STAND 03.02.2023 | LESEZEIT 8 MIN
Bei einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Insofern Sie keine vertragliche Pflichtverletzung begangen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, haben Sie i. d. R. gute Chancen, Ihren Arbeitsplatz zu behalten. Welche Voraussetzungen dabei wichtig sind, erfahren Sie hier.
Im Arbeitsrecht gilt, dass eine Kündigung wegen einer Alkohol- oder Drogensucht allein in der Regel nicht gerechtfertigt ist. Eine Alkohol- oder Drogensucht ist in der Regel ein Schutzgrund, der es dem Arbeitgeber untersagt, den Arbeitnehmer ohne Weiteres zu kündigen. Hat die Suchterkrankung jedoch negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
Eine Abmahnung bzw. darauffolgende Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn aufgrund der Alkohol- oder Drogensucht:
Bei einer Kündigung aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht haben Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage häufig gute Chancen, ihren Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu verhandeln. Eine Rechtsberatung ist in jedem Falle sinnvoll. Über die telefonische Erstberatung von KLUGO können Sie ganz einfach Kontakt aufnehmen und Ihre ersten Fragen zur Kündigung direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Rechtsexperten stellen.
Einleuchtend ist: Wer auf der Arbeit Alkohol trinkt oder Drogen konsumiert, riskiert einen Konflikt mit dem Arbeitgeber und möglicherweise schwerwiegende Konsequenzen.
Gesetzlich ist Alkohol am Arbeitsplatz nicht verboten. Eine Alkoholisierung zieht daher nicht zwangsläufig eine Kündigung nach sich. Verletzt ein Arbeitnehmer jedoch seine vertraglich vereinbarten Pflichten, sieht die Sache wieder anders aus.
Eine Kündigung aufgrund von Alkoholkonsum kann folgen, wenn:
Bemerkt ein Arbeitgeber den Alkoholkonsum eines Arbeitnehmers, weil dies das Verhalten und die Arbeitsqualität beeinträchtigt, kann er eine Abmahnung aussprechen. Entsteht ein besonders hoher Schaden, weil der Arbeitnehmer stark alkoholisiert war, muss keine Abmahnung erfolgen. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer nicht einsichtig zeigt, muss der Arbeitgeber nicht zuerst abmahnen – eine direkte Kündigung kann folgen.
Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil (BGA 6 Az. 471/15) des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2016: Ein Berufskraftfahrer konsumierte in seiner Freizeit am Wochenende u. a. Crystal Meth. Seine Fahrtüchtigkeit während der Arbeitszeit wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Jedoch fiel eine polizeiliche Drogenkontrolle nach Feierabend positiv aus. Der Berufskraftfahrer erhielt daraufhin eine fristlose Kündigung. Die Kündigung wurde vom Gericht aufgrund der besonderen Gefahrenlage und einer daraus entstandenen Pflichtverletzung für rechtens gesprochen.
Der Konsum von Drogen oder Alkohol in der Freizeit ist kein Kündigungsgrund. Die Freizeitgestaltung von Mitarbeitern geht einen Arbeitgeber nichts an. Dies gilt, solange die Freizeitaktivitäten die Arbeitsleistung nicht negativ beeinflussen. Beeinträchtigt die Freizeitgestaltung wie Alkohol- oder Drogenkonsum eines Arbeitnehmers die Arbeitsleistung, ist der Arbeitgeber berechtigt, Konsequenzen zu ziehen.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber Abmahnungen, Versetzungen oder sogar Kündigungen aussprechen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten darstellt und dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.
Haben Sie eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum erhalten? Bei rechtlichen Fragen zum Thema Kündigung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann wegen Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Gemäß § 626 BGB darf eine fristlose Kündigung aber nur erfolgen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Wichtige Gründe können folgende sein:
Der Arbeitgeber muss bei einer fristlosen Kündigung darlegen und beweisen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und dass eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung nicht ausreichend sind.
Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Arbeitgeber bei Kenntnis einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Arbeitnehmers dazu verpflichtet, diesen arbeitsrechtlich zu schützen. Außerdem muss er ihm professionelle Hilfe anbieten, bevor er über eine Kündigung entscheidet.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Ein Arbeitgeber kann häufig nur schwer nachweisen, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit alkoholisiert war oder Drogen genommen hat. Sollte vertraglich nichts anderes vereinbart sein, darf ein Arbeitgeber nicht auf einen Alkohol- oder Drogentest bestehen. Bei einer Kündigung aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum handelt es sich häufig um eine Verdachtskündigung. Diese Art der Kündigung ist sehr fehleranfällig.
Liegt eine Alkohol- oder Drogensucht vor, hat ein Arbeitnehmer vor Gericht gute Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Er hat in diesem Fall vor Gericht in erster Linie die Pflicht, nachzuweisen, dass er sich in Behandlung befindet oder sich um eine Behandlung bemüht hat. Dies kann durch ärztliche Bescheinigungen, Nachweise über Therapiebesuche oder andere Dokumente erfolgen.
Nach einer Kündigung sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder der Kündigung widersprechen. Es ist ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuklären.
Es ist wichtig, alle Unterlagen und Beweise, die für Ihren Fall relevant sind, zusammenzutragen. Dazu gehören z. B. Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben und Zeugnisse. Liegt eine Alkohol- oder Drogensucht vor, sind darüber hinaus Dokumente wichtig, die belegen, dass Sie sich in Behandlung befinden oder sich bemüht haben, Ihre Suchtprobleme in den Griff zu bekommen.
Eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum allein ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Eine Abmahnung oder Kündigung kann jedoch ausgesprochen werden, wenn der Konsum negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.
Eine Kündigung kann folgen, wenn ein Arbeitnehmer Alkohol konsumiert, obwohl in der Firma ein striktes Alkoholverbot herrscht, beim ausgeübten Beruf Gefahrenpotenziale zu befürchten sind oder die Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr eingehalten werden.
Nein, den Arbeitgeber geht die Freizeitgestaltung seiner Arbeitnehmer nichts an. Erst, wenn der Alkohol- oder Drogenkonsum des Arbeitnehmers seine Arbeitsleistung negativ beeinflusst oder das Arbeitsverhältnis schädigt, darf sich der Arbeitgeber einschalten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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