Wenn man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abmahnung erhält, ist dies zunächst einmal ein Schock. Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen und dient der Vermeidung einer Kündigung. Beim Aufsetzen einer Abmahnung gibt es jedoch einige Hürden für den Arbeitgeber. Hält dieser sich nicht an die Vorgaben des Gesetzgebers, kann eine Abmahnung unwirksam sein.
Wenn Sie als Arbeitnehmer bereits abgemahnt wurden, dann sollten Sie immer eine anwaltliche Beratung in Erwägung ziehen. Lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Abmahnung in der telefonischen Erstberatung von einem KLUGO Partner-Anwalt prüfen.
Viele Arbeitnehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass man erst nach der dritten Abmahnung zu einem bestimmten Fehlverhalten durch den Arbeitgeber gekündigt werden kann. Der Gesetzgeber hat jedoch keine bestimmte Anzahl an Abmahnungen vorgeschrieben, die eine Kündigung rechtfertigen. Grundsätzlich gilt: Je schwerer der Verstoß gegen die Vertragsbedingungen durch den Arbeitnehmer ist, desto schneller kann ein Arbeitgeber kündigen. In bestimmten Fällen ist sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Meist jedoch wird ein Arbeitnehmer abgemahnt, um das Fehlverhalten zu ändern – kommt es allerdings zu einem Wiederholungsfall, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.
Im Rahmen des Kündigungsschutzes muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Mitarbeiters zunächst abmahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Außerdem ist eine Kündigung erst dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das Fehlverhalten auch nach der Abmahnung aufweist. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies sind insbesondere schwere Vertragsverletzungen, die grundlegend das Vertrauensverhältnis stören. Dazu zählen zum Beispiel Diebstähle im Betrieb, die dem Arbeitnehmer zweifelsfrei zugeordnet werden können oder tätliche Angriffe gegen Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Kunden. Für die rechtliche Situation ist dabei die Zumutbarkeit des weiteren Arbeitsverhältnisses entscheidend. Im Zweifelsfall muss ein Arbeitsgericht entscheiden, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Eine Abmahnung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen. Für ihre Wirksamkeit bedarf es der Dokumentation des konkreten Verstoßes unter genauer Angabe des Sachverhaltes, des Aufzeigens der zu befolgenden Pflicht sowie des Hinweises einer potenziellen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall. "Jan Reilbach
Mit einer Abmahnung schafft ein Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen, um den Arbeitnehmer im Falle wiederholter Vertragsverletzungen außerordentlich und fristlos kündigen zu können. Ob eine Abmahnung ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, hängt vom individuellen Fall ab. Viele Arbeitgeber gehen daher auf Nummer sicher und mahnen wiederholtes Fehlverhalten vor einer fristlosen Kündigung erneut ab.
Grundlage für eine fristlose Kündigung ist § 626 BGB, der festlegt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden kann. Allerdings sollte hier die recht knappe Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden des fristlosen Kündigungsgrundes beachtet werden: Wenn der Arbeitgeber das abgemahnte Fehlverhalten später als zwei Wochen nach der Tat als Grundlage für die fristlose Kündigung nutzt, kann die Kündigung unter Umständen unwirksam sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber während dieses Zeitraums bereits von dem Vorfall Kenntnis hatte.
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatschen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägen der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Es gibt unterschiedliche Gründe, die eine Abmahnung unwirksam machen. Hauptsächlich natürlich dann, wenn der Arbeitnehmer gar keine Pflichtverletzung begangen hat. Auch Verhalten, das den Arbeitgeber stört, verstößt nicht zwangsläufig gegen die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer. Hier muss immer der individuelle Fall im Zusammenspiel mit dem Arbeitsvertrag betrachtet werden, um feststellen zu können, ob eine Abmahnung unwirksam ist. Die Partner-Anwälte von KLUGO beraten Sie zu Ihrer Abmahnung und prüfen diese auf Wirksamkeit.
Viele Arbeitgeber vergessen bei der Abmahnung auch, dass sie in der Beweispflicht stehen. Bedeutet konkret: Wenn ein Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung begangen hat, ist die Abmahnung ebenfalls unwirksam. Als Arbeitgeber sollte man daher detailliert dokumentieren, wann der Arbeitnehmer gegen welche vertragliche Pflicht verstoßen hat. Im besten Fall kann dies mit Zeugen zusätzlich belegt werden.
Nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens hat die Berechtigung, eine Abmahnung zu schreiben. Lediglich die unmittelbaren Vorgesetzten eines Arbeitnehmers und die Inhaber des Unternehmens haben das Recht, eine Abmahnung zu verfassen. Wenn die Abmahnung von einer Person unterschrieben oder ausgesprochen wird, die nicht unmittelbar weisungsbefugt ist, gilt die Abmahnung als unwirksam.
Außerdem muss eine Abmahnung das exakte Fehlverhalten mit einer detaillierten Beschreibung der Situation beinhalten. Diese hohen Anforderungen werden durch den Gesetzgeber festgelegt, damit der Arbeitnehmer genau weiß, welches Verhalten sich in Zukunft bessern muss. Beschreibt der Arbeitgeber das Fehlverhalten nicht präzise genug, kann eine Abmahnung als unwirksam eingestuft werden. Dies gilt auch für sogenannte Sammelabmahnungen, bei denen gleich mehrere Verstöße gegen die vertraglichen Pflichten angemahnt werden. Ist nur einer dieser Gründe unzulässig, ist die Abmahnung im Gesamten unwirksam.
Ferner fordert der Gesetzgeber neben einer detaillierten Beschreibung des Fehlverhaltens auch noch weitere Inhalte, die in einer wirksamen Abmahnung nicht fehlen dürfen.
Inhalte, die für eine wirksame Abmahnung nicht fehlen dürfen:
Ob eine Abmahnung unwirksam ist, kann im Zweifelsfall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie überprüfen. Wenden Sie sich zu diesem Zweck an die telefonische Erstberatung von KLUGO, bei der wir Sie mit einem erfahrenen Partner-Anwalt verbinden, der eine Einschätzung zur Wirksamkeit der Abmahnung vornimmt.
Der Gesetzgeber hat keine rechtlichen Vorgaben dazu aufgestellt, wie lange eine Abmahnung in der Personalakte verbleibt. Die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte liegt damit vollständig im Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Allerdings rechtfertigt dies nicht zwangsläufig auch eine dauerhafte Verwendbarkeit der Abmahnung gegen den Arbeitnehmer. Beispiel: Der Arbeitnehmer erschien einige Tage lang verspätet am Arbeitsplatz, woraufhin der Arbeitgeber eine Abmahnung schrieb und in die Personalakte des Arbeitnehmers aufnahm. In den folgenden drei Jahren hält der Arbeitnehmer die Arbeitszeit konsequent ein, ehe er ein weiteres Mal versehentlich zu spät am Arbeitsplatz erscheint. Wenn der Arbeitgeber nun versucht, dies als Grundlage für eine fristlose Kündigung zu nutzen, stehen die Chancen für den Arbeitnehmer recht gut, rechtlich gegen die Kündigung vorgehen zu können. Da das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum nicht wiederholt wurde, würde ein Arbeitsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Besserung des Verhaltens ausgehen.
Laut § 83 Abs. 1 BetrVG steht jedem Arbeitnehmer das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Personalakte zu fordern. Wenn darin eine Abmahnung vorgefunden wird, hat der Arbeitnehmer zudem das Recht, Widerspruch gegen die Abmahnung einzulegen oder eine Gegendarstellung zu verfassen. Natürlich kann ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch jederzeit dazu auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu löschen. Im Zweifelsfall muss ein Arbeitsgericht klären, ob die Abmahnung wirksam ist und in der Personalakte verbleiben darf.
Wer als Arbeitnehmer der Meinung ist, eine unwirksame oder ungerechtfertigte Abmahnung erhalten zu haben, kann natürlich dagegen vorgehen. Zunächst sollte man als Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen. Dies erfolgt in den meisten Fällen mithilfe einer sogenannten Gegendarstellung. Dabei handelt es sich um eine Stellungnahme zur Abmahnung, die im Anschluss der Personalakte beigefügt wird. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung unrechtmäßig erhalten hat – beispielsweise, weil der Vorgesetzte auf die Kündigung des Arbeitnehmers hinarbeitet oder es sich um ein Missverständnis handelt. Eine Gegendarstellung zur Abmahnung sollte immer detailliert auf die Vorwürfe eingehen, um wirksam zu sein.
Es empfiehlt sich, im Widerspruch gegen die Abmahnung folgende Punkte zu erwähnen:
Wenn das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, kann dieser zur Klärung des Sachverhaltes hinzugezogen werden. Der Betriebsrat dient dabei vor allem als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann aber auch beim Verfassen des Widerspruchs sehr hilfreich sein.
Je nachdem, wie schwer der Vorwurf in der Abmahnung lastet oder die zu befürchtenden Konsequenzen für den Arbeitnehmer sind, ist es unter Umständen auch ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und die Abmahnung auf Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Unter Umständen kann auch der Fachanwalt bei der Formulierung einer Gegendarstellung behilflich sein und dabei durch die richtigen Formulierungen oft etwas mehr erreichen als der Arbeitnehmer allein. Für eine anwaltliche Ersteinschätzung können Sie sich natürlich auch an unsere telefonische Erstberatung wenden, die Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verbindet.
Wenn durch den Arbeitgeber eine Abmahnung ausgestellt wurde, kann man als Arbeitnehmer Widerspruch einlegen. Stellt sich heraus, dass es sich tatsächlich um eine unwirksame Abmahnung handelt, hat man als Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht unbedingt wichtig, allerdings kann eine Abmahnung in der Personalakte die berufliche Weiterentwicklung eines Mitarbeiters negativ beeinflussen – beispielsweise dann, wenn es um eine mögliche Beförderung geht. Als Arbeitnehmer sollte man daher immer darauf bedacht sein, eine unwirksame Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Notfalls kann es sich lohnen, für diesen gesetzlichen Anspruch eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht zu ziehen.
Hat der Arbeitgeber bereits eine Kündigung auf Grundlage einer unwirksamen Abmahnung ausgesprochen, ist auch die Kündigung unwirksam. In den meisten Fällen ist jedoch auch hier ein Gang vor das Arbeitsgericht notwendig, um den Sachverhalt abschließend klären zu können.
Wenn man sich gegen eine unwirksame Abmahnung zur Wehr setzen möchte, kann anwaltlicher Beistand durchaus sinnvoll sein – insbesondere dann, wenn eine Klage vor dem Arbeitsgericht angestrebt wird. Unsere KLUGO Partner-Anwälte geben Ihnen eine Einschätzung zum Fall und beurteilen im Rahmen einer telefonischen Erstberatung die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abmahnung.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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