Gerade in der heutigen Zeit, die stark durch das Internet geprägt ist, kommt es schnell zu Beleidigungen. Dabei ist es nicht immer eindeutig, wann ein Straftatbestand erfüllt ist.
Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne besteht dann, wenn eine Person Missachtung gegenüber einer anderen äußert. Dies kann auf viele verschiedene Weisen geschehen, muss jedoch unbedingt wahrnehmbar sein, um einen Strafbestand zu erfüllen. Beleidigungen können nicht nur verbal geäußert werden, sondern auch durch Gestik, Schrift, Tonaufnahmen und Bilder.
Der Straftatbestand der Beleidigung ist durch § 185 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) normiert und kann ganz unterschiedlicher Ausprägung sein.
So sind typische Beispiele einer Beleidigung unter anderem:
Für die Geldstrafe, die bei einer Anzeige wegen Beleidigung und einer entsprechenden Verurteilung fällig wird, gibt es keinen allgemein verbindlichen Bußgeldkatalog. Hier ergehen die Urteile immer in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation.
Hierbei gab es zum Beispiel schon folgende Geldstrafen:
Eine Beleidigung kann auch in Form einer Tätlichkeit gegeben sein. § 185 StGB sieht darin eine Qualifikation des eigentlichen Tatbestandes und erhöht die Strafe für die Tat entsprechend: Demnach umfasst das Strafmaß für eine tätliche Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Nach richtiger Auffassung ist eine tätliche Beleidigung auch dann gegeben, wenn keine körperliche Berührung vorliegt.
Typische Beispiele dafür sind:
Demgegenüber gilt als Hauptmerkmal der Verleumdung nach § 187 StGB, dass eine Person bewusst Unwahrheiten über eine andere verbreitet beziehungsweise an Dritte richtet. Die Verbreitung solcher Unwahrheiten führt dabei dazu, dass die andere Person in ihrer Ehre verletzt wird. Die Verleumdung ist also immer ehrverletzend und unwahr und gilt als Strafdelikt.
Eine Verleumdung ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
In der strafrechtlichen Praxis ist die Abgrenzung zwischen der Verleumdung und einer üblen Nachrede nach § 186 StGB nicht immer einfach – dies liegt daran, dass es auch bei der üblen Nachrede zur Äußerung einer ehrverletzenden oder verächtlichen Tatsache kommt. In der Rechtsprechung ist es daher durchaus üblich, dass eine Handlung beide Tatbestände erfüllt und somit ein Fall der Idealkonkurrenz nach § 52 StGB vorliegt.
Eine Beleidigung wird gem. § 194 Abs. 1 StGB nur auf Antrag des Opfers verfolgt, wobei es Ausnahmen gibt. Wenn Sie eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten haben oder selbst Opfer einer Beleidigung geworden sind, sollten Sie einen Rechtsexperten kontaktieren, der Sie bei Ihrem individuellen Fall unterstützen kann."Pierre Torster
Häufig ist es so, dass von einer Verleumdung kein messbarer Schaden ausgeht. In so einem Fall ist es immer ratsam, den Täter direkt zu konfrontieren und aufzufordern, die Lüge möglichst aus der Welt zu schaffen. Ist die Verleumdung nämlich nicht schwerwiegend genug, ist es wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren wegen Fehlen des öffentlichen Interesses einstellt und auf ein Privatklageverfahren verweist. Sollte die Verleumdung strafrechtliche Bestände einbeziehen, zum Beispiel wenn Ihnen jemand Steuerhinterziehung andichtet, sollten Sie eine Strafanzeige aufgeben. Eine gute Aussicht auf Erfolg haben Sie dann, wenn der Täter sich zum Beispiel an Ihren Chef wendete und Sie dadurch Ihren Job verloren haben und somit ein messbarer Schaden entstanden ist.
In der Erstberatung von KLUGO erhalten Sie direkt erste Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Verleumdung und wie Sie sich rechtlich dagegen wehren können.
Wichtig zu wissen: Auch die Verleumdung unterliegt den Regeln der Verjährung. Nach § 78 Abs. (3) Nr. 5 StGB tritt diese nach drei Jahren ein.
Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt für Strafrecht, der anhand seiner Erfahrung beurteilen kann, wie gut Ihre Erfolgsaussichten im Falle einer Anzeige stehen.
Nach § 186 StGB wird erst von übler Nachrede gesprochen, wenn bestimmte Tatsachen über eine Person behauptet und verbreitet werden, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen. Die Verleumdung hingegen wird im § 187 StGB geregelt. Im Gegensatz zu der üblen Nachrede ist sich bei der Verleumdung die Person der unwahren Tatsache bewusst und hat sie trotzdem weiterverbreitet.
Welche Strafe bei einer Anzeige wegen Beleidigung bzw. bei einer Anzeige wegen Verleumdung genau droht, ist sehr unterschiedlich. In der Regel handelt es sich hierbei um Geldstrafen.
Welche Strafen auf eine Beleidigung folgen können, steht im Strafgesetzbuch geschrieben:
Eine Beleidigung kann eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft nach sich ziehen. Erfolgt die Beleidigung zusammen mit einer Tätlichkeit, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.
Die Höhe einer Geldstrafe wird auch davon beeinflusst, wie hoch das Einkommen des Handelnden ist. Eine Vorstellung von der Spanne der möglichen Geldstrafen können Sie sich anhand folgender zwei Beispiele verschaffen von realen Gerichtsurteilen:
Welche Strafe im Falle einer Verleumdung droht, ist mindestens genauso schwierig zu pauschalisieren. Hier ist es so, dass eine einfache Verleumdung bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe bedeuten kann. In schweren Fällen, wenn die Verleumdung öffentlich vorgetragen oder zum Beispiel in Schriftform verbreitet wurde, können bis zu fünf Jahre Haft drohen. Wie heftig die Strafe ausfällt, ist auch davon abhängig, wie negativ sich die Verleumdung auf das Leben des Geschädigten auswirkt. Hier können theoretisch berufliche Existenzen zerstört werden.
In der Praxis hat sich eine Anzeige wegen Verleumdung oft als vergebliche Mühe erwiesen. Die Strafanzeigen laufen dabei oft ins Leere, weil diese schon durch die Staatsanwaltschaft meistens eingestellt werden. Eine Alternative zur Anzeige wegen Verleumdung bietet aber die außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie ist nichts anderes als die Verpflichtung des Täters, dass er die Verleumdung in der Zukunft unterlässt. Wird die Verleumdung fortgesetzt, muss der Täter eine Strafe zahlen.
Theoretisch besteht eine Beleidigung immer dann, wenn eine Person sich negativ über eine andere äußert. Eine Ausnahme besteht, wenn das Opfer die Beleidigung nicht wahrnimmt, zum Beispiel weil man der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Eine Verfolgung durch staatliche Stellen wird in der Regel aber nur dann stattfinden, wenn ein entsprechender Strafantrag vorliegt.
Allerdings ist der eigentliche Schaden bei einer Beleidigung in der Regel nur schwer festzustellen – dies liegt insbesondere an der rein subjektiven Prägung des Schadens.
Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne ist also:
Theoretisch kann nur der beleidigt werden, der am Leben ist. Jedoch kann auch die Beleidigung eines Toten in bestimmten Fällen strafbar sein, sofern ein Andenken verunglimpft wurde. Dabei muss die Beleidigung immer von der Verleumdung abgegrenzt werden, da sonst ein anderer Tatbestand mit anderer strafrechtlicher Konsequenz besteht. Eine Beleidigung ist vor allem dann eindeutig, wenn es sich um eine subjektive Herabwertung einer Person handelt. Wird jemand als „dummer Hund“ beschimpft, kann nicht geprüft werden, ob es sich hierbei um eine Lüge im Sinne einer Verleumdung handelt, indem die Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft wird – es handelt sich eindeutig um eine Beleidigung.
Während die Beleidigung noch relativ einfach von der üblen Nachrede und Verleumdung abzugrenzen ist, wird es in den beiden anderen Fällen oft schwierig. Bei der Beleidigung wird eine Person durch eine kommunizierte Herabwertung direkt in der Ehre verletzt. Dazu gehört neben dem Beschimpfen auch die Gestik, wie der Mittelfinger, oder der tätliche Angriff, wie das Bespucken.
Bei der üblen Nachrede wie auch Verleumdung wenden sich die Täter mit ihren Aussagen nicht an das Opfer selbst, sondern an Dritte, wobei die Aussagen unwahr sind und die Ehre des Opfers verletzen. Dabei macht es einen Unterschied, ob dem Täter bewusst war, dass die Aussage unwahr ist oder ob er davon ausging, dass sie stimmt. Im ersten Fall handelt es sich um Verleumdung, im zweiten um üble Nachrede.
Wenn Sie von einer Verleumdung betroffen sind und eine direkte Ansprache des Täters keinen Erfolg brachte, hilft der Gang zum Anwalt. Dieser sendet eine Unterlassungserklärung an den Täter, mit der Aufforderung diese zu unterschreiben und die Verleumdung einzustellen. Kommt der Täter dieser Aufforderung nicht nach, folgt die Anzeige vor Gericht, wobei eventuell ein Schiedsverfahren zwischengeschoben werden muss. Wie hoch die jeweiligen Kosten voraussichtlich sein werden, darüber geben Ihnen unsere Partner-Anwälte gerne im Rahmen einer Erstberatung Auskunft.
Als rechtliche Maßnahme gegen eine Verleumdung steht Ihnen aber auch die Klage auf Schmerzensgeld zur Verfügung. Mithilfe der Schmerzensgeldtabelle können Sie ganz einfach die Höhe Ihrer Entschädigung einschätzen.
Diese kommt immer dann in Betracht, wenn nachfolgende Voraussetzungen dafür gegeben sind:
So gehen Sie vor, falls Sie von Verleumdung betroffen sind:
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich immer empfiehlt, Beweise jeder Art zu sammeln.
Das sind zum Beispiel:
Bei Fragen zum Thema Beleidigung und Verleumdung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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