Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unterscheidet sich von einem einfachen Arbeitszeugnis insofern, als es zusätzliche Angaben zum Arbeitnehmer und seiner Leistung enthält. Welche Inhalte es genau umfasst, ist gesetzlich geregelt.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte zum Beispiel mit „Zeugnis“ überschrieben sein. Es darf auch einen Hinweis auf die Zeugnisart enthalten. Dagegen gehört die Adresse des Arbeitnehmers auf gar keinen Fall in das Arbeitszeugnis; dies gilt selbst dann, wenn die Adresse lediglich in Form der Anschrift auf dem Zeugnis aufgeführt ist. In der Praxis wird daraus ein Hinweis darauf abgeleitet, dass die Firma bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses – oder sogar schon davor – nicht mehr in einem persönlichen Kontakt zum Arbeitnehmer stand.
Völlig egal, ob im Arbeitszeugnis Fähigkeiten, Leistungen, Engagement oder andere Merkmale beschrieben werden: Der Arbeitgeber ist daran gehalten, hier möglichst objektive Formulierungen zu benutzen. Diese sollten aber tatsächlich auch nur objektiv sein und keinesfalls übertrieben positiv ausfallen – dies wirkt in der Praxis unglaubwürdig. Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses kommt immer eine eigene Zeugnissprache zum Einsatz. Dieser sogenannte Zeugnis-Code lässt sich aber in die klassischen Schulnoten „übersetzen“ – vorausgesetzt, Sie wissen, was hinter den jeweiligen Formulierungen steckt. Einen Einblick in die gängigen Textbausteine und Codes im Arbeitszeugnis erhalten Sie durch unseren Artikel.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis folgende Punkte enthalten:
Persönliche Daten:Soll das Arbeitszeugnis einer Führungskraft erstellt werden, dann sind Aussagen zu eben diesen Führungsleistungen ebenfalls Teil der Leistungsbeschreibung.
Wenn Sie denken, dass Sie kein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
"Strenge Sprachregelungen und Vorgaben zu Aufbau und Inhalt verkomplizieren die Erstellung eines Arbeitszeugnisses und bieten einen Nährboden für Fehler. Typische Fehler sind unklare Formulierungen, falsche persönliche Daten, fehlende Angaben zur Leistung oder ein lückenhafter Aufbau. "
Diese Punkte sollten Sie im Speziellen prüfen:
Häufig ist in einem qualifizierten Arbeitszeugnis auch eine Beendigungsformel zu finden. Daran anschließend bringt der Arbeitgeber regelmäßig seinen Dank und sein Bedauern zum Ausdruck und schließt mit Zukunftswünschen für den ehemaligen Arbeitnehmer. Diese Elemente sind jedoch nicht verpflichtend und können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom Arbeitgeber auch einfach weggelassen werden.
Prüfen Sie Ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis in jedem Fall auf Vollständigkeit, da ein fehlerhaftes Zeugnis Ihnen Nachteile bei einer Bewerbung bereitet. Ihr Arbeitgeber ist bei Fehlern zur Nachbesserung verpflichtet!
Das Arbeitszeugnis muss auf regulärem Firmenpapier mit Briefkopf geschrieben sein und entweder vom Arbeitgeber persönlich oder einer von ihm delegierten Person wie etwa der Abteilungsleitung handschriftlich unterschrieben werden. Ein Vertretungsverhältnis muss ggf. durch den Zusatz „ppa.“ oder „i. V.“ kenntlich gemacht werden. Die Unterschrift und das Datum befinden sich jeweils beide am Ende des Zeugnisses.
Die Länge eines Arbeitszeugnisses hängt von diversen Faktoren ab. Dazu gehören vor allem die berufliche Stellung des Beurteilten und sein Werdegang innerhalb des Unternehmens. Die Dauer der Beschäftigung hat ebenfalls Auswirkung auf den Umfang. Nach § 109 der Gewerbeordnung besteht für einen Arbeitnehmer aber grundsätzlich immer ein Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Eine DIN-Norm ist dafür nicht einschlägig – dennoch folgt der Aufbau bestimmten Regeln, die sich gerade auch durch die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ergeben.
Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können Sie bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis regelmäßig eine Länge von mindestens zwei DIN-A4-Seiten erwarten und auch verlangen. Ab einer gewissen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses füllen allein die erbrachten Tätigkeiten und Leistungen gewöhnlich schon eine Seite. Hinzu kommen Angaben zur Person und zum Unternehmen, sodass sehr schnell auch die zweite Seite gefüllt ist.
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist ebenso ausgeschlossen, wie die Textform nach § 126b BGB. Der Zeugnisbogen darf geknickt werden, das Original muss aber ohne Schwärzungen kopierfähig sein.
Neben der Sprache ist auch die Form des Zeugnisses wichtig. Das qualifizierte Zeugnis muss gut lesbar sowie verständlich formuliert sein. Bei formalen Mängeln im Zeugnis kann der Arbeitgeber zu einer Neufassung gezwungen werden."Paul Krusenotto
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Beitrag geprüft von Rechtsanwalt Kay Uwe Erdmann
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und von unserem KLUGO-Partneranwalt Kay Uwe Erdmann geprüft. Kay Uwe Erdmann gibt zwei Handbücher zum Arbeitsrecht heraus und betreut seit über zehn Jahren Mandanten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.