlichen anzusetzen.
Kommt es doch zu Baumängeln, richtet sich die Vorgehensweise der Bauherren nach der jeweiligen Vertragsart. Wurde der Vertrag nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB) geschlossen, muss das Vorliegen eines Mangels durch die Bauherren schriftlich beim Bauunternehmer oder beim Handwerker angezeigt werden. Wurde ein Werkvertrag geschlossen, spricht man hier von einer sogenannten Mängelrüge. Sowohl die Anzeige als auch die Mängelrüge müssen eine Frist enthalten, innerhalb derer der Baumangel durch den Auftragnehmer beseitigt wird. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage.
Ein Baumangel liegt nach VOB immer dann vor, wenn eine Arbeit am Bauwerk nicht vollständig, richtig oder funktionsfähig ausgeführt wurde. Maßgeblich bei der Beurteilung ist dabei der zwischen Bauherrn und Bauunternehmen individuell geschlossene Bauvertrag.
So mancher Bauherr erfüllt sich mit dem eigenen Hausbau einen persönlichen Lebenstraum. Umso ärgerlicher ist es, wenn es dabei zu einem Pfusch am Bau kommt. Die genannten Tipps und Hinweise helfen dabei, Baumängel frühzeitig zu erkennen, im Idealfall zu vermeiden und rechtlich korrekt mit ihnen umzugehen. Seitens des Bauunternehmens bestehen beim Auftreten von ernsten Mängeln einige Gewährleistungspflichten, die sich direkt aus der VOB ergeben.
Weisen Sie bei einem Besuch auf der Baustelle oder im Rahmen einer Baubesprechung erst einmal freundlich auf die Mängel hin. Sollte keine Lösung gefunden werden, hilft eine rechtliche Beratung bei der Kalkulation Ihrer Erfolgsaussichten. Wir möchten, dass verlässlicher Rat von Rechtsexperten einfach, schnell und unkompliziert zu Ihnen kommt. Über die telefonische Erstberatung von KLUGO können Sie ganz einfach Kontakt aufnehmen und Ihre Fragen direkt an einen Fachanwalt und Rechtsexperten stellen. .
Im Durchschnitt lassen sich einer Studie des Instituts für Bauforschung Hannover und Bauherren-Schutzbundes zufolge 18 Baumängel bei jedem Neubau finden – Dunkelziffer unbekannt. Wenn der Traum vom eigenen Haus während der Bauphase zum Albtraum zu werden droht, gilt es, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten. Eine lückenlose Dokumentation und bindende Fristsetzung sind bei Baumängeln das A und O.
Fällt Ihnen ein Baumangel erst im Nachhinein auf, stellt sich häufig die Frage nach der Verjährung. Haben Sie einen Vertrag nach dem Werkvertragsrecht abgeschlossen, beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre. Haben Sie für Ihren Vertrag, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – kurz VOB – als Grundlage genutzt, erfolgt die Verjährung hingegen bereits nach vier Jahren. Wer seinen Bauträger aufgrund gravierender Mängel verklagen will, sollte daher auf die entsprechende Verjährungsfrist achten.
Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Bauunternehmer Mängel vorsätzlich und trotz besseren Wissens verschwiegen hat. In einem solchen Fall gilt gemäß § 634a Absatz 3 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die jedoch erst ab dem Tag der Kenntnisnahme des Bauherrn läuft. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nach VOB geschlossen wurde.
Da Sie als Kunde einen Anspruch auf eine kostenlose Beseitigung der Baumängel haben, sollten Sie diese keinesfalls eigenhändig beseitigen. Das Unternehmen müsste in diesem Fall die Rechnungssumme Ihrer Aufwendungen nicht begleichen. Es empfiehlt sich daher, bei unlösbaren Unstimmigkeiten zwischen den Parteien vielmehr, eine Mängelanzeige vorzunehmen und den Unternehmer mehrfach zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Erst wenn der Bauträger oder Unternehmer auf diese Schreiben mehrfach nicht reagiert, können Sie dazu übergehen, die Baumängel selbst zu beheben.
Absatz (1) regelt, dass der Besteller nach Ablauf einer von ihm bestimmten Frist zur Nachbesserung den Mangel selbst beseitigen und im Nachhinein die entstandenen Kosten vom Hersteller zurückverlangen darf. Das gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nicht rechtens verweigert.
Nach Absatz (2) kann die Fristsetzung unter bestimmten Umständen entbehrlich sein. Zum Beispiel, wenn die Nachbesserung verweigert wird oder diese schon einmal fehlgeschlagen ist.
Zuletzt bestimmt Absatz (3), dass bei Selbstvornahme ein Vorschuss verlangt werden kann.
Um einen rechtlich relevanten Baumangel erkennen und nachweisen zu können, empfiehlt sich das Einschalten eines Gutachters. Zu den Leistungen von qualifizierten und erfahrenen Gutachtern gehört unter anderem eine Ursachenanalyse der jeweiligen Baumängel. Auf diese Weise lässt sich genauer eingrenzen, wo der Ursprung des entstandenen Fehlers gelegen haben könnte. Darüber hinaus erfolgt auf Wunsch eine genaue Fotodokumentation. Durch einen solchen Nachweis der Baumängel haben Sie vor Gericht deutlich bessere Erfolgschancen.
Hier noch ein paar Tipps, die Ihnen vor Gericht helfen können:
Mit der Abnahme der Bauleistung ist auch der Baupreis fällig. Sollte durch den Bauherrn eine Abnahme erfolgen und hatte er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem Mangel, so verliert er dahingehend seine Gewährleistungsrechte. Hierbei ist zwischen unwesentlichen und wesentlichen Mängeln zu unterscheiden. Bei unwesentlichen Mängeln muss der Bauherr die Leistung abnehmen. Erst bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden. Auch der Anspruch auf eine Vertragsstrafe geht mit der Abnahme verloren.
Ablauf einer Bauabnahme:
Sollten Sie Baumängel an Ihrer Immobilie festgestellt haben, hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte im Rahmen einer telefonischen Erstberatung gerne weiter. Hier erfahren Sie von fachkundigen Rechtsanwälten für Baurecht, was Sie beachten müssen, wenn Sie Ansprüche gegen Ihren Bauunternehmer geltend machen möchten.
Abschließend die wichtigsten Punkte für Sie auf einen Blick:
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.