Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder diese rechtlich oder tatsächlich nicht ausführbar ist.
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen, die sogenannte Erbschaft, laut § 1922 Absatz 1 BGB als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, über. Zur Bestimmung der Erben müssen Sie zunächst klären, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Im Erbrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.
Eine gewillkürte Erbfolge erfordert eine Verfügung von Todes wegen, also:
Wenn nun keine wirksame Verfügung vorliegt, beurteilt sich die Erbfolge ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1924 ff.
Im Erbrecht der Verwandten gilt das sogenannte Parentalsystem, nach dem die Verwandten je nach ihrer Abstammung von dem Erblasser in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden. Die Erbfolge ohne Testament ergibt sich aus dem BGB also folgendermaßen:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die gesetzlichen Erben und die Rangfolge der Ordnungen in nachfolgenden Paragrafen geregelt.
Man wird nicht zum Erben, wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben ist.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung nach § 1924 BGBNach Absatz 1 sind dies die Abkömmlinge des Erblassers. Hierbei werden die Erben und die jeweilige Erbquote nach Stämmen ermittelt (Absatz 3), wobei jedes Kind einen Stamm bildet. Innerhalb eines Stammes gilt das Repräsentationsprinzip, wonach gemäß Absatz 2 ein lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Verschiedenen verwandten Abkömmlinge ausschließt. Jeder der Geschwister erbt zu gleichen Teilen (Absatz 4).
Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, beurteilt sich die Erbfolge nach dem Linienprinzip. Eine Linie wird dabei von den Eltern des Erblassers gebildet, eine weitere von den Großeltern.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung nach § 1925 BGBNach Absatz 2 erben die lebenden Eltern des Erblassers allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten an seine Stelle gemäß Absatz 3 dessen Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung nach § 1926 BGBErben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Absatz 1). Auch sie erben nach Absatz 2 allein und zu gleichen Teilen – ergo zu 1/4. An die Stelle eines toten Großelternteils treten nach Absatz 3 deren Abkömmlinge.
Um den Umfang des Erbes des Ehegatten zu bestimmen, muss zunächst ermittelt werden, ob noch Verwandte des Erblassers leben und zu welcher Ordnung diese zählen. Des Weiteren ist entscheidend, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Nach Absatz 1, Satz 1 erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu 1/4; neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu 1/2. Sollten keine Verwandte der ersten bzw. zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sein, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft (Absatz 2).
Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, ergeben sich keine weiteren Besonderheiten. Wurde zwischen den Ehepartnern eine Gütertrennung vereinbart, gilt § 1931 Absatz 4: Hiernach erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, wenn als Erben neben dem noch lebenden Ehegatten ein bzw. zwei Kinder des Verschiedenen berufen sind.
Der Ehegatte hat das Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung. Folgende Besonderheiten müssen Sie bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft beachten:
Bei der erbrechtlichen Lösung bleibt es bei dem vorangehend aufgeführten Grundsatz des § 1931 Absatz 1 und 2 BGB, jedoch erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4 nach § 1931 Absatz 3 in Verbindung mit § 1371 Absatz 1. Diese Erhöhung um 1/4 nennt man den pauschalierten Zugewinnausgleich, da die konkreten Vermögensverhältnisse der Ehegatten unbeachtet bleiben.
Bei der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten in Rangfolge ihres Verwandtschaftsgrades. Wenn der Erblasser keine Verwandten hinterlässt, hat der Staat das gesetzliche Erbrecht."Jochen Dotterweich
Bei der güterrechtlichen Lösung hingegen wird die Erbschaft nach §§ 1944 f. BGB ausgeschlagen. Der überlebende Ehegatte wird sodann nicht Erbe. In diesem Fall bekommt der Ehegatte nach § 1371 Absatz 3 BGB den konkret zu errechnenden Zugewinnausgleich sowie seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht dabei gemäß § 2303 Absatz 1 Satz 2 in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil errechnet sich in diesem Fall nach § 1931 Absatz 1 und 2 jedoch nur nach dem Erbteil, der nicht um den pauschalierten Zugewinnausgleich erhöht wurde.
Sollte im Nachlass Ihres verstorbenen Ehegatten ein hoher Zugewinn stecken, dann lohnt sich in der Regel die Wahl der güterrechtlichen Lösung.
Abschließend fassen wir für Sie die wichtigsten Fragen, die im Todesfall bezüglich der Erbfolge zu klären sind, noch einmal kurz zusammen:
Wenn Sie Hilfe beim Thema gesetzliche Erbfolge benötigen oder sich über die generellen Möglichkeiten Ihres Falls informieren möchten, bekommen Sie bei uns eine telefonische Erstberatung durch einen unabhängigen Anwalt für Erbrecht.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.