Die üble Nachrede ist ein Straftatbestand. Schon eine nicht zweifelsfrei beweisbare, negative Äußerung kann den Tatbestand erfüllen. Welche Strafen bei übler Nachrede drohen und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann, erfahren Sie hier.
Unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist, hält der Gesetzgeber in § 186 StGB fest. Wegen übler Nachrede strafbar macht sich, wer „in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist […]“. Es handelt sich jedoch nur dann um üble Nachrede, wenn die behauptete Tatsache nicht nachweislich wahr ist.
Es müssen folgende Tatbestände erfüllt sein, damit der Gesetzgeber den Tatbestand der üblen Nachrede anerkennt:
Bei dem Straftatbestand der üblen Nachrede handelt es sich also um ein sogenanntes Ehrdelikt. Bei Ehrdelikten wird durch Tatsachenbehauptungen die persönliche Ehre des Opfers verletzt. Vergleichbar ist die üble Nachrede daher mit anderen Ehrdelikten, zum Beispiel der Verleumdung oder der Beleidigung. Eine Abgrenzung der üblen Nachrede von diesen Ehrdelikten ist juristisch klar geregelt.
Eine üble Nachrede ist beispielsweise dann gegeben, wenn Behauptungen aufgestellt werden, die eine andere Person herabwürdigen und nicht bewiesen werden können. Wird der gute Ruf dadurch geschädigt, kann ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einem Zivilprozess durchgesetzt werden."Pierre Torster
Im Alltag kommt es immer wieder zu Situationen, in denen es sich um eine üble Nachrede handeln könnte. Wir haben daher einige Beispiele für Sie herausgesucht, um den Tatbestand der üblen Nachrede näher bringen zu können.
Häufig finden sich in gängigen Bewertungsplattformen einige Kommentare, die durchaus als üble Nachrede gewertet werden können. Geben Sie zum Beispiel einem Restaurant, in dem Sie kürzlich zu Gast waren, eine schlechte Bewertung mit der Begründung, dass die dort servierte Suppe nicht selbst hergestellt wird, sondern aus der Tüte stammt. So handelt es sich möglicherweise um eine üble Nachrede – es sei denn, Sie können zweifelsfrei beweisen, dass im Restaurant vor Ort nur Tütensuppe verwendet werden.
Auch mündlich lässt sich der Straftatbestand der üblen Nachrede begehen. Erzählen Sie zum Beispiel in der Nachbarschaft, dass Herr Müller von nebenan regelmäßig im Supermarkt stiehlt, so könnte es sich um üble Nachrede handeln – sofern keine entsprechenden Beweise dafür vorliegen.
Auch in den sozialen Netzwerken kann man sich der üblen Nachrede schuldig machen. Im Alltag sehen wir dies häufig beim Verbreiten von Gerüchten, zum Beispiel innerhalb von Schulklassen. Erzählen Sie in den sozialen Netzwerken herum, dass Mitschülerin X nur Kleidung aus dem Secondhandshop kaufen kann, kann es sich um üble Nachrede handeln.
Aber auch Zeitschriften, Blogs und ähnliche Formate, die nicht von Privatpersonen betrieben werden, können sich der üblen Nachrede schuldig machen, wenn sie nicht erweislich wahre Tatsachen behaupten und diese verbreiten, um die Ehre des Opfers zu verletzen.
Weit mehr als man auf den ersten Blick meinen könnte, kann im Alltag als üble Nachrede definiert werden. Seien Sie daher vorsichtig, was Sie in sozialen Netzwerken teilen und verzichten Sie auf Aussagen, die Sie nicht einwandfrei belegen können.
Damit der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist, muss die nicht erweislich wahre Tatsache entweder behauptet oder verbreitet werden. Für eine zweifelsfreie Zuweisung werfen wir zunächst einen Blick auf die Definition der Begrifflichkeiten.
Eine Tatsachenbehauptung beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Das Gegenteil einer Tatsachenbehauptung ist das Werturteil.
Behauptet man eine falsche Tatsache, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich dabei um die eigene Überzeugung handelt. Konkret bedeutet dies, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Gerücht – das bei der üblen Nachrede nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann – durch Sie in die Welt gesetzt wurde. Ein Beispiel: „Herr Müller fährt immer bei Rot über die Ampel, das weiß ich genau!“
Vom Verbreiten spricht man, wenn Tatsachen weitergegeben werden, die man von anderen Personen erhalten hat. Hierbei handelt es sich also nicht um Ihre eigene Überzeugung, sondern um Dinge, die Ihnen von Dritten zugetragen wurden. Auch hier ein Beispiel: „Meine Tante hat mir erzählt, dass Herr Müller immer bei Rot über die Ampel fährt.“ Ob Sie selbst davon überzeugt sind, dass Herr Müller tatsächlich immer bei Rot über die Ampel fährt, spielt in diesem Fall keine Rolle – denn Sie verbreiten die nicht nachweislich wahren Informationen weiter und machen sich somit dem Straftatbestand der üblen Nachrede strafbar.
Um zu klären, ob eine üble Nachrede vorliegt, findet in der Regel ein Strafverfahren statt. Während des Prozessablaufs wird ermittelt, ob die getroffene Aussage eindeutig als wahr bewiesen werden kann. Ist dies der Fall, handelt es sich nicht um üble Nachrede. Kann jedoch kein eindeutiger Beweis dafür gefunden werden, dass die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, handelt es sich um üble Nachrede. Es muss nicht explizit bewiesen werden, dass die behaupteten Tatsachen falsch sind – es genügt lediglich, wenn ein berechtigter Zweifel an deren Wahrheit besteht. Dieses Kriterium stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar. Liegt dies nicht vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Das Strafmaß für üble Nachrede hängt laut § 186 StGB maßgeblich von der Schwere der Tat ab. Der einfache Tatbestand der üblen Nachrede wird gemäß dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Handelt es sich aber um eine öffentliche Verbreitung falscher Informationen oder wurde die üble Nachrede in Schriftform – dazu zählt auch das Internet – begangen, so steigt die mögliche Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre.
Bei einem Verbrechen ist grundsätzlich auch der Versuch bereits strafbar. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Haftstrafe, die mit der üblen Nachrede einhergehen könnte, handelt es sich hierbei jedoch nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies explizit vorsieht – und bei der üblen Nachrede ist das nicht der Fall. Dementsprechend ist der Versuch der üblen Nachrede nicht strafbar.
Da es sich bei der üblen Nachrede nur um ein Vergehen handelt, ist auch die Verjährungsfrist vergleichsweise kurz. So verjährt die üble Nachrede bereits nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat vollendet wurde. Eine rechtliche Verfolgung der Strafsache ist nur während der dreijährigen Verjährungsfrist möglich.
Ferner kann die Strafverfolgung bei übler Nachrede nur auf Antrag erfolgen, da es sich um ein Antragsdelikt handelt. Polizei und Staatsanwaltschaft werden hier also nicht von allein tätig, sondern müssen durch das Opfer auf die üble Nachrede aufmerksam gemacht werden. Dies hat zwingend im Wege einer Anzeige zu erfolgen. Weitere Informationen zu Verjährungsfristen im Strafrecht erhalten Sie hier.
Neben der üblen Nachrede handelt es sich auch bei Verleumdung und Beleidigung um sogenannte Ehrdelikte. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Verleumdung und üble Nachrede häufig für ein und dasselbe Delikt verwendet, rechtlich jedoch unterscheiden sie sich.
Dies lässt sich anhand eines einfachen Beispiels erläutern:
Als Verleumdung werden also Delikte bezeichnet, in denen der Täter bereits wusste, dass er falsche Tatsachen verbreitet. Es handelt sich hier also um bewusst verbreitete Unwahrheiten, die dazu dienen, dem Opfer zu schaden (§ 187 StGB).
Die Beleidigung bezieht sich dagegen nicht auf das Verbreiten oder Behaupten falscher Tatsachen, sondern bezieht sich allein auf persönliche und negative Aussagen, die der Täter gegenüber dem Opfer ausspricht. Egal ob es sich dabei um eine persönliche oder schriftliche Aussage handelt.
Wenn Sie das Opfer einer üblen Nachrede geworden sind, sollten Sie zunächst die dafür notwendigen Beweise sichern. Hier eignen sich zum Beispiel Screenshots von Social Media Posts oder Interneteinträgen, aber auch Zeugenaussagen können im Rahmen der Ermittlungen aufgenommen werden. Alle relevanten Daten dazu sollten Sie zunächst sammeln. Im Anschluss stellen Sie bei der zuständigen Polizeidienststelle eine sogenannte Strafanzeige. Einige Bundesländer bieten inzwischen auch die Möglichkeit, direkt online eine Strafanzeige zu stellen.
Im Anschluss übernimmt die Polizei die weiteren Ermittlungen und gibt die Daten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Erst dann entscheidet sich, ob die Beweislast genügt, der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist und ob es tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um die Chancen zu steigern, ist es wichtig, der Polizei alle Beweise schriftlich zukommen zu lassen. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, müssen Sie zudem als Zeuge aussagen.
Bei der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt, das nur dann verfolgt wird, wenn Sie Strafanzeige stellen. Dies können Sie bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle tun. Tragen Sie dafür alle notwendigen Beweise zusammen!
Es ist Aufgabe des Gerichtes, abschließend zu prüfen, ob der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt wurde. Dafür wendet das Gericht ein festgelegtes Prüfungsschema an.
Der objektive Tatbestand wird als erstes unter die Lupe genommen:
Nun folgt der subjektive Tatbestand:
Ob die Rechtswidrigkeit und die Schuld gegeben sind, stellt das Gericht im Anschluss abschließend fest. Erst wenn all diese Punkte erfüllt sind, folgt auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede.
Als Opfer von übler Nachrede leidet man unter dem Verlust des guten Rufs. Dies kann natürlich auch finanzielle Nachteile mit sich bringen, zum Beispiel wenn Kunden den Laden aufgrund der Gerüchte meiden oder die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch genommen wird, weil falsche Tatsachen in Umlauf gebracht wurden. Im Strafprozess werden die entstandenen Schäden allerdings nicht berücksichtigt – hier geht es nur darum, den Täter für die üble Nachrede zu bestrafen. Möchten Sie dennoch von Ihrem Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld Gebrauch machen, müssen Sie diese Ansprüche vor dem Zivilgericht durchsetzen.
Wie hoch der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist, hängt immer vom tatsächlich entstandenen Schaden und auch den langfristigen Folgen der Falschbehauptung ab. Hier lässt sich also keine Schätzung nennen, wie hoch eine solche Summe ausfallen kann.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wird vor dem Zivilgericht geklärt. Wie hoch die Summe ausfallen kann, hängt dabei immer vom Einzelfall ab.
Als Opfer von übler Nachrede sollten Sie rasch einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, um Folgeschäden für Sie und Ihren guten Ruf zu vermeiden. Zunächst gilt es, die Beweise zu sichern – ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen sagen, auf welche Beweise es ankommt. Im Anschluss sollten Sie möglichst zügig Strafanzeige erstatten und alle Beweise vorlegen, die Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt gesammelt haben. Der Fachanwalt für Strafrecht unterstützt Sie während des gesamten Ablaufs des Prozesses und ermöglicht Ihnen überdies auch Akteneinsicht in das laufende Verfahren. Zudem können Sie hier eine erste Einschätzung dazu erhalten, wie hoch mögliche Zahlungen vor dem Zivilgericht ausfallen könnten, wenn Sie zusätzlich auch Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern möchten. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit den KLUGO Partner-Anwälten und Rechtsexperten, die Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie sich anwaltlich von einem unserer Rechtsexperten beraten und vertreten lassen möchten.
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