Auch während und nach der Kurzarbeit kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden oder selbst kündigen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es dabei wichtige Dinge zu beachten – so zum Beispiel die Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt.
Die Annahme, dass man während der Kurzarbeit einen besonderen Kündigungsschutz genießt, hält sich hartnäckig. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Irrtum. Auch während der Kurzarbeit können Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Hierbei kommen betriebsbedingte Kündigungen, aber auch personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen infrage. Während personen- und verhaltensbedingte Kündigungen jederzeit möglich sind, sind betriebsbedingte Kündigungen dagegen an weitere Voraussetzungen geknüpft. Den Wegfall des Arbeitsplatzes sowohl aus außerbetrieblichen als auch innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber hier hinreichend begründen und darlegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die bereits angeordnete Kurzarbeit gerade ein Indiz für einen nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund außerbetrieblicher Umstände beenden, muss er beweisen, dass sich seine ursprüngliche Prognose nicht bewahrheitet hat. Er hat also darzulegen, warum der Beschäftigungsbedarf nun doch dauerhaft entfällt. Dies fällt dem Arbeitgeber regelmäßig schwer. Grundlage dafür ist also, dass sich während der Kurzarbeit die Verhältnisse im Unternehmen so verändert haben, dass eine Kündigung gerechtfertigt erscheint.
Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn:
Kurzarbeit allein ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. Erst wenn noch weitere Faktoren hinzukommen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen, ist eine Kündigung während der Kurzarbeit rechtsgültig. In unserem Beitrag zur betriebsbedingten Kündigung erhalten Sie weitere Informationen.
„Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich, dauerhaft entfallen ist.“
Sollte das Unternehmen nach dem Ende der Kurzarbeit feststellen, dass eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter wegen betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Die betriebsbedingten Kündigungen richten sich in diesem Fall nach den normalen Regeln.
Wird ein Mitarbeiter aufgrund betriebsbedingter Ursachen in Kurzarbeit geschickt, zahlt der Arbeitgeber nur einen Bruchteil des üblichen Gehalts. Um den Verdienstausfall teilweise auszugleichen, steht im Anschluss die Option zur Beantragung des sogenannten Kurzarbeitergeldes (KUG) im Raum. Diese zusätzliche Zahlung wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und beträgt rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 %, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Das Geld für Kurzarbeit wird ab dem 4. Monat auf 70 % für Mitarbeiter ohne Kind und 77 % für Mitarbeiter mit Kind und ab dem 7. Monat auf 80 % für Mitarbeiter ohne Kind und 87 % für Mitarbeiter mit Kind erhöht, falls die Arbeitszeit um mindestens 50 % gekürzt ist.
Wenn sich ein Arbeitnehmer während der Beschäftigung in Kurzarbeit dazu entschließt, den bisherigen Job selbst zu kündigen, verfällt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld der Bundesarbeitsagentur. Da Kurzarbeit während der Kündigungszeit rechtlich jedoch nicht erlaubt ist, steht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen das volle Gehalt zu. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Sollte man als Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kurzarbeit Arbeitslosengeld I beziehen, berechnet sich dessen Höhe an
dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Lohn. Die vorübergehenden Kürzungen des Gehalts durch
Weitere Informationen dazu, was nach einer Kündigung passiert, erhalten Sie in unserem dazugehörigen KLUGO Beitrag.
Es ist immer ratsam, sich bei einer Kündigung wegen Kurzarbeit anwaltlichen Beistand zu suchen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung während der Kurzarbeit sind sehr klar definiert, sodass die meisten arbeitgeberseitigen Kündigungen in dieser Zeit als unwirksam eingestuft werden können.
Ein kurzzeitiges Absinken der Umsätze gehört für jeden Arbeitgeber zum üblichen Betriebsrisiko. Dadurch wird er nicht automatisch von seinen Pflichten entbunden, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind – und damit auch nicht von der Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Eine Kurzarbeit kann nur dann ausgesprochen werden, wenn:
Wenn diese Punkte nicht gegeben sind, steht man als Arbeitnehmer nicht in der Pflicht, eine Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zu akzeptieren. Unter Umständen kann dies dennoch sinnvoll sein, beispielsweise wenn die Dauer der Kurzarbeit absehbar ist und auf diese Weise der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Sollte man als Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmen, kann der Arbeitgeber trotzdem nicht ohne Weiteres eine Kündigung aussprechen. Viele Arbeitgeber werden in dieser Situation eine Änderungskündigung wegen Kurzarbeit anstreben, die jedoch nur in seltenen Fällen auf einer rechtlichen Grundlage basiert. Um eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrages umsetzen zu können, muss auch ein dauerhafter Umstand vorliegen, der die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unter den bisherigen Umständen ausschließt. Kurzarbeit wird aber nur dann genehmigt, wenn es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer darf jederzeit und selbstverständlich auch während der Kurzarbeit kündigen, sofern er sich dabei an die vertraglich vereinbarten Fristen hält. Allerdings entfällt bei einer Kündigung während der Kurzarbeit der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, das durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Denn der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis „ungekündigt“ ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Wenn sich ein Arbeitnehmer während der Beschäftigung in Kurzarbeit dazu entschließt, den bisherigen Job selbst zu kündigen, verfällt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld der Bundesarbeitsagentur. Da Kurzarbeit während der Kündigungszeit rechtlich jedoch nicht erlaubt ist, steht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen sein Arbeitslohn zu. Umstritten ist bislang allerdings noch, in welcher Höhe das Gehalt gezahlt werden muss. Hier fehlt es bislang noch an Gerichtsentscheidungen, sodass eine valide Aussage nicht möglich ist und juristischer Input durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob sich eine arbeitnehmerseitige Kündigung negativ auf Ihre Ansprüche bei der Bundesarbeitsagentur auswirkt, lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten beraten.
Grundlage des Arbeitslosengeldes durch die Bundesarbeitsagentur ist der durchschnittliche Monatslohn im letzten Jahr. Kommt es dazu, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet, wird zur Berechnung des Arbeitslosengeldes dennoch der volle Monatslohn herangezogen. Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht über die Maßen finanziell durch die Kurzarbeit beeinträchtigt wird.
Nicht unproblematisch ist die Frage, welches Gehalt dem Arbeitnehmer in Kurzarbeit während der Kündigungsfrist zusteht. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass nach § 98 Abs. (1) Nr. (2) Sozialgesetzbuch III (kurz: SGB III) während der Kündigungsfrist kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt wird. Unklar ist die Rechtslage, ob der Arbeitgeber das entfallene Kurzarbeitergeld dann ausgleichen muss und was beispielsweise gilt, wenn die Arbeitszeit im Rahmen von "Kurzarbeit auf null" reduziert wird. Hier fehlt es bislang noch an Gerichtsentscheidungen, sodass eine valide Aussage nicht möglich ist und juristischer Input durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen wird.
Wenn Sie während oder nach der Kurzarbeit durch Ihren Arbeitgeber gekündigt werden, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Lassen Sie im Zweifel die Kündigung durch einen erfahrenen Anwalt prüfen.
Werfen Sie gern auch selbst einen Blick auf die gängigen Formfehler und Inhaltsfehler bei Kündigungen.
Sollte die Kündigung wegen Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ungerechtfertigt sein, haben Sie die Möglichkeit, gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz zu klagen. Dabei müssen Sie die Frist von 3 Wochen nach Kündigungseingang einhalten, die ab Zugang der Kündigung zu laufen beginnt.
Möchten Sie selbst wegen einer anstehenden Kurzarbeit kündigen, können Sie das im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist tun.
Sollten Sie sich während der Kündigung bereits in Kurzarbeit befinden, fällt im Anschluss der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit weg. Stattdessen können Sie das Ihnen zustehende Gehalt in Höhe des vorher bezogenen Kurzarbeitergeldes beim Arbeitgeber einfordern, bis das Arbeitsverhältnis endet. Dies ist davon unabhängig, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch voll beschäftigen kann oder nicht.
Bei Ausspruch einer Kündigung – selbst bei einer betriebsbedingten – durch Ihren Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, mittels Kündigungsschutzklage gegen diese vorzugehen.
Sie haben gute Chancen, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Beendigung zu einigen – und insbesondere eine hohe Abfindung auszuhandeln. Gegebenenfalls können Sie sogar an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten. Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten klären Sie über Ihre Optionen auf und setzen Ihre Rechte durch.
Kündigungen nach oder während der Kurzarbeit sind für Arbeitgeber nur aus klar definierten Gründen möglich, die betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Natur sein müssen. Sollten Sie eine Kündigung während der Kurzarbeit erhalten, ist diese nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Da für den Laien oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um eine ordnungsgemäße Kündigung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten handelt, kann die Beratung durch einen Anwalt hier durchaus sinnvoll sein. Natürlich können sich auch Betriebsräte an einen Anwalt wenden, beispielsweise um arbeitnehmergerechte Vereinbarungen zur Kurzarbeit aufzusetzen oder mit dem Arbeitgeber über die genauen Inhalte rechtsgültig zu verhandeln.
Auch Arbeitgeber sollten sich zur Absicherung vor einer Kündigung nach der Kurzarbeit an einen Anwalt wenden, um die rechtlichen Voraussetzungen prüfen zu lassen. KLUGO vermittelt Ihnen einen erfahrenen Partner-Anwalt, der sich im Bereich Arbeitsrecht spezialisiert hat. Sie profitieren auf Wunsch von einer ausführlichen Rechtsberatung, bei der alle relevanten Punkte mit in die Beurteilung einfließen.
"Eine Kündigungsschutzklage kann mit dem Ziel eingereicht werden, eine Abfindung nach einer Kündigung zu sichern. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.“
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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