Ein spannendes Thema für Juristen ist der Bauträgervertrag. Bis heute herrscht Uneinigkeit darüber, ob es sich dabei um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Worauf Sie allgemein achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Bauträgerverträge sind eine Lösung für all jene, die zwar über das notwendige Geld verfügen, um ein Grundstück zu erwerben und ein Haus bzw. eine Wohnung zu errichten, aber nicht das notwendige Know-how haben, wie ein solcher Bau organisiert und durchgeführt wird. Hier kommt der Bauträger ins Spiel, der weiß, welche Anforderungen an den Bau eines Hauses bzw. einer Wohnung gestellt werden, für das Bauprojekt jedoch Kapital benötigt. Häufig nutzt man den Bauträgervertrag beim Bauen eines Hauses mit verschiedenen Eigentumswohnungen. Aber auch Einfamilienhäuser können mit dem Bauträgermodell errichtet werden.
Rechtlich wirft der Bauträgervertrag auch heute noch viele Fragen auf, denn er gilt als Mischvertrag zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag. Daher lassen sich auch verschiedene Gesetze auf den Bauträgervertrag anwenden (§ 433 ff. BGB und § 631 ff. BGB). Beim klassischen Bauträgervertrag erwirbt der Käufer das Grundstück und beauftragt den Bauträger mit der Durchführung des Bauvorhabens. Erst, wenn das Gebäude vollständig fertiggestellt wurde, geht beides als Eigentum auf den Käufer über. Dadurch entstehen für den Käufer viele mögliche Nachteile, sodass ein Bauträgervertrag im Vorfeld gründlich geprüft werden sollte. Zudem finden sich in vielen Bauträgerverträgen Fehler oder für den Käufer nachteilige Klauseln, da sich so der Gewinn für das durchführende Unternehmen erhöhen lässt.
Ein Bauträgervertrag wird zwischen einem Bauträger und einem Bauherrn abgeschlossen. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien sowie die Modalitäten des Bauvorhabens. Es ist ratsam, dass sowohl der Bauträger als auch der Bauherr vor Unterzeichnung eines Bauträgervertrags rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass ihre Interessen angemessen geschützt sind."Jochen Dotterweich
Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses vollzieht sich meist ein bedeutsamer Schritt in die Unabhängigkeit. Bei einem Neubau ist es sinnvoll, den Bauträgervertrag gründlich zu prüfen. Im Rahmen des Bauträgervertrages erwirbt der Käufer vom Verkäufer ein Grundstück beziehungsweise Grundstücksteile zu festgelegten Kosten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer dazu, eine bestimmte Bauleistung zu erbringen: In der Regel errichtet er ein Haus oder eine Wohnung. Durch den Grundstückserwerb ist es notwendig, den Bauträgervertrag notariell beurkunden zu lassen. Nur dann ist der Vertrag wirksam.
Hierauf sollten Sie achten:
Damit ein Bauträgervertrag nicht zum Nachteil der Kunden ausgelegt werden kann, sollte man auf einige Klauseln besonderen Wert legen bzw. diese genau im Blick behalten.
Dazu zählen folgende Aspekte:
Sollte man als Käufer Sonderwünsche an den Bauträger stellen, müssen auch diese schriftlich im Bauträgervertrag festgehalten werden – inkl. möglicher Mehrkosten, die mit diesen Wünschen einhergehen.
Eine der häufigsten Streitherde beim Bauträgervertrag ergibt sich aus der Abnahme. Im Wesentlichen handelt es sich hier um den Besitzwechsel des Hauses. Nicht selten wird eine zweiteilige Abnahme im Rahmen des Bauträgervertrages vereinbart.
Der Bauträger verlangt oft eine Vertragsklausel, in der die Übergabe von der Zahlung der Gesamtsumme abhängig gemacht wird. Diese nicht akzeptieren! Ansonsten besteht kein Leistungsverweigerungsrecht bei unvollständiger Leistung oder Mängeln.
Mit der Schlüsselübergabe erfolgt der Besitzwechsel, der allerdings noch nicht mit der vollständigen Abnahme der im Bauträgervertrag vereinbarten Leistungen gleichzusetzen ist. Erst bei Beseitigung aller noch vorliegenden Mängel und der abschließenden Fertigstellung des Wohnobjektes sollte die endgültige Abnahme erfolgen.
Grundsätzlich ist die Beauftragung eines Bauträgers die beste Möglichkeit, ohne Stress ein Bauvorhaben „aus einer Hand“ verwirklicht zu bekommen. Die Kontrolle und die Einsicht in das Bauvorhaben während der Bauzeit leiden hierunter natürlich. Die juristische Beratung vor Abschluss des Bauträgervertrags und die Überprüfung, welche Rechte und Pflichten Ihr Bauträger hat, sparen Geld und Nerven."Florian Max Baumeister
Im Allgemeinen wird dazu geraten, beim Erstellen des Bauträgervertrags ausdrückliche Regelungen zu diesem Teilaspekt zu vereinbaren, da bis heute Uneinigkeit darüber herrscht, ob es sich dabei um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Die beiden Vertragsarten verlangen unterschiedliche Pflichten, daher ergibt es Sinn, die genaue Form der Abnahme im Vorhinein zu klären.
Absatz (1) bestimmt: Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.
Damit verpflichtet sich der Unternehmer gleichzeitig, dem Besteller das Eigentum an dem ausgemachten Grundstück zu übertragen. Hierbei legt das Gesetz auch eindeutig fest, dass die Vorschriften zum Kaufvertrag angewendet werden.
Nach Abschluss eines Bauträgervertrages kommt es immer wieder dazu, dass der Bauträger das Bauvorhaben einstellt und somit die Fristen zur ordentlichen Übergabe des Hauses bzw. der Wohnung nicht einhalten kann. Das geht oftmals mit zusätzlichen Kosten einher: Einerseits die Mietzahlungen, die in der bisherigen Wohnung weitergetragen werden müssen, andererseits aber auch zusätzliche Bereitstellungszinsen, die durch die Bank bei einer verzögerten Bereitstellung fällig werden können.
Zunächst einmal besteht finanzielle Sicherheit, wenn die Zahlungen an den Bauträger immer im Zusammenhang mit dem Baufortschritt gezahlt werden. Dazu kann im Bauträgervertrag eine entsprechende Klausel hinterlegt werden, die die regelmäßigen Ratenzahlungen stets in einen Kontext mit dem Baufortschritt stellt. Alternativ können Bauträger Ihren Kunden eine Bankbürgschaft übergeben, die Anspruch auf Rückzahlung der Raten gewährt, sofern es keinen Baufortschritt gibt.
Von wesentlicher Bedeutung ist bei einer Bauverzögerung der festgehaltene Fertigstellungstermin. Wurde vertraglich ein solcher Termin festgelegt, steht der Bauträger in der Verpflichtung, diesen Termin einzuhalten. Dazu hat er ausreichend große Zeitpuffer für Verzögerungen und Spielraum zur Behebung unvorhergesehener Hemmnisse einzuplanen. Kommt es dennoch zu einem Verzug, besteht Anspruch auf Schadenersatz.
Dieser umfasst neben vertraglich geregelten Schadenersatzzahlungen auch:
Übrigens kann es auch aus anderen Gründen zu einem Baustopp bei einem Bauträgervertrag kommen. Mögliche Gründe für einen Baustopp finden Sie hier.
Kommt der Bauträger seiner verpflichtenden Fertigstellung des Bauvorhabens nicht in einem angemessenen Zeitraum nach, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Dieser bezieht sich jedoch nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Oftmals muss zudem der Schadenersatz gerichtlich eingeklagt werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine ordentliche Kündigung des Bauträgervertrags wegen § 650 u Abs. 2 BGB in der Regel ausgeschlossen ist. Dadurch, dass es sich um eine Mischung aus Kauf- und Werkvertrag handelt, finden sich dazu keine gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Einzige Ausnahme bildet die explizite Vereinbarung im Vertrag selbst.
Dennoch gibt es eine nicht vertraglich festgehaltene Begebenheit, bei der ein Bauträgervertrag gekündigt werden kann: Sobald es dem Käufer, beispielsweise durch erhebliche Bauverzögerungen, nicht mehr zugemutet werden kann, weiter an dem Vertrag mit dem Bauträger festzuhalten, darf er aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung des Bauträgervertrags wegen Unzumutbarkeit verlangt jedoch vorherige Mahnungen seitens des Käufers.
Ein Bauträgervertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Das liegt nicht zuletzt daran, dass der Bauträgervertrag gesetzlich nicht explizit geregelt wurde, sondern sich anhand der häufigen Praxis im Alltag zusammensetzt. Die Mischung aus Werkvertrag und Kaufvertrag macht eine vorzeitige Kündigung des Bauträgervertrages in vielen Fällen wegen des § 650 u Abs. 2 BGB unmöglich – auch dann, wenn das Vertragsverhältnis angespannt ist. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist bei einem Bauträgervertrag, trotz der Regelung aus § 650 u Abs. 2 BGB, möglich. Damit ein Bauträgervertrag als unzumutbar gilt, muss es zu erheblichen Bauverzögerungen kommen, die vom Käufer nicht mehr länger getragen werden können (BGH, Urteil v. 21.11.1985 – VII ZR 366/83). Der Bauträger muss zudem die Verzögerungen vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verursacht haben. Welche konkreten Anforderungen an das Merkmal des wichtigen Grundes gestellt werden, ist allerdings einzelfallabhängig. Da ein Bauträgervertrag notariell beglaubigt wurde, gestaltet sich der Kündigungsprozess sehr aufwendig. Wenn Sie einen Bauträgervertrag kündigen möchten, sollten Sie daher einen erfahrenen Fachanwalt für Baurecht zurate ziehen.
Beim Erstellen des Bauträgervertrags sollten Sie Wert darauf legen, dass elementare Kosten wie der Kaufpreis ordentlich geprüft und aufgeführt sind. Steht im Bauträgervertragsentwurf zum Beispiel, dass der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt, leistet er damit eine ungesicherte Vorleistung – hier ist Vorsicht geboten.
Wenn Sie Ihren Bauträgervertrag prüfen wollen, stellen Sie sich die folgenden Fragen:
Es kommt beim Bauträgervertrag daher darauf an, alle anfallenden Kosten – und auch mögliche Schadenersatzleistungen – vertraglich festzuhalten. Die Komplexität hinter einer möglichen Kündigung und die wenigen Fälle, in denen diese überhaupt durchführbar ist, sollten schon bei der Erstellung des Bauträgervertrags im Hinterkopf sein, um die Klauseln entsprechend zu formulieren. Daher ist es ausgesprochen ratsam, den Bauträgervertrag vor der Unterzeichnung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Bau- und Vertragsrecht prüfen zu lassen.
Kommt es ohne erkennbaren Anlass immer wieder zu einem Baustopp oder bittet der Bauträger um frühzeitige Abschlagszahlungen, könnte ein finanzieller Missstand dahinterstecken. Nicht selten kommt es vor, dass sich ein Bauträger mit einem Bauvorhaben übernimmt und noch während des Bauvorhabens Insolvenz anmelden muss. Im Internet kann mit wenigen Handgriffen überprüft werden, ob bereits eine Insolvenz angemeldet wurde. Es kann aber auch sein, dass der Bauträger bisher nur in finanziellen Schwierigkeiten steckt und der Schritt hin zur Insolvenz erst noch im Raum steht – in diesem Fall ist es schwierig, Auskunft über den finanziellen Zustand des Unternehmens zu erhalten.
Besteht der Verdacht, dass der Bauträger während des Bauvorhabens Insolvenz anmelden muss, sollte sofort ein Fachanwalt für Bau- oder Insolvenzrecht einen Blick auf den Sachverhalt werfen. Dieser kann die notwendigen Informationen einholen, um eine drohende oder bereits eingereichte Insolvenz zu belegen. Alle Zahlungen sollten daraufhin sofort gestoppt werden, um die drohenden Verluste so gering wie möglich zu halten.
Im nächsten Schritt sollten Bausachverständige den aktuellen Bauzustand des Gebäudes feststellen. Dabei geht es vor allem um den Grundstückswert, die Feststellung der bereits erfolgten Arbeiten und eine Auflistung aller Arbeiten, die noch notwendig wären. Ist der Wert des Grundstücks und des Rohbaus ermittelt, können die weiteren Schritte folgen. Dabei sollten auch eventuelle Baumängel berücksichtigt werden. Werfen Sie dazu auch einen Blick in unseren Beitrag rund um Baumängel beim Eigenheim.
Für eine umfassende Feststellung des Gebäudezustands, des Grundstückswerts und dem Wert des Rohbaus sollte ein Bauexperte eingesetzt werden. Hier bietet es sich an, Kontakt zur zuständigen Ingenieurskammer, der IHK oder der Handwerkskammer aufzunehmen.
Sobald der Bauträger Insolvenz angemeldet hat, sollte man mit dem zuständigen Insolvenzverwalter in Kontakt treten. Hier besteht die Möglichkeit, dass das Bauvorhaben dennoch fertiggestellt wird. Unter keinen Umständen sollte man selbstständig ein anderes Bauunternehmen mit der Fertigstellung des Baus beauftragen. Erst, wenn der Insolvenzverwalter beschließt, dass das Unternehmen die Bau- und Bauträgerverträge nicht mehr weiterführen kann, dürfen die übrigen Arbeiten durch ein anderes Unternehmen ausgeführt werden. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche Aussagen, sondern warten Sie den offiziellen Bescheid des Insolvenzverwalters ab. Andernfalls besteht das Risiko, dass die vollen Kosten beim Bauträger ebenso übernommen werden müssen wie die Kosten für das neue Unternehmen, das den Bau fertigstellen soll.
Bei einem derart komplexen Thema wie dem Bauträgervertrag sollte im Vorfeld eine ausführliche Prüfung des Vertrages stattfinden, um nachteilige Klauseln finden und ggf. ändern zu können. Auch mögliche Risiken, die vor allem bei einer Insolvenz des Bauträgers oder einer mangelhaften Leistung durch den Bauträger auftreten können, sollten vertraglich im Vorfeld durchgesprochen und entsprechend auf die eigenen Vorstellungen angepasst werden. Dabei unterstützen Sie unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten, die Sie im Rahmen einer telefonischen Erstberatung rund um das Thema Bauträgerverträge informieren. Benötigen Sie zusätzliche Unterstützung, die über die telefonische Beratung hinausgeht, können Sie direkt eine ausführliche Rechtsberatung beauftragen oder sich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal an uns wenden, wenn Sie erneute Unterstützung benötigen.
Aber nicht nur bei der Vertragserstellung stehen Ihnen unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten zur Seite, sondern auch dann, wenn es zu konkreten Sorgen kommt: Muss der Bauträger Insolvenz anmelden oder kommt dieser nur unzureichend den abgesprochenen Leistungen nach, so können Sie über die telefonische Erstberatung von KLUGO ganz einfach Kontakt zu unseren Rechtsexperten aufnehmen, um sich beraten zu lassen. Bei allen anderen Fragen zum Thema Baurecht können Sie auch einen Blick auf unsere weiteren Beiträge werfen.
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.