Wenn Eheleute ein Kind bekommen, steht beiden laut Familienrecht das Sorgerecht zu. Dies bedeutet, dass beide gemeinsam Entscheidungen für die Lebensführung des Kindes treffen können. Davon zu trennen ist das Umgangsrecht, welches im § 1684 I BGB geregelt ist. Es bestimmt strikt, dass das Kind auch nach der Trennung ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen hat.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zahlreiche Regelungen zum Sorgerecht. Bezüglich des Umgangsrechts findet sich lediglich eine Regelung in § 1684 BGB, der das Umgangsrecht nur festlegt, aber nicht eingehend definiert. Die Art und Weise des Umgangsrechts ist daher eine Einzelfallentscheidung.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zahlreiche Regelungen zum Sorgerecht. Bezüglich des Umgangsrechts findet sich lediglich eine Regelung in § 1684 BGB, der das Umgangsrecht nur festlegt, aber nicht eingehend definiert. Die Art und Weise des Umgangsrechts ist daher eine Einzelfallentscheidung.
Im Rahmen des Umgangsrechts fallen ggf. Transportkosten an. Diese sind grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Nur wenn dies eine unerträgliche Härte darstellen würde, bestände die Pflicht des betreuenden Elternteils, am Kindestransport mitzuwirken. Zum Sorgerecht hingegen gehören die allgemeinen Lebenshaltungskosten, wie Nahrung, Kleidung und Miete.
Im Rahmen des Umgangsrechts fallen ggf. Transportkosten an. Diese sind grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Nur wenn dies eine unerträgliche Härte darstellen würde, bestände die Pflicht des betreuenden Elternteils, am Kindestransport mitzuwirken. Zum Sorgerecht hingegen gehören die allgemeinen Lebenshaltungskosten, wie Nahrung, Kleidung und Miete.
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