STAND 27.11.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Der Punkt ist gekommen, an dem du als Arbeitnehmer fristlos kündigen möchtest? Bevor du diese Entscheidung triffst, solltest du dich bestmöglich darauf vorbereiten und die Folgen kennen.
Wenn du dich dazu entscheidest, die fristlose Kündigung einzureichen, sind die Gründe zumeist schwerwiegend. Denn die Folgen können weitreichend sein: Wer als Arbeitnehmer selbst kündigt, muss damit rechnen, für den Bezug von staatlichen Leistungen eine Sperrfrist zu erhalten. Zudem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die fristlose Kündigung anzufechten.
Zu den häufigsten Gründen für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer gehören:
Ob der jeweilige Grund standhält, wird sowohl vom Arbeitgeber wie auch ggf. von Arbeitsagentur und Jobcenter im Einzelfall geprüft.
Ist die Begründung der fristlosen Kündigung nicht hinreichend, kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Zudem kann es eine Sperrfrist für soziale Leistungen geben. Lass dich deshalb vorab eingehend von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ob eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung einer Einzelfallprüfung standhält, hängt unter anderem von der Begründung ab. Gründe wie ausbleibende Gehaltszahlungen, Fehler im Arbeitsschutz oder andere behebbare Pflichtverletzungen können durch den Arbeitgeber relativ schnell behoben werden. Deshalb muss vor der Kündigung regelmäßig eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer erfolgen, sodass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, zu reagieren und den Missstand zu beheben.
Eine solche nachweisliche Abmahnung ist auch wichtig, wenn die Person nach dem Einreichen einer fristlosen Kündigung – insofern der Missstand nicht behoben wurde – Leistungen durch die Arbeitsagentur oder ein Jobcenter erhalten möchte. Kann sie nachweisen, dass sie den Zustand abgemahnt hat und nicht reagiert wurde, kann sie ohne Sperrfrist staatliche Leistungen erhalten.
Lediglich bei schwerwiegenden Gründen, unter denen das Arbeiten unzumutbar ist, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde oder ein anderes Fehlverhalten vorliegt, das das Vertrauen in den Arbeitgeber massiv erschüttert hat.
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kann ohne hinreichende Begründung von der Arbeitsagentur sanktioniert und von dem Arbeitgeber selbst angefochten werden. Mit der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer steht auch der Arbeitgeber vor einer schwierigen Situation. Wird die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat dieser zumeist keine Zeit, um eine neue Arbeitskraft zu finden. Der Arbeitgeber hat deshalb die Möglichkeit, rechtlich gegen eine fristlose Kündigung anzugehen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Aufgabe, die Gründe für die fristlose Kündigung nachzuweisen.
Um nachweisen zu können, dass eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer notwendig war, sollten Beweise gesammelt werden. Das können Protokolle zu Gesprächen, E-Mails, Chatverläufe, die Angabe von Zeugen oder auch ärztliche Atteste sein.
Solche Nachweise können auch wichtig sein, wenn Betroffene Arbeitslosengeld beantragen möchten. Grundsätzlich erhalten Personen, die selbst fristlos kündigen, eine zwölfwöchige Sperrzeit, § 159 Abs. 3 SGB III. Ob diese Sperrzeit aufgrund unzumutbarer Umstände wegfallen kann, obliegt einer Einzelfall-Prüfung.
Wenn du die fristlose Kündigung einreichst, sollte das immer das letzte Mittel sein. Wenn möglich, ist es deshalb immer anzuraten, mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu gehen, um zu schauen, ob es ein Entgegenkommen gibt. Wie das aussehen kann, ist abhängig von der Situation. Für eine einvernehmliche Trennung wäre ein Aufhebungsvertrag denkbar. Ist an eine weitere Zusammenarbeit nicht zu denken, ist der Arbeitgeber womöglich auch offen dafür, den Arbeitnehmer zu kündigen.
Wer schon länger mit dem Gedanken spielt, den Job sofort zu kündigen, kann sich eine neue Arbeitsstelle suchen. Hat er diese gefunden, kann er jedoch nicht einfach fristlos kündigen, denn es fehlt die triftige Begründung. Auch ist davon abzuraten, einfach nicht mehr zur Arbeit zu geben. Dies stellt eine Arbeitsverweigerung dar. Die dabei entstandenen Kosten durch fehlende Arbeitskraft kann der Arbeitgeber über ein Gerichtsverfahren einfordern.
Die Entscheidung ist gefallen, die fristlose Kündigung unabwendbar. Auch in diesem Fall muss jedoch gemäß § 626 Abs. 2 BGB eine Frist gewahrt werden, ein Kündigen ohne Kündigungsfrist ist nicht möglich. Demnach muss die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach der maßgeblichen Situation ausgesprochen werden. Kommt es also beispielsweise zu einer sexuellen Belästigung oder einem Mobbing-Vorfall, muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer kann nicht zu einem späteren, selbstbestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden.
Eine außerordentliche Kündigung musst du deinem Arbeitgeber schriftlich aushändigen, die persönliche Unterschrift darf nicht fehlen. Um den fristgemäßen Eingang der Kündigung nachweisen zu können, sollte die Kündigung persönlich oder per Einschreiben zugestellt werden. Der Erhalt sollte immer schriftlich bestätigt werden. Hast du dich entschieden, die fristlose Kündigung einzureichen, kannst du dazu einfach unser Musterschreiben nutzen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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