Bei Geldwäschedelikten wird ‚schmutziges‘ Geld, das aus Straftaten stammt, gewaschen, in dem es dem normalen Finanzkreislauf zugeführt wird. Geldwäsche ist im Strafgesetzbuch mit hohen Strafen belegt. Aber was ist Geldwäsche eigentlich?
Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von Geld, das illegal erwirtschaftet wurde, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Geldwäsche unter Strafe. Nach § 261 Abs. 1 StGB kann die Tat „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ werden.
Nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer einen „Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“, entweder verbirgt, in der Absicht das Auffinden oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln, überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder selbst verwendet. Dabei muss es sich nicht zwingend um Geld(scheine) handeln. Unter den Begriff „Gegenstand“ fallen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne von § 90 BGB. Tatobjekt können daher auch Dinge wie Wertgegenstände, Rechte, Forderungen oder Grundstücke sein. Der Gegenstand stammt aus einer rechtswidrigen Vortat, wenn deren Tatbestand erfüllt ist und Vorsatz gegeben ist.
Geldwäsche wird nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist der Täter Verpflichteter nach § 2 Geldwäschegesetz, beträgt die Strafe gemäß § 261 Abs. 4 StGB drei Monate bis zu fünf Jahre und eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. Ein besonders schwerer Fall nach § 261 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Dann liegt die Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch in einem besonders schweren Fall ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Auch leichtfertige Geldwäsche steht unter Strafe.
Sowohl das Grunddelikt des § 261 StGB als auch eine Tat bei einem Geldwäsche-Verpflichteten verjähren jeweils gemäß § 78 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Liegt eine gewerbs- oder bandenmäßige Tat vor, tritt eine Geldwäsche-Verjährung gemäß § 78 Nr. 3 StGB erst nach zehn Jahren ein.
Im Jahr 2021 wurden die Geldwäschevorschriften verschärft. Bislang war es so, dass der Gegenstand aus einer schwerwiegenden Straftat wie einem Verbrechen herrühren musste. Nun gilt der sogenannte All-Crimes-Approach: Das heißt, es reicht nun eine beliebige rechtswidrige Tat aus. Da Geldwäsche häufig mit einem Betrug zusammenfällt, kann die neue Vorschrift dazu führen, dass Personen, die selbst Opfer eines Betruges geworden sind, den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllen. Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn man Unbekannten Geldzahlungen zukommen lässt.
Geldwäsche spielt sich häufig im kriminellen Milieu ab. So werden beispielsweise Einnahmen, die aus Drogengeschäften oder sonstigen Straftaten wie z. B. Erpressung stammen, ‚gewaschen‘. Ein Geldwäsche-Beispiel: Mit Geld aus Drogengeschäften wird ein Luxusauto gekauft und bar bezahlt. Statt schmutzigem Drogengeld hat der Täter nun ein Fahrzeug, welches völlig legal ist und er jederzeit in sauberes Geld umwandeln kann. Mit Geld, das aus Straftaten stammt, werden auch Immobilien erworben. Mit ihnen lassen sich große Mengen Geld waschen, gleichzeitig sind Vermögenswerte in Immobilien sehr sicher angelegt, lassen sich aber trotzdem verhältnismäßig leicht und schnell wieder verkaufen bzw. zu Geld machen.
Online-Handelsplattformen wie Ebay wurden in der Vergangenheit für Geldwäsche genutzt. Sie sind nicht nur leicht für jedermann von überall verfügbar, sondern erlauben auch internationale Transaktionen größerer Beträge, weshalb sie für professionelle Geldwäscher von Interesse sind. So wurde 2020 ein 23-Jähriger aus Löhne in Nordrhein-Westfalen verurteilt. Er hatte monatelang auf Ebay Überweisungen für Scheinverkäufe im Internet weitergeleitet und dafür eine Provision kassiert.
Sollte Ihnen Geldwäsche vorgeworfen werden und Sie beispielsweise eine Vorladung einer Ermittlungsbehörde erhalten haben, sollten Sie nicht unüberlegt eigene Schritte unternehmen. Einer Vorladung zur Polizei muss niemand Folge leisten. Sie sollten sich stattdessen an einen Rechtsanwalt wenden, im besten Fall einen Fachanwalt für Strafrecht. Der Rechtsanwalt kann dann – diese Möglichkeit hat man als Bürger nicht – Akteneinsicht beantragen und sich ein genaueres Bild von den Vorwürfen und möglichen belastenden oder entlastenden Umständen machen und Sie entsprechend beraten und vertreten.
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