Bei einer Scheidung haben beide Ehepartner Anspruch auf Prozesskostenhilfe (auch PKH genannt), wenn das vorhandene Vermögen, die Einkommenshöhe und die Erfolgschancen der Scheidung dies hergeben. Die Entscheidung, ob die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, fällt das zuständige Familiengericht. Hier muss auch der Antrag gestellt werden.
Grundsätzlich können Sie für nahezu jedes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie eigenständig nicht dazu in der Lage sind, die damit einhergehenden Kosten zu tragen. Das trifft auf Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht, dem Arbeitsgericht, dem Sozialgericht und dem Zivilgericht zu. Ausgenommen von der Verfahrenskostenhilfe sind allerdings Verhandlungen vor dem Strafgericht: Hier erhalten Sie in finanziellen Notlagen einen Pflichtverteidiger zugesprochen (kein Anwaltszwang vor dem Strafgericht).
Das Familiengericht ist für die Erteilung einer Prozesskostenhilfe im Scheidungsfall zuständig. Ob die PKH gezahlt wird, hängt jedoch von vielen Faktoren ab. In einigen Fällen wird die Prozesskostenhilfe bei Scheidung auch nur in Form eines Darlehens mit verpflichtender Rückzahlung gewährt.
Damit Sie beim zuständigen Familiengericht die Prozesskostenhilfe beantragen können und diese im Anschluss auch erhalten, müssen einige Punkte erfüllt sein:
Vor allem die finanzielle Situation spielt also eine wichtige Rolle. Wann Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung besteht, wurde daher auch monetär genau geregelt. Zunächst einmal darf das Vermögen des Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe nicht mehr als 5.000 € betragen. Aber auch vom monatlichen Einkommen hängt ab, ob die Prozesskostenhilfe bei Scheidung vom Familiengericht bewilligt oder abgelehnt wird.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung kann aber auch abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn
Ob Sie nach der Antragsstellung Prozesskostenhilfe für die Scheidung erhalten oder nicht, hängt maßgeblich von der Höhe des monatlichen Einkommens ab. Dabei orientiert sich die Bewilligung nicht an festgesetzten Einkommensgrenzen, sondern stellt immer die Lebensgewohnheiten des Antragsstellers in den Vordergrund. Man spricht daher von einem „einsetzbaren Einkommen“, nicht vom tatsächlichen Einkommen. Das einsetzbare Einkommen des Antragsstellers errechnet sich aus einer Gegenüberstellung zwischen den monatlichen Einnahmen und den monatlichen Ausgaben sowie einem gesetzlich festgelegten Freibetrag.
Die Freibeträge für die Prozesskostenhilfe bei Scheidung liegen aktuell bei:
Zunächst errechnet das Gericht, welches Einkommen dem Antragssteller monatlich zur Verfügung steht. Hierbei wird nicht nur das Einkommen aus einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit ermittelt, sondern auch alle anderen Einkünfte:
Natürlich spielen bei der Ermittlung des Einkommens nicht nur die eingehenden Geldwerte eine Rolle, sondern auch finanzielle Verpflichtungen, die unabhängig von der Scheidung getragen werden müssen. Daher fließen in die Ermittlung des Einkommens auch die monatlichen Ausgaben des Antragsstellers ein:
Es gibt allerdings auch monatliche Kosten, die nicht in die Ermittlung aufgenommen werden. So können zum Beispiel Kosten für Lebensmittel und Alltagsgegenstände nicht in der Berechnung zur Prozesskostenhilfe bei Scheidung eingerechnet werden. Ähnliches gilt auch für wiederkehrende Ausgaben im Alltag, die sich nicht auf die Arbeit oder die Wohnung des Antragsstellers auswirken – darunter zum Beispiel Telefonkosten und Internetrechnungen.
Aufgrund variierender Freibeträge, die sich anhand der individuellen Lebenssituation des Antragsstellers berechnen, lässt sich nicht so leicht sagen, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung haben. Es lohnt sich daher, die Antragsstellung zuvor mit einem Fachanwalt für Familienrecht durchzusprechen.
Grundsätzlich haben beide Ehepartner, sowohl Kläger als auch Beklagter, Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung, sofern die weiteren Voraussetzungen – also ein geringes Einkommen, die Einhaltung des Trennungsjahrs und die niedrige Vermögensgrenze – eingehalten werden. Damit die Prozesskostenhilfe gezahlt wird, muss zunächst ein Antrag beim zuständigen Familiengericht erfolgen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dabei handelt es sich immer um das Gericht, das auch für die Scheidung zuständig ist, abhängig vom Wohnort des Ehepaares.
Nachdem Sie ermittelt haben, welches Familiengericht für Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung zuständig ist, können Sie diesen mit allen notwendigen Unterlagen einreichen. Das Formular für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie beim zuständigen Familiengericht. In einigen Fällen lässt sich dieses Formular auch online herunterladen.
Beide Anträge können gleichzeitig beim zuständigen Familiengericht vorgelegt werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Scheidung nachträglich einzureichen.
Zwingend müssen dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch einige Nachweise beigelegt werden, die das Gericht für die Prüfung des Antrags benötigt:
Zusätzlich sollten Sie Ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsfall auch noch weitere Dokumente beilegen, die die eingereichten Nachweise stützen, zum Beispiel Kopien der Geburtsurkunde von unterhaltspflichtigen Kindern oder die eigene Heiratsurkunde. Einige dieser Dokumente müssen jedoch auch im Rahmen des Scheidungsantrags schon eingereicht werden. Ist dies der Fall, muss die Übermittlung nicht noch einmal mit dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe bei Scheidung erfolgen.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Achten Sie darauf, dass Sie alle notwendigen Unterlagen bereithalten – darunter Einkommensnachweise und eine Auflistung aller monatlichen Kosten, die für die Antragsbearbeitung von Relevanz sind. Nur wenn dem Familiengericht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden, kann der Antrag auch bewilligt werden.
Die Kosten, die mit einer Scheidung einhergehen, sind sehr individuell. Vor allem zwei Faktoren können die Kosten ganz maßgeblich beeinflussen:
Wurde die Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung genehmigt, ist der Verfahrenswert der Scheidung ohnehin recht gering, denn nur wenn kein Vermögen über 5.000 € vorhanden ist, wird die Prozesskostenhilfe genehmigt. Bei einem Verfahrenswert bis maximal 5.000 € liegen die Kosten für Anwalt und Gericht bei ungefähr 1.200 €. Sofern vom zuständigen Familiengericht eine volle Verfahrenskostenhilfe genehmigt wurde, erhält der Antragssteller die gesamten Kosten des Prozesses erstattet. Wie hoch die Anwaltskosten voraussichtlich ausfallen, können Sie mit Ihrem Rechtsbeistand selbstverständlich auch im Vorfeld besprechen. Übrigens: Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland rechtlich nicht möglich (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können die Kosten der Scheidung auch durch die Versicherung abgedeckt sein. Prüfen Sie, ob die Kosten einer Scheidung zu Ihren individuell vereinbarten Versicherungsleistungen zählen.
Die Prozesskostenhilfe kann genehmigt werden, abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen des Antragsstellers. Während besonders finanzschwache Personen eine vollständige Kostenübernahme zum Familiengericht zugesprochen bekommen, kann bei etwas finanzstärkeren Personen auch eine monatliche Rückzahlung der Prozesskostenhilfe vereinbart werden.
Eine vollständige Kostenübernahme wird vom zuständigen Familiengericht nur dann gewährt, wenn das einsetzbare Einkommen pro Monat bei weniger als 15 € liegt. Dabei handelt es sich um einen vorgegebenen Wert, der durch die Familiengerichte eingehalten werden muss. Aber Vorsicht: Eine vollständige Kostenübernahme kann auch nur temporär bewilligt werden. Sollte sich die finanzielle Situation des Antragsstellers innerhalb einer Frist von zwei Jahren bessern, kann auch nachträglich noch eine Rückzahlung der Kosten verlangt werden.
Liegt der monatlich verfügbare Betrag über dieser Grenze, wird eine monatliche Rückzahlung mit dem Antragssteller vereinbart. Hierbei handelt es sich in der Regel um ein 48 Monate laufendes Darlehen, das zinsfrei ausgegeben wird. Die Höhe der monatlichen Raten wird vom Familiengericht festgelegt. Auch eine etwas höhere Einmalzahlung kann auferlegt werden, wenn die finanzielle Situation des Antragsstellers es möglich macht.
Grundsätzlich können Sie den Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Falle einer Scheidung eigenständig ausfüllen und an das zuständige Familiengericht übermitteln. Damit der Antrag bewilligt wird, müssen aber nicht nur die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein, sondern dem Antrag auch alle notwendigen Nachweise beigelegt werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht weiß, worauf es bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung ankommt, und setzt mit Ihnen gemeinsam die notwendigen Formulare auf, um eine möglichst rasche Zusage für die Prozesskostenhilfe zu erhalten. Außerdem vermeiden Sie mithilfe eines Fachanwalts für Familienrecht, dass wichtige Unterlagen bei der Antragsstellung vergessen werden. KLUGO hilft Ihnen dabei, einen passenden Anwalt zu finden, um die Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob Sie den Anwalt beauftragen möchten, entscheiden Sie natürlich selbst. Nutzen Sie zusätzlich die KLUGO Erstberatung, bei der wir Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten verbinden, um Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt zu geben. Im Anschluss können Sie entscheiden, ob Sie eine ausführlichere Beratung in Anspruch nehmen möchten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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