Wenn die Weiterführung eines Arbeitsvertrags unzumutbar wird, ist meist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll. Tritt dieser ein, so wird der zuvor geschlossene Vertrag ungültig. Hierfür müssen beide Parteien zustimmen.
Der Aufhebungsvertrag selbst ist im Arbeitsrecht nicht geregelt. Es gibt jedoch gesetzliche Vorschriften, die auf den Aufhebungsvertrag anzuwenden sind. Eine dieser Vorschriften besagt, dass das Schriftformerfordernis nach § 623 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BGB einzuhalten ist:
Nach § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag, der sich auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, in schriftlicher Form erfolgen. Nach § 126 Abs. 2 BGB muss die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, um Wirksamkeit zu entfalten.
Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam bzw. rechtskräftig, wenn er schriftlich vereinbart und von beiden Seiten im Original unterschrieben ist. Das bedeutet im Klartext, dass jegliche Aufhebungsvereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen per Mail, SMS oder auch mündlich vorschlägt, im Ergebnis unwirksam wären.
Für die Rechtsgültigkeit eines Aufhebungsvertrags ist seine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Dies ergibt sich aus § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie über die arbeitsrechtlichen sowie sozialrechtlichen Folgen aufklärt. Sie können außerdem einen Widerrufsvorbehalt vereinbaren, um auf der sicheren Seite zu sein."Jan Reilbach
Eine gesetzliche Regelung, die normalerweise bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung zu beachten wäre, findet bei einem Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Sollte das Unternehmen einen Betriebsrat haben, ist dieser vor jeder Kündigung, die durch den Arbeitgeber erfolgt, nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Diese Anhörung entfällt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden auf den Aufhebungsvertrag ebenfalls keine Anwendung. Das kann für beide Seiten von Vorteil sein, da einerseits der Arbeitgeber die Personalkosten sehr kurzfristig einsparen kann und andererseits der Arbeitnehmer bei bereits neuem Jobangebot zügig aus dem alten Arbeitsverhältnis herauskommt.
Bedenken Sie, dass das Vorbereiten eines Aufhebungsvertrages einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Auch bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses können Differenzen auftreten. Planen Sie deshalb genug Zeit ein und fragen Sie im Zweifel einen Anwalt bei Aufhebungsvertrag.
"Während die Kündigung eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, wird das Verhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beidseitig beendet. Beide Seiten haben hier die Möglichkeit, Modalitäten zu regeln. Eine Kündigung unterliegt laut Gesetz Fristen, die ein Aufhebungsvertrag nicht einhalten muss.“
Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollten Sie immer ausrechnen, wie viele Urlaubstage Sie noch übrig haben. Treffen Sie zu Ihrem Urlaubsanspruch dann eine Regelung in Ihrem Aufhebungsvertrag.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihren Urlaub beanspruchen können:
Sie sollten daher bei einem Aufhebungsvertrag:
Mit den Überstunden, die Sie womöglich noch auf Ihrem Zeitkonto haben, verhält es sich ähnlich wie mit dem Resturlaub. Auch hier haben Sie die Möglichkeit in Ihrem Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, ob während der Freistellung Ausgleichstage genommen werden oder eine Ausbezahlung vorgezogen wird.
Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
"Häufig sehen Aufhebungsverträge eine Abfindung für den Arbeitnehmer vor. Das liegt unter anderem daran, dass der Arbeitgeber durch den Vertrag Geld spart, im Vergleich zu einem Kündigungsschutzverfahren.“
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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