Im Steuerrecht wird die Festsetzung und Erhebung von Steuern geregelt. Die Grundlage hierfür wird durch das Finanzverfassungsrecht in der Verfassung beschrieben. Das Steuerstrafrecht befasst sich mit der Bestrafung von Steuervergehen.
Im Steuerrecht geht es um die rechtlichen Grundlagen von Steuern. Das sind die Gesetze, die das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern im Hinblick auf die Zahlung von Steuern regeln. Es geht also anders als im Steuerstrafrecht lediglich um die Frage, ob der betroffene Bürger Steuern zahlen muss und wie viel.
Im Steuerstrafrecht geht es letztlich um die Frage, ob und wie der Staat einen Menschen bestraft. Wer Steuern nicht zahlt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, begeht eine Straftat und kann dafür bestraft werden. Infrage kommen Geldstrafen oder Haftstrafen (auch Gefängnisstrafen oder Freiheitsstrafen genannt).
Im achten Teil der Abgabenordnung sind die Straf- und Bußgeldvorschriften zu finden, die zum Steuerstrafrecht zählen. Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
Bei der Höhe der Strafen, die für Steuerstraftaten verhängt werden, lässt sich seit etwa zehn Jahren eine deutliche Verschärfung erkennen. Die härteren Strafen im Steuerstrafrecht entstehen sowohl durch Änderungen in den Steuergesetzen als auch durch eine sich langsam verändernde Rechtsprechung. Eine einfache Steuerhinterziehung kann wegen ihres großen Ausmaßes zu einem besonders schweren Fall werden. Dann reicht eine Geldstrafe nicht mehr aus – es wird eine Haftstrafe verhängt.
Diese Straftaten werden vom Steuerstrafrecht behandelt:
Steuerstrafrecht besteht einerseits aus dem materiellen Steuerstrafrecht, also den einzelnen Straftatbeständen. Sie sind in den § 369 bis § 376 der Abgabenordnung (AO) geregelt, nicht im Strafgesetzbuch (StGB).
Andererseits besteht das Steuerstrafrecht aus dem Strafprozessrecht, also denjenigen Vorschriften, die den Ablauf des Verfahrens in (Steuer-) Strafsachen regeln. Sie sind größtenteils in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Die Straftatbestände des materiellen Steuerstrafrechts sind:
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