STAND 11.01.2024 | LESEZEIT 12 MIN
Etwa 10 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland haben den Staat als Arbeitgeber, sei es als Beamter oder als Angestellter im öffentlichen Dienst. Kommt es bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu einer Kündigung, finden die Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) Anwendung. Warum dieser für einen Beamten nicht gilt und welche Besonderheiten eine Kündigung im öffentlichen Dienst aufweist, erfahren Sie hier.
Eine Kündigung im öffentlichen Dienst weist Besonderheiten auf und ist daher sehr genau zu prüfen. Insbesondere der Anspruch auf Abfindung bedarf einer fachlichen Einschätzung. In der telefonischen Erstberatung von KLUGO erhalten Sie erste Handlungsempfehlungen zu Ihrer Rechtsfrage und eine Beurteilung Ihrer Erfolgschancen.
Der TVöD hat den früheren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst und gilt hauptsächlich für Angestellte des Bundes und der Kommunen. Für Angestellte der Länder (sowohl des jeweiligen Landes als auch der Kommunen) gelten hingegen die Bestimmungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L), mit Ausnahme von Hessen. Hier zählt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Regelungen und Vorgaben für Kündigungen im öffentlichen Dienst sind jedoch inhaltlich nahezu identisch und befinden sich an derselben Stelle, also unter denselben Paragrafennummern.
Die Vorschriften für Kündigungen von Angestellten des Bundes und der Kommunen sind in den §§ 30 ff. TVöD festgelegt, während sie für Angestellte der Länder in den §§ 30 ff. TV-L zu finden sind. Daher gelten die folgenden Erläuterungen sinngemäß für praktisch alle Angestellten im öffentlichen Dienst. Die Tarifvertragsbestimmungen des öffentlichen Dienstes können auch durch arbeitsvertragliche Verweisklauseln umsetzbar sein. Wenn dabei auf den alten BAT „in der jeweiligen Fassung“ (sogenannter dynamischer Verweis) Bezug genommen wird, kann man davon ausgehen, dass dieser geltend gemacht wird und nicht die Nachfolgebestimmungen des TVöD.
Der TVöD und der TV-L stellen eigenständige und systematisch unterschiedliche Regelwerke dar. Wenn der Verweis auf den BAT nun aber zu einer Regelungslücke führt, die nicht im Sinne der Vertragsparteien war, ist diese Ausnahme trotz alledem anwendbar. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine dynamische Lohnanpassung an die Tarifentwicklungen im öffentlichen Dienst beabsichtigt war.
Wenn Sie mit einer Kündigung im Öffentlichen Dienst konfrontiert werden, gelten oft die speziellen Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bevor Sie sich aber näher mit diesen Vorschriften befassen, sollten Sie als Betroffener sicherstellen, ob der TVöD überhaupt auf Sie anwendbar ist. Bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte, wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten oder bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte, fallen nämlich nicht unter den Geltungsbereich, wie im § 1 TVöD geregelt. Dieser Tarifvertrag gilt nur für Personengruppen wie Polizei, Lehrer und Verwaltungsfachangestellte, da sie in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Die wichtigste Unterscheidung betrifft den Beamtenstatus: Wenn jemand verbeamtet ist, gelten für sein Dienstverhältnis die Bestimmungen für Bundesbeamte bzw. Landesbeamte. In diesem Fall spricht man nicht von einer Kündigung, sondern von einer Entlassung. Die Entlassung von Bundesbeamten ist im Bundesbeamtengesetz geregelt, während für Landesbeamte die jeweiligen Bestimmungen des entsprechenden Bundeslandes gelten. In solchen Fällen finden arbeitsrechtliche Vorschriften aus dem Privatrecht keine Anwendung und auch die speziellen Vorschriften für Angestellte im öffentlichen Dienst wie aus dem TVöD gelten in diesem Fall nicht.
Derzeit gibt es in Deutschland etwa 4,5 Millionen Beschäftigte (Angestellte und Beamte) im öffentlichen Sektor. Etwa 60 Prozent davon sind Angestellte im öffentlichen Dienst, während der Rest sich in einem Beamtenverhältnis befindet. Somit haben etwas mehr als 10 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland den Staat als Arbeitgeber.
Im öffentlichen Dienst gelten für Angestellte nicht die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Stattdessen regelt § 34 TVöD abweichende Fristen. Diese sind ähnlich gestaffelt wie diejenigen des § 622 BGB und richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Für die Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen gelten folgende Fristen:
Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, beachten Sie, dass das normale Arbeitsrecht auch für Sie gilt, es sei denn, es gibt spezielle Bestimmungen wie den TVöD. Ein oft übersehener Punkt ist § 37 TVöD, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Wenn Sie also gekündigt werden, sollten Sie offene Ansprüche zeitnah einfordern. Diese Regelung ist eine „echte“ Ausschlussregel und keine Verjährungsvorschrift. Es ist also nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich auf diese Regelung beruft. Beachten Sie jedoch, dass sie nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan gilt.
Besonders wichtig ist die Regelung des § 34 Abs. 3 TVöD, der die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Unterbrechungen, Sonderurlaub und dem Wechsel der Dienststelle regelt. Diese Regelung kann sich auf die geltenden Fristen unter folgenden Bestimmungen auswirken:
Anders als früher spielt es keine Rolle mehr, aus welchem Grund es zu einer Unterbrechung kam oder ob diese vom Arbeitnehmer veranlasst wurde (z. B. Eigenkündigung, verschuldete Arbeitgeberkündigung).
Zusätzlich zu den speziellen Fristvorgaben des § 34 TVöD gelten auch die allgemeinen Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts für Angestellte im öffentlichen Dienst. Das bedeutet, dass in Dienststellen mit mehr als zehn Arbeitnehmern grundsätzlich die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anwendbar sind. Gemäß KSchG darf eine Kündigung nur aus persönlichen, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Für Tarifbeschäftigte gibt es keine besonderen Regelungen in diesem Zusammenhang. Für außerordentliche Kündigungen oder den Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere und Schwerbehinderte) gelten im öffentlichen Dienst ebenfalls keine besonderen Bestimmungen. Hier müssen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (z. B. Mutterschutzgesetz) beachtet werden.
Gemäß § 34 Abs. 2 TVöD haben Beschäftigte über 40 Jahre aus dem Tarifgebiet West (alte Bundesländer) mit einer Betriebszugehörigkeit von über 15 Jahren einen besonderen Kündigungsschutz und sind ordentlich unkündbar. Außerdem bleiben Arbeitnehmer, die vor dem 01.10.2008 eingestellt worden sind – nach den früheren Bestimmungen des BAT – weiterhin unkündbar. Dies schließt jedoch eine mögliche außerordentliche Kündigung nicht aus.
Wenn ein betriebsbedingt gekündigter Angestellter im öffentlichen Dienst eine Kündigungsschutzklage einreicht, kommt es im weiteren Verlauf nicht selten zu einer Abfindung. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wird ihm vom öffentlichen Arbeitgeber oft eine Abfindungszahlung angeboten, sobald er die Kündigung akzeptiert oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Da eine solche Abfindung deutlich höher ausfallen kann als diejenige, die im TVsA festgelegt ist, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt bei Kündigungsschutzklage beraten und unterstützen zu lassen. Er prüft Ihre Kündigung nicht nur auf ihre Wirksamkeit hin, sondern kann auch eine gute Abfindung für Sie aushandeln.
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