Beim Aufhebungsvertrag ist der Arbeitnehmer gefragt: Er als Vertragspartei muss natürlich auch in den Vertrag einwilligen, damit dieser rechtswirksam wird. Doch wie verhält es sich mit dem Aufhebungsvertrag, wenn sich der Arbeitnehmer in Kurzarbeit befindet?
Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Er wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen und bietet für beide Seiten Vor- und Nachteile. Welche das sind, haben wir bereits in unserem Beitrag "Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?" herausgearbeitet.
Ob sich allerdings ein Aufhebungsvertrag empfiehlt, richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. Grundsätzlich kann hier keine allgemeine Vorgehensweise benannt werden – hier hilft im Zweifelsfall die Expertise eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Kommt es im Betrieb zur Kurzarbeit, wird die reguläre Arbeitszeit des Arbeitnehmers verkürzt. In der Regel ist der Grund für die Einführung von Kurzarbeit, dass das Unternehmen wirtschaftlich in Schwierigkeiten steckt und eine betriebsbedingte Kündigung umgehen möchte. Durch die Anordnung von Kurzarbeit – zum Beispiel während der Corona-Pandemie – kann das Unternehmen dann eine finanzielle "Schonzeit" einlegen.
Für den Arbeitnehmer erwächst aus der Anordnung von Kurzarbeit der Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld. In der Praxis bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit mindestens 60 Prozent der Differenz zum regulären Arbeitsentgelt übernimmt.
Während der COVID 19-Krise kam es durch eine entsprechende Gesetzesänderung dazu, dass die Arbeitsagentur sogar 80 Prozent der Differenz zum regulären Arbeitsentgelt gezahlt hat. Dies war der Ausnahmesituation durch die globale Corona-Pandemie geschuldet.
Der Gesetzgeber sieht das Kurzarbeitergeld vor, um betriebsbedingten Kündigungen entgegenzuwirken. Kommt es zum Aufhebungsvertrag, würde das Fortbestehen des Anspruchs diesem Zweck zuwiderlaufen. Das hat praktische Konsequenzen: Unterschreibt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag, erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld.
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kommt es während der Kurzarbeit zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, erhält der Arbeitnehmer lediglich den vertraglich vereinbarten Lohn. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht dann nicht mehr.
Nicht klar ist, in welcher Höhe der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar – vom vollen Lohnanspruch ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit bis hin zum reduzierten Lohn für die verkürzte Arbeitszeit. Was in Ihrem konkreten Fall einschlägig ist, ist von den Umständen im Einzelfall abhängig. Hier fehlt es an Gerichtsentscheidungen, sodass eine valide Aussage nicht möglich ist und juristischer Input durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen wird.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Aufhebungsvertrag während der Kurzarbeit für Sie von Vorteil oder von Nachteil ist, nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung von KLUGO, um zu erfahren, welche Optionen sich in der konkreten Situation bieten.
Wenn Sie während der Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, müssen Sie bedenken, dass Ihnen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt werden darf. Deshalb sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber inhaltlich festlegen, wie hoch der Lohn für den Zeitraum zwischen Aufhebungsvertrag und Ausscheiden aus dem Unternehmen sein soll. Sie können außerdem eine Abfindungsklausel in den Vertrag mit aufnehmen. Lassen Sie sich hierzu von einem Experten für Arbeitsrecht beraten."Paul Krusenotto
Finanzielle Einbußen durch einen Aufhebungsvertrag lassen sich am ehesten umgehen, wenn Sie im Aufhebungsvertrag selbst vereinbaren, wie hoch der Lohn für den Zeitraum zwischen Aufhebungsvertrag und Ausscheiden aus dem Unternehmen sein soll.
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"Während die Kündigung eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, wird das Verhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beidseitig beendet. Beide Seiten haben hier die Möglichkeit, Modalitäten zu regeln. Eine Kündigung unterliegt laut Gesetz Fristen, die ein Aufhebungsvertrag nicht einhalten muss.“
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