Der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit Strafe belegt. Je nach Ausmaß und Form erwartet den Täter bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung eine lange Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn der Täter unter das Jugendstrafrecht fällt: Auch dieses stellt die Körperverletzung unter Strafe, schränkt aber den Strafrahmen zum Teil ein.
In § 223 Abs. (1) des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) wird die Körperverletzung definiert als körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen. Der Tatbestand ist also nicht einheitlich: Er kann entweder das eine oder das andere Tatbestandsmerkmal aufweisen.
Je nach Ausmaß oder Art der Tatausführung kann die sogenannte einfache Körperverletzung eine Qualifizierung erfahren.
Dabei kommen die durch das StGB normierten Straftatbestände in Betracht:
Welcher Tatbestand im individuellen Einzelfall einschlägig ist, bestimmt sich unter anderem durch die Rahmenbedingungen und auch durch die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Das Strafmaß unterliegt dabei nicht nur im Jugendstrafrecht großen Schwankungen und kann im schlechtesten Fall eine lange Freiheitsstrafe vorsehen. Als Beschuldigter sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen, wenn gegen Sie im Strafverfahren ermittelt wird.
Ob schuldig oder unschuldig: In jedem Fall empfiehlt sich ein Rechtsbeistand, wenn das Ermittlungsverfahren erst einmal angestoßen wurde. Bei allen individuellen Fragen rund um das Verfahren, aber auch bezüglich einer Verteidigungsstrategie vor Gericht beraten Sie unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten sofort und kompetent in einer telefonischen KLUGO Rechtsberatung.
In der Rechtspraxis sind Beispiele für eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB:
Auch im Jugendstrafrecht gelten für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung die durch das Strafgesetzbuch normierten Bedingungen und Voraussetzungen. Dabei unterscheidet sich das Strafmaß im Jugendstrafrecht nicht von dem in § 223 StGB genannten Strafmaß für die einfache Körperverletzung. Dieses beträgt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Für das Strafmaß einer Körperverletzung kommt es auf das Alter und die Schwere der Tat an. Im schlechtesten Fall zieht der Vorwurf der Körperverletzung eine Freiheitsstrafe nach sich. Zögern Sie deshalb nicht, einen Rechtsbeistand hinzuziehen, der Sie bei Ihrem individuellen Fall unterstützt."Pierre Torster
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist durch folgende Tatbestände gegeben:
Die Bandbreite an tauglichen gefährlichen Werkzeugen weist in der Rechtsprechung eine beachtliche Variationsvielfalt auf. Dazu zählen beispielsweise:
Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Vergehen eingestuft und stimmt auch im Jugendstrafrecht mit den Tatbestandsmerkmalen aus dem StGB überein. Allerdings ist nach § 224 StGB für den Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vorgesehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, der durch § 18 Abs. (1) Satz (1) des Jugendgerichtsgesetzes (kurz: JGG) normiert wird: Demnach darf eine Jugendstrafe bei einem Vergehen auf maximal fünf Jahre ausgelegt sein.
Praktisch bedeutet das: Liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wird das Strafmaß in Anwendung des § 18 Abs. (1) Satz (1) JGG auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren begrenzt.
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist durch die folgenden Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet:
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die schwere Körperverletzung als Verbrechen eingestuft. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft. Auch nach dem Jugendstrafrecht entspricht das dem Strafrahmen, der für ein Verbrechen vorgesehen ist. Das ergibt sich explizit aus § 18 Abs. (1) Satz (2) JGG. Eine Begrenzung der Strafe findet bei der schweren Körperverletzung somit nicht statt.
Kommt es zu einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, zeichnet sich diese regelmäßig dadurch aus, dass der Tod des Opfers gerade durch die Körperverletzung verursacht wird. Erforderlich ist dafür, dass zwischen Tathandlung und Tod ein enger Zusammenhang besteht. Der Tod muss nach § 18 StGB subjektiv mindestens fahrlässig verursacht worden sein. Der Gesetzgeber sieht für diese Tat eine Strafe von mindestens drei Jahren vor, § 227 Abs. 1 StGB.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Altersstufen. Diese ergeben sich aus § 1 Abs. (2) JGG:
Der Reifegrad findet gemeinsam mit den individuellen Bedingungen im Einzelfall bei der Bemessung des Strafmaßes und bei der Gesamtwürdigung des Falles Berücksichtigung. In der strafrechtlichen Praxis bedeutet das, dass einen Heranwachsenden regelmäßig eine höhere Strafe erwartet als einen jugendlichen Täter.
Zwar kennt auch das Jugendstrafrecht das Instrument der Untersuchungshaft aus dem Strafrecht. Allerdings ist dieses bei Jugendlichen und Heranwachsenden nur als „letztes Mittel“ anzuwenden. Hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Die Untersuchungshaft ist demnach nur dann zulässig, wenn ihr Zweck nicht über andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Bei weiteren Fragen zum Thema Untersuchungshaft, aber auch im Bereich Strafbefehl und Widerspruch helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte und Rechtsexperten im Strafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Losgelöst von der Anwendung des Jugendstrafrechts durchläuft die Körperverletzung als Straftat verschiedene Begehungsvarianten. Während die fahrlässige Körperverletzung durch § 229 StGB erfasst ist, gibt es für die vorsätzliche und die versuchte Körperverletzung keine eigenen Straftatbestände.
Kennzeichnend ist für die fahrlässige Körperverletzung, dass das Opfer verletzt wird, ohne dass der Täter dies beabsichtigt hatte. Das ist zum Beispiel bei einem Autounfall gegeben, bei dem das Opfer verletzt wird, ohne dass der Täter dies überhaupt im Sinn hatte.
Demgegenüber ist die vorsätzliche Körperverletzung dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Verletzung des Opfers ganz bewusst herbeiführen wollte. Die Tat wird somit wissentlich und willentlich begangen. Dabei reicht ein bedingter Vorsatz aus: Auch dann, wenn der Täter die Verletzung des Opfers billigend in Kauf nimmt und zumindest für möglich hält, ist aus juristischer Sicht Vorsatz bereits gegeben.
Dabei muss die Körperverletzung nicht vollendet werden. Auch der Versuch einer Körperverletzung reicht zur Begründung der Strafbarkeit aus. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. (1) StGB und aus der explizit aufgeführten Strafbarkeit in den anderen Vorschriften rund um die einzelnen Varianten der Körperverletzung.
Der Vorwurf der Körperverletzung kann zu weitreichenden Folgen führen – und im schlechtesten Fall eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Das gilt auch für die Körperverletzung im Jugendstrafrecht, die ebenfalls unter Umständen mit Freiheitsentzug bedroht ist und somit existentiell bedeutsam werden kann. Ein KLUGO Partneranwalt oder Rechtsexperte steht Ihnen sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als auch bei allen anderen Verfahrensabschnitten zur Seite.
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