Wer ein Arbeitszeugnis beantragen möchte, kann dies unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen tun. Aber Vorsicht: Wird dieses Recht nicht umgehend genutzt, kann der Anspruch verjähren. Welche Fristen beim Arbeitszeugnis beachtet werden sollten, erfahren Sie hier.
Rein rechtlich kann ein Arbeitszeugnis nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung endet, kann man das Arbeitszeugnis bereits zum Ende der Kündigungsfrist beantragen. Arbeitgeber sind zwar dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen, doch müssen Sie dieser Pflicht erst bei einer expliziten Aufforderung nachkommen. Da das Anrecht auf ein Arbeitszeugnis mit der Zeit verjährt, ist es für Arbeitnehmer sehr wichtig, das Zeugnis rechtzeitig zu beantragen. Auch die Frage, ob man ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten möchte, sollte dabei eine Rolle spielen – denn es gibt verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen.
Sie haben schon nach wenigen Wochen das Recht, sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dabei ist es irrelevant, ob sie Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind, einer Nebentätigkeit nachgehen oder als Praktikant arbeiten. Beachten Sie nur, dass Sie das Zeugnis selbst anfordern müssen."Jan Reilbach
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – egal ob einfach oder qualifiziert – unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Gemäß § 195 BGB verjährt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis damit nach drei Jahren. Aber: Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis kann bereits nach sechs bis zwölf Monaten nach Ausscheiden aus dem Unternehmen verwirken, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend macht und dem Arbeitgeber die Zeugnisausstellung nicht mehr zumutbar ist (vgl. § 242 BGB). Auch im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen festgehalten werden. Manche Arbeitsverträge sehen sogar nur eine dreimonatige Frist vor, binnen derer das Arbeitszeugnis beantragt werden muss. Wird während der Frist kein Arbeitszeugnis angefordert, verfällt der Anspruch.
Die erstgenannte Frist (§ 195 BGB) bis zur Verjährung läuft aber nur, wenn bisher kein Arbeitszeugnis beantragt wurde. Ganz anders verhält es sich, wenn man zwar ein Arbeitszeugnis gefordert, aber nie eines vom Arbeitgeber erhalten hat – denn auch für ihn gelten Fristen, innerhalb derer er der Zeugniserstellung nachkommen muss.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nur, wenn man als Arbeitnehmer keines vom Arbeitgeber gefordert hat. Ignoriert der Arbeitgeber diesen Anspruch und kommt seiner Pflicht nicht nach, ist die Verjährungsfrist für das Anfordern des Arbeitszeugnisses gehemmt (§§ 203 ff. BGB) – hier kann also das Recht auf ein Arbeitszeugnis eingeklagt werden.
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis liegt bei drei Jahren, wobei dieser bereits früher verwirken kann. Auch im Arbeitsvertrag dürfen kürzere Regelungen getroffen werden. Während bei den meisten Verjährungsfristen keine eigenständige Änderung durch vertragliche Absprachen möglich ist, ist dies bei Ausschlussfristen für das Arbeitszeugnis durchaus der Fall. Das liegt vor allem daran, dass ein Zeugnisanspruch nur dann besteht, wenn es dem Arbeitgeber möglich ist, ein korrektes Zeugnis auszustellen. Liegt der Zeitpunkt der Beschäftigung schon einige Jahre zurück, so kann sich der Arbeitgeber womöglich nicht mehr an wichtige Details erinnern – und kann dementsprechend auch kein zuverlässiges Arbeitszeugnis ausstellen.
Aber auch hier unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Was die Frist für die Beantragung eines Arbeitszeugnisses angeht, unterscheiden sich beide Zeugnisvarianten nämlich deutlich. Während eine qualifizierte Beurteilung des Arbeiters nach vielen Jahren häufig nicht mehr möglich ist, kann durch ein einfaches Arbeitszeugnis dennoch belegt werden, dass der Arbeitnehmer im genannten Zeitraum im Unternehmen gearbeitet hat. Dafür können auch ganz einfach Muster und Vorlagen für das Arbeitszeugnis verwendet werden.
Als Arbeitnehmer hat man keinen Anspruch darauf, das Arbeitszeugnis vom früheren Arbeitgeber zugesendet zu bekommen. Zwar ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen – doch das Abholen des Arbeitszeugnisses obliegt gänzlich dem früheren Mitarbeiter. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Abholung des Zeugnisses nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Müssen Arbeitnehmer zum Beispiel mehrere hundert Kilometer fahren, um das Arbeitszeugnis abzuholen, so kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, das Zeugnis auf dem Postweg zu versenden.
Auch hier gelten Fristen: Arbeitgeber sollten binnen 14 Tagen nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses zum Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erstellen. Wird dieses Arbeitszeugnis nicht auf dem Postweg an den Mitarbeiter versandt, muss es für bis zu drei Jahre zur Abholung durch den Arbeitgeber verwahrt werden.
Hier hat der Gesetzgeber noch keine exakte Regelung entwickelt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Korrektur des Arbeitszeugnisses möglich ist. Für den Arbeitnehmer ist es natürlich sehr ärgerlich, sich mit einem Arbeitszeugnis bewerben zu müssen, in dem sich Fehler befinden. Dabei kann es sich um Rechtschreib- und Grammatikfehler handeln, aber auch um inhaltliche Fehler oder falsche Aussagen. Wer ein Arbeitszeugnis erhält, sollte es daher umgehend prüfen lassen. Hier bietet sich zum Beispiel die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht an, der nicht nur eine rein strukturelle Prüfung durchführt, sondern auch Aufbau und Inhalt eines Arbeitszeugnisses nach rechtlichen Vorgaben prüft. Finden sich im Arbeitszeugnis Fehler, so kann man beim früheren Arbeitgeber eine Korrektur einfordern. Während bei manchen Arbeitgebern schon ein Hinweis auf den Fehler für eine Abänderung genügt, muss in anderen Fällen das Arbeitszeugnis angefochten werden. Wer ein Arbeitszeugnis anfechten möchte, sollte dafür ebenfalls auf das Fachwissen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zurückgreifen.
Bei Verhandlungen vor den deutschen Arbeitsgerichten zeigte sich, dass die Meinungen der Richter bei der Beurteilung, innerhalb welcher Frist eine Korrektur des Arbeitszeugnisses gefordert werden kann, nicht allzu weit auseinandergehen. Meist wurde dem Arbeitnehmer hier ein halbes Jahr nach Zeugnisausstellung zugesprochen. Innerhalb dieser Frist hat man das Recht, das Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen. Es spielt dabei keine Rolle, aus welchen Gründen man eine Änderung im Arbeitszeugnis wünscht – dies kann wegen falscher Tatsachenbehauptungen, wegen einer unvollständigen Leistungsbeschreibung oder wegen formeller und inhaltlicher Fehler der Fall sein. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein faires Arbeitszeugnis, sodass auch eine unbegründet schlechte Bewertung Grund für eine Korrektur des Arbeitszeugnisses sein kann.
Die Fehlerquellen bei einem Arbeitszeugnis können vielseitig sein. Wir empfehlen Ihnen, schon kurz nach Erhalt des Zeugnisses eine gründliche Prüfung durchzuführen. Dabei sollte es nicht nur um mögliche Rechtschreib- und Grammatikfehler gehen, sondern auch um eine rein inhaltliche Prüfung. Nutzen Sie dafür am besten das Know-how eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Wer bei den Fristen für ein Arbeitszeugnis auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf das Know-how eines Fachanwalts für Arbeitsrecht setzen. Dieser kennt alle gängigen Fristen, die bei der Beantragung eines Arbeitszeugnisses, für die Korrektur des Zeugnisses oder in anderen Fällen eingehalten werden müssen. Zusätzlich ist durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht eine grundlegende Prüfung des Zeugnisses möglich – insbesondere die Formulierungen und Codes im Arbeitszeugnis bergen oft versteckte Kritikpunkte, gegen die man als Arbeitnehmer in vielen Fällen vorgehen kann. Da eine Korrektur des Zeugnisses ebenfalls nur binnen einer sehr kurzen Frist möglich ist, lohnt es sich besonders, das Arbeitszeugnis durch einen sachkundigen Anwalt prüfen zu lassen. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit den KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälten, die Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie die weitere Beratung und Unterstützung unserer Rechtsexperten in Anspruch nehmen möchten.
"Arbeitnehmer, die ein Unternehmen verlassen, haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber muss dieses Zeugnis aber nicht umgehend ausstellen, sondern dies erst nach einer Aufforderung durch den Arbeitnehmer tun. "
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.