Wer sich mit einer illegalen Droge erwischen lässt, kommt meist mit dem Betäubungsmittelgesetz in Berührung. Was dieses beinhaltet und wie hoch das Strafmaß bei einem Vergehen sein kann, lesen Sie in diesem Beitrag.
Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, regelt im Allgemeinen den Umgang mit Drogen aller Art. In diesem werden zunächst die einzelnen verbotenen Betäubungsmittel bestimmt und voneinander abgegrenzt. Dabei fallen übliche illegale Drogen, wie zum Beispiel Kokain, unter die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Das bedeutet, dass der Handel sowie die Abgabe verboten sind.
Der Besitz von starken Medikamente, wie Morphin, ist ohne entsprechendes Rezept ebenfalls nicht erlaubt. Der Gesetzgeber spricht hier von verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. Nicht jede Droge ist auch gleichzeitig ein Betäubungsmittel. Nur solche, die im Gesetz erfasst werden. Berauschende Wirkstoffe, beispielsweise von Muskatnüssen oder Fliegenpilzen, fallen nicht darunter.
Vorab sei gesagt, dass der Konsum grundsätzlich nicht strafbar ist, der Besitz jedoch schon. Verboten sind unter anderem auch das Handeln und das Inverkehrbringen. Letzteres geschieht meist durch die Einfuhr der jeweiligen Substanz nach Deutschland.
Der § 29 des Betäubungsmittelgesetzes beinhaltet einige der Straftatbestände und definiert diese.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nach Absatz (1) jedes Bemühen, das das Ziel hat, Betäubungsmittel in Umlauf zu bringen. Der Handel müsste Ihnen also einen persönlichen Vorteil gebracht haben, der beispielsweise in Form von Geld messbar ist.
Außerdem bestimmt § 29 BtMG, dass unter anderem auch die Herstellung strafbar ist.
Des Weiteren ist nach Absatz (2) auch der Versuch, eines der jeweiligen Delikte zu begehen, strafbar.
Die einzelnen Betäubungsmittel werden unterteilt in:
Bei Marihuana und Haschisch gilt seit dem „Cannabis-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts von 1994, dass bei geringfügigen Verstößen ein Strafverfahren nach Ermessen eingestellt werden kann. Es hängt vom Bundesland ab, ab wann von einer geringen Menge gesprochen wird. In Rheinland-Pfalz liegt der Grenzwert bei zehn Gramm, in Niedersachsen bei 15 Gramm. Auch bei anderen Substanzen gibt es diese Regelungen, bei Kokain beispielsweise ist von etwa 0,3 Gramm die Rede. Es handelt sich dabei jedoch nur um Richtwerte. Auch bei solch geringen Mengen können Strafverfahren eingeleitet werden.
Der sogenannte Eigenbedarf ist ein Mythos. Jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Auch der Besitz einer geringen Menge einer weichen Droge wie Cannabis kann zu einer Verurteilung führen.
Zuallererst muss festgestellt werden, wie hoch der Wirkstoffgehalt der Droge ist. Dies kann im Rahmen eines Gutachtens bestimmt werden. Daraufhin wird zwischen geringer und nicht geringer Menge differenziert. Die jeweiligen Grenzwerte legt die Rechtsprechung fest, es gibt also keinen einheitlichen Strafenkatalog im BtMG.
Hier ein Beispiel zur Orientierung: Für den Besitz von 7,5 Gramm reinem THC (Wirkstoff von Marihuana), 10 Gramm reinem Amphetamin und fünf Gramm reinem Kokain sieht der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Sind diese Werte erreicht, wird von einer „nicht geringen Menge“ gesprochen. Für die Berechnung des Strafmaßes gilt sodann, wie stark diese überschritten wurde. Besitzen Sie 75 Gramm reines THC, überschreiten Sie die nicht geringe Menge um ein Zehnfaches. Anhand dieses Wertes wird die Schwere der Tat eingestuft und das Strafmaß festgelegt.
Hinzu kommt die Art der Tathandlung und um welche Substanz es sich handelt. Der Umgang mit harten Drogen wird in der Praxis deutlich härter bestraft. Die oben erläuterten Straftatbestände werden ebenfalls unterschiedlich gewertet und können zudem kombiniert werden. Der Besitz von großen Mengen geht häufig mit dem Vorwurf des Handelns einher. Die Einfuhr gilt dabei als besonders schwere Tat. Wenn Sie eine Waffe tragen oder generell als Mitglied einer Bande handeln, drohen Freiheitsstrafen ab fünf Jahren.
Es gibt Fälle, in denen die Verteidigung durch einen Anwalt zwingend notwendig ist. Hierzu gehört unter anderem der Besitz, das Handeln oder Herstellen einer nicht geringen Menge oder die Abgabe von Betäubungsmitteln als über 21-jährige Person an einen Minderjährigen."Pierre Torster
Neben den objektiven entscheiden ebenso die subjektiven Faktoren über die Höhe des Strafmaßes. Sind Sie Ersttäter oder haben keinerlei Vorstrafen, ist dies sicherlich ein Vorteil. Bestimmte Ereignisse, die den persönlichen Werdegang prägten, können ebenfalls eine Rolle bei der Bemessung der Strafe spielen. Suchtfaktoren fallen unter anderem darunter. Handeln Sie zum Beispiel mit einem Betäubungsmittel, um so den eigenen Konsum zu finanzieren, so kann dies strafmildernde Auswirkungen haben. Generell wird die Straftat dadurch nicht gerechtfertigt, jedoch der Unrechtsgehalt der Tat verringert.
Zum Schluss die wichtigsten Punkte zu Betäubungsmitteln und dem Betäubungsmittelgesetz noch einmal zusammengefasst:
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