STAND 31.08.2022 | LESEZEIT 2 MIN
Wer die Kündigung erhält, der sollte umgehend handeln: Um gegen eine Kündigung vorzugehen, bleibt dem Arbeitnehmer nämlich nur wenig Zeit. Erfahren Sie hier alles zur Frist der Kündigungsschutzklage und in welchen Ausnahmen die Klage auch nach der Frist eingereicht werden kann.
In § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass Arbeitnehmende, die mit der Kündigung nicht einverstanden sind, „innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung“ eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen müssen.
Das bedeutet: Die Frist für die Kündigungsschutzklage fängt in dem Moment an zu laufen, in dem das Kündigungsschreiben zugestellt wurde. Wer die Frist zur Kündigungsschutzklage vergehen lässt, erklärt sich mit der Kündigung einverstanden. Das gilt auch für Kündigungsschreiben, die eigentlich aufgrund von inhaltlichen Mängeln oder Formfehlern, unwirksam wären.
Die dreiwöchige Klagefrist gilt unabhängig von:
Die Klagefrist gilt auch für Arbeitnehmende in Arbeitsverhältnissen, in denen das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung findet. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monaten andauerte oder in Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitenden.
Wurde die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, kann unter besonderen Umständen die Klage nachträglich zugelassen werden.
Die folgenden Gründe können im Einzelfall geltend gemacht werden:
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