Erbauseinandersetzungsvertrag
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Erbauseinandersetzungsvertrag: Funktion und Fallstricke

STAND 14.02.2024 | LESEZEIT 13 MIN

Sie befürchten als Miterbe, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft zu persönlichen Konflikten kommen kann. Um dem vorzubeugen, ist es sinnvoll, einen Erbauseinandersetzungsvertrag abzuschließen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen Wege auf, wie ein Erbauseinandersetzungsvertrag Auseinandersetzungen minimieren kann und Sie am Ende zu Ihrem Recht kommen.

Das Wichtigste in Kürze zum Erbauseinandersetzungsvertrag

  • Eine Erbauseinandersetzung definiert nach deutschem Erbrecht die Aufteilung aller Nachlassgegenstände unter den Miterben einer Erbengemeinschaft.
  • Ein Erbauseinandersetzungsvertrag bietet Miterben einer Erbengemeinschaft eine vertragliche Regelung – und damit Einigung – zur Aufteilung des Nachlasses.
  • Der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags, schriftlich wie mündlich, erfordert die Zustimmung aller Miterben.
  • Im Anschluss an eine Erbteilung löst sich eine Erbengemeinschaft auf.
  • Bei Nichteinigung unter den Miterben richtet sich das deutsche Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge und Erbquote.
  • Wenn Sie einer kostspieligen und zeitaufwändigen Erbteilungsklage vorbeugen wollen, empfehlen wir Ihnen, professionellen Rat einzuholen.

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Funktion eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag bietet Miterben einer Erbengemeinschaft die schriftliche oder mündliche Regelung eines Nachlasses. Der Vertrag kann von jedem der Miterben gefordert werden und bedarf zugleich der Zustimmung aller Miterben. Nach dem Aufteilen des Nachlasses, bei dem es sich unter anderem um Vermögen, Nachlassverbindlichkeiten und Eigentum handelt, löst sich eine Erbengemeinschaft automatisch auf.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag bildet keinen eigenen Vertragstyp, vielmehr kommen die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts zur Anwendung.

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Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist das Aufsetzen eines Erbauseinandersetzungsvertrags nicht erst nach dem Tod des Erblassers möglich, sondern auch schon zu seinen Lebzeiten.

Erbauseinandersetzungsvertrag – warum Sie Form und Inhalt beachten sollten

Wie jeder Kaufvertrag ist auch ein Erbauseinandersetzungsvertrag an bestimmte Inhalte und Formregeln gebunden. Tatsächlich ist dieser Vertrag nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich möglich. Aus Beweisgründen und der Nachvollziehbarkeit wird dringend zu einer schriftlichen Ausfertigung geraten. Da es sich um einen individuellen Vertrag handelt, wird eine salvatorische Klausel empfohlen. Denn sobald der Erbauseinandersetzungsvertrag auch nur einen nichtigen Teil beinhaltet, ist der ganze Vertrag nicht mehr rechtskräftig.

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Solange im Nachlass keinerlei Immobilien, Grundstücke oder Unternehmensanteile vorhanden sind, ist bei einer Erbauseinandersetzung kein Notar nötig. Sobald solche Art von Nachlässen jedoch enthalten sind, gibt es Sondervorschriften, die eine Schriftform voraussetzen sowie eine notarielle Beurkundung.

Inhalte eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Beim Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrags sollten Sie sich an bestimmte Vorgaben halten, da er ansonsten nicht rechtskräftig sein könnte.

  • Namen sowie Anschriften aller Miterben der Erbengemeinschaft.
  • Auflistung eines Nachlassverzeichnisses, d. h. der gesamte Nachlass wie Aktiva (z. B. Wertgegenstände, Grundbesitz, offene Forderungen) und Passiva (Bestattungskosten, Erblasserschulden, Vermächtnisse) muss aufgeführt werden.
  • Ort und Datum der Vertragserstellung und damit Gültigkeit des Vertrags.
  • Erfüllungs- bzw. Übergabedatum an die Miterben und Verrechnungsdatum.
  • Verzichtserklärungen aller Miterben auf weiterführende Ansprüche des Nachlasses. Damit bestätigen die Erben, dass sie mit der dokumentierten Erbteilung einverstanden sind.
  • Salvatorische Klausel am Ende des Vertrages.
  • Unterschrift aller Erben der Erbengemeinschaft.

Wichtig: Eine genaue Auflistung des Nachlasses ist erforderlich, damit später, nach Abschluss der Erbteilung, nicht weitere Wertgegenstände oder sonstige Vermögenswerte auftauchen. In dem Fall wäre die Auflösung der Erbengemeinschaft nicht möglich.

Erbauseinandersetzungsvertrag: Muster

Hier stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zum Erbauseinandersetzungsvertrag vor. Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine Vor- und Grundlage handelt, denn inhaltliche Vereinbarungen innerhalb einer Erbengemeinschaft sind frei verhandelbar und können demnach stark voneinander abweichen. Es gilt hierbei zu beachten, dass dieses Muster nur innerhalb von Deutschland genutzt werden sollte, für die Richtigkeit und Gültigkeit dieses Vertragsmusters übernehmen wir keine Garantie.

Warum Vollmachten eine Erbauseinandersetzung erleichtern

Damit die Abwicklung eines Nachlasses nicht nur schnell, sondern auch möglichst ohne Konfliktpotenzial über die Bühne geht, ist es sinnvoll, Vollmachten an einen der Miterben zu übertragen. Dadurch wird einer der Miterben bevollmächtigt, alle Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung anfallen, auch mit Wirkung der anderen Miterben abzugeben. Bei der Auflösung von Konten oder anderen wichtigen Maßnahmen wie Ummeldung des Kfz, die den Nachlass betreffen, bedarf es somit nicht mehr der Zustimmung aller Miterben – die Erbauseinandersetzung geht dadurch schneller vonstatten.

Anhand einer postmortalen Vollmacht ist es für einen Erblasser möglich, bereits zu Lebzeiten einen oder mehrere Erben mit einer Vollmacht auszustatten. Dadurch können Nachlassangelegenheiten nicht nur reibungsloser abgewickelt werden, sondern auch Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft minimiert werden.

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Damit Ihr Erbauseinandersetzungsvertrag nicht später aufgrund eines einzigen Inhaltes nichtig ist, ist es sinnvoll, eine salvatorische Klausel am Ende des Vertrages einzufügen. Eine salvatorische Klausel ist eine Formulierung in einem Vertrag, die dazu dient, seine Gültigkeit trotz unwirksamer Bestandteile zu bewahren.

Mit diesen Kosten müssen Sie bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag rechnen

Die Kosten für einen Erbauseinandersetzungsvertrag sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum einen spielt es eine Rolle, wie hoch der Nachlasswert ist, zum anderen, woraus der Nachlass besteht. Danach richten sich nicht nur die Kosten eines Anwalts, sondern auch die Notwendigkeit eines Notars.

Kosten für einen Notar

Generell ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag formfrei und damit ohne Notar möglich. Sobald aber zum Nachlass Immobilien, Grundstücke oder Unternehmensanteile zählen, ist eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben. Ihre Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind damit gesetzlich festgelegt. Für eine Beurkundung kann der Notar den doppelten Gebührensatz des einfachen Satzes fordern, der sich immer nach dem Gesamtwert des Nachlasses richtet. Da Notarkosten als Nachlassverbindlichkeiten gelten, die aus dem Nachlass getilgt werden, ist jeder Erbe einer Erbengemeinschaft indirekt zu gleichen Teilen daran beteiligt.

Zur Orientierung finden Sie in der Tabelle die Kosten, die bei entsprechendem Nachlasswert auftreten können:

Nachlasswert Notargebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer)
10.000 € 150 €
50.000 € 330 €
100.000 € 1.092 €
500.000 € 1.870 €
1.000.000 € 3.470 €
2.000.000 € 6.670 €

Kosten für einen Anwalt

Wenn Sie ausschließen wollen, dass Ihr Erbauseinandersetzungsvertrag Formulierungsfehler beinhaltet und etwaige Ansprüche aller Miterben nicht berücksichtigt werden, sollten Sie einen fachkundigen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Neben der fachlichen Beratung übernimmt er gleichzeitig eine ausgleichende Position, denn mitunter kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Konflikten und persönlichen Befindlichkeiten. Wichtig ist der Aspekt, ob der Anwalt für die gesamte Erbengemeinschaft oder nur für einen Miterben tätig wird. In dem Fall ändert sich der Streitwert, der der Anwaltsgebühr zugrunde gelegt wird. Tritt er für alle Miterben ein, richtet sich der Streitwert nach dem Gesamtwert des Nachlasses, arbeitet er nur für einen Miterben, richtet er sich nach dem Anteil des Erben. Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet ein Anwalt für die Vertragserstellung eine 1,3-fache Gebühr, es besteht aber auch die Möglichkeit, einen individuellen Preis zu verhandeln. Dieser richtet sich in der Regel nach den geleisteten Arbeitsstunden. Wie die Notarkosten können auch die Anwaltskosten aus dem Nachlass reguliert werden.

Anhand der folgenden Tabelle können Sie sich orientieren, welche Kosten auf Sie zukommen könnten:

Streitwert Anwaltsgebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer)
10.000 € 725,40 €
50.000 € 1.511,90 €
100.000 € 1.953,90 €
500.000 € 4.176,90 €
1.000.000 € 6.126,90 €
2.000.000 € 10.026,90 €

Teilerbauseinandersetzungsvertrag bei Immobilien, Grundstücken und Unternehmensanteilen

Ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag lohnt sich, wenn im Nachlass Immobilien, Grundstücke oder Teile einer GmbH enthalten sind. Die Kosten eines Notars richten sich immer nach dem Gesamtwert des Nachlasses, das heißt, dass auch Vermögenswerte wie Schmuck, Kunstgegenstände oder Haushaltsgeräte darin enthalten sind. Wenn Sie einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen, werden ausschließlich bestimmte Werte wie Immobilien, Grundstücke und Unternehmensanteile notariell übertragen, die Kosten minimieren sich somit. Der restliche Nachlass kann ohne Notar und entsprechende Kosten geregelt werden.

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Auch ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag benötigt die Zustimmung aller Miterben. Nachlassverbindlichkeiten sollten vorher geregelt werden.

Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie diese nutzen, indem Sie durch Erstattung zumindest einen Anteil der Anwaltskosten sparen. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Tarif Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Eine Rechtsschutzversicherung deckt verschiedene Bereiche ab wie Privates, Beruf, Wohnen, Verkehr und Immobilien. Auf diese Weise zahlen Sie nur für das, was in Ihre Versicherung aufgenommen werden soll. Erbrecht ist ein Teil der Privatrechtsschutzversicherung, zu der die Bereiche Verträge, Schadensersatz, Steuer, Soziales, Verwaltung, Strafrecht sowie Erbe und Familie zählen; diese deckt meist nur die Kosten einer Erstberatung, nur in selteneren Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung auch Kosten, die beispielsweise für die Vertretung vor Gericht entstehen. Anders verhält es sich, wenn Sie extra einen Baustein für das Erbrecht abschließen. Es ist wichtig, dass Sie sich direkt bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vergewissern, welche Kosten sie übernehmen.

Erbschaftssteuer: Kosten durch Erbauseinandersetzungsvertrag sind abzugsfähig

Bei einer Erbschaft fallen immer Erbschaftssteuern an. Kosten, die bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag entstehen, sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in voller Höhe abzugsfähig. Bei der Steuerberechnung wird dadurch ein niedrigerer Nachlasswert zugrunde gelegt, wodurch sich die Erbschaftssteuer der Miterben reduziert. Anhand eines Erbschaftssteuerrechners können Sie selbst ermitteln, wie hoch die zu erwartende Besteuerung ausfällt.

Anfechtung eines Erbauseinandersetzungsvertrags – nicht einfach, aber unter diesen Bedingungen möglich

Ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag erst einmal abgeschlossen, ist er verbindlich und nicht so einfach zu revidieren. Sollten Sie als Miterbe den Erbauseinandersetzungsvertrag anfechten wollen, gibt es trotzdem die Chance einer Anfechtung aus folgenden Gründen:

  • Irrtum (§ 119 BGB) – Ein Miterbe hatte falsche Vorstellungen vom Vertrag und seinen daraus entstehenden Folgen, ohne dass er es hätte verhindern können.
  • Falsche Übermittlung (§ 120 BGB) – Ein Miterbe hat sich bei den Vertragsverhandlungen – sowie -abschluss vertreten lassen und wurde vom Bevollmächtigten nicht wahrheitsgemäß informiert.
  • Täuschung bzw. Drohung (§ 123 BGB) – Ein Miterbe wurde von den anderen Miterben über Vertragsbestandteile wissentlich getäuscht oder gar zur Abstimmung gezwungen.

Ablauf einer Anfechtung eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Bei der Anfechtung eines Erbauseinandersetzungsvertrags sind folgende Aspekte zu beachten:

  1. Fristgerechte Anfechtung: Sobald der Anfechtungsgrund zur Kenntnis genommen wurde, muss die Anfechtung unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Der Anspruch auf Anfechtung verjährt bei Irrtum und falscher Übermittlung nach zehn Jahren, bei Drohung bzw. Täuschung bereits nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrags.
  2. Schriftform: Die Anfechtungserklärung soll schriftlich gegenüber dem Anfechtungsgegner verklärt werden.
  3. Einschalten des Gerichts: Mindestens ein Miterbe verweigert die Anerkennung des Anfechtungsgrunds und besteht auf Erfüllung des Vertrages. In diesem Fall muss das Gericht eingeschaltet werden. Das Gericht prüft, ob der Anfechtungsgrund vorliegt und fällt anschließend ein finales Urteil.
  4. Anfechtung erfolgreich: Das Gericht bestätigt die Anfechtung. Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist damit rückwirkend nichtig, die Erbengemeinschaft besteht demzufolge weiterhin.

Erbteilungsklage: Wenn nichts mehr geht

Damit ein Erbauseinandersetzungsvertrag rechtskräftig ist, müssen ihm alle Miterben einer Erbengemeinschaft zustimmen und unterzeichnen. Sobald sich ein Miterbe weigert, ist nicht nur der Vertrag in Gefahr, sondern auch die Auflösung der Erbengemeinschaft. Die letzte Lösung besteht dann nur noch in einer Erbteilungsklage, denn hier bedarf es im Gegensatz zum Erbauseinandersetzungsvertrag nicht der Zustimmung aller Miterben. Die Voraussetzung einer Erbteilungsklage ist ein ausführlicher Teilungsplan, der dem Gericht durch den klagenden Miterben vorgelegt werden muss. Im Falle der Zustimmung durch das Gericht wird der Nachlass dem Teilungsplan entsprechend aufgeteilt, ohne dass die anderen Miterben ein Mitspracherecht haben.

Eine Erbteilungsklage birgt die Gefahr, dass im Teilungsplan nicht der gesamte Nachlass berücksichtigt wird, zumal das Gericht den Plan weder ändern noch auf Fehler hin überprüfen darf. Einzelne Erbquoten von Miterben werden dadurch nicht anerkannt. Sollte das Gericht den Teilungsplan ablehnen, muss der klagende Miterbe die vollen Kosten des Verfahrens sowie Anwaltskosten der Gegenpartei tragen.

So unterstützt Sie ein Anwalt beim Erbauseinandersetzungsvertrag

Bei Erbangelegenheiten kommt es häufig zu Erbstreitigkeiten und schwerwiegenden Auseinandersetzungen. Es geht dabei nicht nur um die Wertgegenstände, die es zu erben gibt, sondern auch um Gefühle, die rationale Handlungen beeinträchtigen. Das alles erschwert eine Erbauseinandersetzung, die sich dadurch stark verzögert oder gar unmöglich gemacht wird. Es ist daher sinnvoll, sich von einem professionellen Anwalt beraten zu lassen. Er prüft nicht nur die Formulierungen und widersprüchliche Anordnungen im Vertrag auf seine Richtigkeit hin, sondern kann auch vermittelnd auf die schwierige Situation einwirken. Als Fachanwalt für Erbrecht kennt er sich mit Erbstreitigkeiten und der Durchsetzung von Vermächtnissen bestens aus.

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