Das rechtliche Gegenstück zum Arbeitsvertrag ist der Aufhebungsvertrag. Auch für diesen gibt es einige Regelungen und Aspekte, die beachtet werden müssen. Welche das sind, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man einen Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird und das Gegenstück zu einem Arbeitsvertrag darstellt. Der wesentliche Zweck eines Arbeitsvertrages ist es, ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu eröffnen und zu regeln. Der Aufhebungsvertrag hingegen regelt den übereinstimmenden Willen, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden bzw. aufzuheben.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Das bedeutet: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen dem Vertrag zustimmen und ihn unterschreiben. Sofern nur ein Vertragspartner den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, ist dieser rechtlich nicht gültig.
Der Wille, das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wie bei einer ordentlichen Kündigung zu beenden, kann vonseiten des Arbeitgebers wie vonseiten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden.
Vorschriften zum Aufhebungsvertrag:
Die Vorgabe der Verschriftlichung des Aufhebungsvertrages ist gesetzlich festgeschrieben. In § 623 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BGB ist festgehalten, dass das Schriftformerfordernis einzuhalten ist.
Näheres zu den Fristen im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag finden Sie in unserem Beitrag zu den gesetzlichen Regelungen im Aufhebungsvertrag.
Oft müssen Arbeitgeber gleich mehrere Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Um mögliche Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, bieten sie diesen Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit der Zahlung einer Abfindung an.
Aber auch Arbeitnehmer können ein Interesse daran haben, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen – etwa dann, wenn ein neuer Job mit besseren Konditionen in Aussicht steht. In diesem Fall möchte der Arbeitnehmer den bestehenden Arbeitsvertrag zügig und ohne Einhaltung von langen Kündigungsfristen aufheben. Da im Aufhebungsvertrag zusätzlich individuelle Regelungen zum Resturlaub oder der Auszahlung von Überstunden getroffen werden können, profitiert der Arbeitnehmer vor allem von der Flexibilität, die mit einem Aufhebungsvertrag einhergeht.
Damit ein Aufhebungsvertrag rechtlich seine Wirksamkeit erhält, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag nur dann gültig sein, wenn eine beiderseitige Willenserklärung vorliegt. Ein Aufhebungsvertrag muss daher immer vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Original unterzeichnet werden. Dabei spielt auch die Form des Aufhebungsvertrags eine essenzielle Rolle: Aufhebungsverträge bedürfen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen immer einer Schriftform. Die Kopie einer Unterschrift reicht für die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrages nicht aus, sodass Aufhebungsvereinbarungen nie per E-Mail oder per Fax übermittelt werden können. Sofern ein Tarifvertrag vorliegt oder im Rahmen des Arbeitsvertrages spezielle Betriebsvereinbarungen festgehalten wurden, kann für einen Aufhebungsvertrag unter Umständen auch eine schriftliche Mitteilung über die genauen Kündigungsgründe gefordert werden. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über die Inhalte des Aufhebungsvertrages einig sind, bedarf es für die Unterzeichnung zudem nicht der Zustimmung des Betriebsrats.
"Während die Kündigung eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, wird das Verhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beidseitig beendet. Beide Seiten haben hier die Möglichkeit, Modalitäten zu regeln. Eine Kündigung unterliegt laut Gesetz Fristen, die ein Aufhebungsvertrag nicht einhalten muss.“
Damit ein Aufhebungsvertrag rechtswirksam ist, müssen einige Formalitäten eingehalten werden. Grundlage sind die persönlichen Informationen beider Vertragsparteien, um eine eindeutige Zuordnung möglich zu machen – also zum Beispiel Name, Anschrift und Kontaktinformationen.
Zu den weiteren Grundlagen eines Aufhebungsvertrages gehören:
Zusätzlich lassen sich noch viele weitere Klauseln im Aufhebungsvertrag festhalten, die der gestalterischen Freiheit der Vertragsparteien obliegen. Hier sollte man jedoch darauf achten, dass diese nicht zum eindeutigen Nachteil einer der beiden Vertragsparteien formuliert werden. Weitere Informationen dazu, was Sie in einen Aufhebungsvertrag schreiben sollten, erhalten Sie in unserem Beitrag Aufhebungsvertrag schreiben.
"Beim Aufsetzen eines Aufhebungsvertrages ist es wichtig, sich an bestimmte Formulierungen zu halten. Hier finden Sie Antworten und Muster-Texte, damit Ihr Aufhebungsvertrag rechtswirksam gelingt.“
Nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages wird das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt regulär beendet. Möchte man nachträglich von der Aufhebungsvereinbarung zurücktreten, so gestaltet sich dies sehr schwierig. Grundsätzlich besteht bei einem Aufhebungsvertrag kein Widerrufsrecht, wie man es von anderen Verträgen kennt. Sobald die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, ist sie auch gültig.
Dennoch kann man sich unter Umständen vom Aufhebungsvertrag lösen. Dafür müssen jedoch bestimmte Faktoren gegeben sein:
Sollte im Aufhebungsvertrag ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt werden, haben beide Parteien im Rahmen der festgelegten Frist die Möglichkeit, von der Aufhebungsvereinbarung zurückzutreten. Möchten Sie stattdessen den Aufhebungsvertrag anfechten, erfahren Sie hier, wie und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Benötigen Sie dabei zusätzlich die Einschätzung der rechtlichen Erfolgschancen, können Sie unsere telefonische Erstberatung in Anspruch nehmen, bei der wir Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verbinden.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf einen Aufhebungsvertrag verständigt haben, steht der Arbeitgeber in der Hinweispflicht, was die möglichen Folgen eines Aufhebungsvertrags betrifft. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss konkret darauf hinweisen, dass ein beidseitig abgeschlossener Aufhebungsvertrag unter Umständen eine Sperrzeit von zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld I mit sich bringen kann. Auch muss durch den Arbeitgeber kommuniziert werden, dass Abfindungszahlungen unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden können.
Diese Hinweispflicht greift jedoch, nur, wenn
Wenn man als Arbeitgeber der Hinweispflicht nachgehen möchte, empfiehlt sich dies stets in Schriftform zu tun und durch den Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen. So liegt ein entsprechender Nachweis vor, dass der Arbeitnehmer über die möglichen Folgen einer Aufhebungsvereinbarung informiert wurde, bevor der Vertrag zur Unterzeichnung vorlag. Kommt der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nach, kann durch den Arbeitnehmer unter Umständen der Aufhebungsvertrag angefochten oder Schadensersatz gefordert werden.
Vor allem Arbeitnehmer sind es, die sich der umfassenden Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages nicht vollends bewusst sind. Nur allzu oft führt dies dazu, dass eine der Vertragsparteien den Schritt im Anschluss bereut. Da man nur unter sehr speziellen Bedingungen von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, ist es durchaus sinnvoll, für die Vertragsbesprechungen auf einen anwaltlichen Beistand zurückzugreifen. Auf diese Weise kann durch den Anwalt eine Aufhebungsvereinbarung ausgehandelt werden, mit der beide Vertragsparteien zufrieden sind. Neben den Vorteilen für den Arbeitnehmer gibt dies auch dem Arbeitgeber Sicherheit, beispielsweise im Hinblick auf die korrekte Form des Aufhebungsvertrages, sodass dieser im Anschluss nicht angefochten werden kann. Wenn Sie eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt wünschen, verbinden wir Sie gern im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung mit einem unserer Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht, der sich den Fall genauer ansieht und mit Ihnen die Möglichkeiten der Aufhebungsvereinbarung durchspricht.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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