Arbeitszeugnisse können in eine Vielzahl von Arten unterteilt werden – abhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, dem Zeitpunkt der Erstellung sowie dem Umfang. Folgend erhalten Sie einen genauen Überblick.
Es gibt ganz unterschiedliche Arten von Arbeitszeugnissen. Diese unterscheiden sich zum einen durch den Zeitpunkt der Ausstellung, aber auch durch den Inhalt.
Unterschiedliche Arten von Arbeitszeugnissen:
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses unterscheidet man außerdem Zwischenzeugnisse, Endzeugnisse und Abschlusszeugnisse. Diese können wiederum jeweils als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis abgefasst werden.
Ist Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet und wünschen Sie lediglich eine Leistungsbeurteilung für einen bestimmten Zeitraum, dann handelt es sich dabei um ein Zwischenzeugnis. Nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen auf Verlangen ein Abschlusszeugnis auszustellen.
Ein einfaches Zeugnis muss Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, nicht jedoch eine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung. Angaben, die über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Übernahme von Sonderaufgaben informieren und für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sein könnten, müssen jedoch enthalten sein. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss darüber hinaus Auskunft über Ihre Leistungen und Ihr Sozialverhalten geben.
Davon zu unterscheiden ist die Arbeitsbestätigung: Diese ist – trotz abweichender Überschrift - häufig ein einfaches Arbeitszeugnis, das bei Vorlage als Nachweis dient, dass der Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum in dem Unternehmen tätig war.
Einen Anspruch auf Ihr Arbeitszeugnis haben Sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im Falle einer Kündigung, nach Beendigung der Frist. Falls Sie schon früher ein Zeugnis benötigen, können Sie ein vorläufiges Arbeitszeugnis beantragen.
Das Arbeitszeugnis muss den erforderlichen Formvorschriften genügen: Dazu gehört, dass es schriftlich erteilt wurde und vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben ist. Darüber hinaus muss es klar und verständlich formuliert sein und der Wahrheit entsprechen: Abwertende Äußerungen oder falsche Angaben sind rechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitszeugnis – ob einfach oder qualifiziert – arbeitsfördernd sein soll. Nicht zulässig ist, dass einzelne Formulierungen einer neuen Beschäftigung im Wege stehen. Das gilt auch für Meinungsverschiedenheiten, die während der Beschäftigung ein Thema waren: Sie haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen.
Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält folgende Elemente:
Das einfache Arbeitszeugnis gibt weder Auskunft über eine mögliche Leistungsbeurteilung noch über das Verhalten des Arbeitnehmers. Es ist daher nur begrenzt aussagekräftig: Arbeitgeber und Verantwortliche im Personalbereich legen in der Praxis daher Wert auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das weniger neutral ist und mehr Bewertungen in Bezug auf die Person an sich beinhaltet.
Wichtig zu wissen: Auch das einfache Arbeitszeugnis muss die Beschäftigung umfassend beschreiben!
Im Gegensatz dazu enthält das qualifizierte Arbeitszeugnis immer auch eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Sie wird nach der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt und beschreibt zum einen, wie sich der Arbeitnehmer gegenüber Kollegen, Arbeitgeber und Kunden verhalten hat. Zum anderen enthält das qualifizierte Arbeitszeugnis einen Hinweis darauf, welche Leistung der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses erbracht hat. Hier haben sich einige Formulierungen & Codes durchgesetzt, die auf den ersten Blick erkennen lassen, ob der Arbeitgeber tatsächlich mit dem Arbeitnehmer zufrieden war.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wird nur auf Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellt. Demnach können Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgehen, dass Ihnen automatisch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zugestellt wird: Fordern Sie dieses gem. § 109 Abs. (1) Satz 3 GewO ein!
Auch qualifizierte Arbeitszeugnisse können sich deutlich voneinander unterscheiden. Je nachdem, ob es sich um ein Zwischen-, Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis handelt, können diese ganz verschieden geprägt sein.
Schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es sinnvoll sein, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Form eines Zwischenzeugnisses in der Hand zu halten. Dies hat vor allem den Hintergrund, dass sich ein Arbeitnehmer in der Regel schon sehr viel früher nach einer neuen Stelle umschauen wird, wenn das Ende der Beschäftigung für ihn absehbar ist. Ein genereller Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht - allerdings können berechtigte Interessen einen Anspruch begründen. Dazu zählt zum Beispiel der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, aber auch der Wechsel des Vorgesetzten.
Nach Abschluss der Ausbildung haben Auszubildende gem. § 16 Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG) einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses Recht ist losgelöst von dem Umstand, ob der Auszubildende per Übernahme in den Mitarbeiterstamm des Unternehmens eingegliedert wird oder nach der Ausbildung in ein anderes Unternehmen bzw. zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Alle Beschäftigten haben einen generellen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis - das gilt auch für Praktikanten, denn diese zählen wie Auszubildende als Lernende, vgl. §26 BBiG i.V.m. § 16 BBiG.
Unabhängig von Art und Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses besteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung. Demnach hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das ist übrigens auch losgelöst von dem Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis: Ob ordentliche, fristgerechte, außerordentliche oder fristlose Kündigung: Einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis haben Sie in jedem Fall. Aber: Ob Sie ein Zwischenzeugnis oder ein Abschlusszeugnis verlangen können, ist abhängig vom Anlass Ihrer Anfrage.
Sie haben als Arbeitnehmer gem. § 109 GewO das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Die Art des Arbeitszeugnisses, das für Arbeitnehmer ausgestellt wird, kann dabei stark variieren. So gibt es für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse auch unterschiedliche Arten von Arbeitszeugnissen."Jens Gursky
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben, eine befristete Anstellung ausläuft oder Sie einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, können Sie ein einfaches Zwischenzeugnis verlangen, um sich anderweitig zu bewerben. Auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Jedoch kann ein qualifiziertes Zeugnis erst ab einer Beschäftigungsdauer von ca. sechs Monaten verlangt werden.
Der Anspruch auf das Zwischenzeugnis ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Allerdings ergeben sich aus der laufenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte viele anerkannte Gründe, bei deren Vorliegen dem Wunsch auf ein Zwischenzeugnis nachgekommen werden muss.
Zu den anerkannten Gründen, bei denen der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis nicht abgelehnt werden darf, gehören unter anderem:
In der Regel stellen die heutigen Arbeitgeber bereits ohne Aufforderung qualifizierte Arbeitszeugnisse aus. Merken Sie sich nur für den Fall der Fälle, dass Sie auch immer die Möglichkeit bzw. den gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis haben und geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Ihre berufliche Weiterentwicklung angebracht.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Sofern Ihr Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verweigert, bleibt Ihnen der Weg zum Rechtsanwalt für Arbeitsrecht . Dieser wird je nach Sachlage zunächst den Arbeitgeber auffordern, Ihrem Ersuchen nachzukommen oder direkt eine Klage zur Durchsetzung Ihres Zeugnisanspruchs beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie jedoch nachweisen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besitzen. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie im Rahmen einer telefonischen Erstberatung daher unbedingt abklären, ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben.
So gehen Sie vor:
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie einen Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Der Inhalt dieses Arbeitszeugnisses darf vom letzten Zwischenzeugnis nur dann negativ abweichen, wenn sich Ihre Leistungen dramatisch verschlechtert haben. Beachten Sie in allen Fallkonstellationen, dass der Arbeitgeber erst auf Ihre Aufforderung hin tätig werden muss.
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Arbeitszeugnis helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Rechtsanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
"Nach der Einleitung folgen im Arbeitszeugnis Angaben zum Arbeitnehmer und seiner Tätigkeit sowie zum Arbeitgeber selbst. Danach wird die Leistung des Arbeitnehmers beschrieben. Gründe für die Kündigung, eine Danksagung und Zukunftswünsche werden ebenfalls formuliert. Am Ende steht die Unterschrift des Arbeitgebers."
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